Streitwert und Auffangstreitwert, Änderung der Kostenverteilung
GKG § 49; WEG § 44 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Wird durch Beschluss zu Änderungen des Verteilerschlüssels der bisher durch Teilungserklärung von der Kostenbeteiligung ausgenommene Eigentümer eines unausgebauten Dachrohlings zur Kostenbeteiligung herangezogen, ist bei der Streitwertfestsetzung das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung heranzuziehen.
Ist zwischen den Eigentümern das Anbringen eines Schildes mit einem Warnhinweis im Streit, ist mangels einer sinnvollen wirtschaftlichen Bezifferung der Auffangstreitwert von 5.000 € heranzuziehen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
In dem Verfahren ging es um die erstmalige Belastung eines Eigentümers, dem im Dach ein Dachrohling (unausgebautes Dachgeschoss), gehört, der bisher von der Kostentragung laut Teilungserklärung (TE) befreit war. Die GdWE hatte einen Beschluss darüber gefasst, dass der Eigentümer ab 2025 an einigen Kostenpositionen zu beteiligen war (Änderung des Verteilerschlüssels gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Der Beschluss war mit einer Beschlussanfechtungsklage angegriffen worden. Außerdem stritten die Parteien um einen Warnhinweis an der Eingangstür zum Dachgeschoss wegen möglicher krebserregender Fasern (Asbest). Das AG hat den 3,5-fachen Jahresbetrag des Einzelwirtschaftsplans als Streitwert veranschlagt.
Für den strittigen Warnhinweis wurde der Regelstreitwert von 5.000 € zugrundegelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 GKG. Danach ist der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen; er darf den 7,5-fachen Wert des Interesses des Kl. sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen. Das Gesamtinteresse liegt hier angesichts der dauernden Änderung des Kostenverteilerschlüssels im 3,5-fachen (vgl. AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 17. Juni 2022 - 980a C 38/21 WEG, Rn. 2, juris) Jahresbetrag der auf die Eigentümer der Einheiten im Dachgeschoss entfallenden Kosten. Diese sind mit 3.084,34 € x 3,5 für die klägerischen Einheiten und 1.281,84 € für die weitere Einheit im Dachgeschoss zu beziffern. Der festgesetzte Betrag übersteigt das 7,5-fache Kl.interesse und den Verkehrswert der Einheiten nicht.
Ferner war ein überschießender Vergleichswert im Hinblick auf Ziff. 2 festzusetzen, da nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Termin das Anbringen eines Schildes mit einem Warnhinweis auf den Einheiten des Kl. zwischen den Parteien außergerichtlich im Streit stand. Mangels einer sinnvollen wirtschaftlichen Bezifferung erachtet das Gericht den Auffangstreitwert von 5.000 € für angemessen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird durch Beschluss zu Änderungen des Verteilerschlüssels der bisher durch Teilungserklärung von der Kostenbeteiligung ausgenommene Eigentümer eines unausgebauten Dochrohlings zur Kostenbeteiligung herangezogen, ist bei der Streitwertfestsetzung das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung heranzuziehen. Ist zwischen den Eigentümern das Anbringen eines Schildes mit einem Warnhinweis im Streit, ist mangels einer sinnvollen wirtschaftlichen Bezifferung der Auffangstreitwert von 5.000 € heranzuziehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem Verfahren ging es um die erstmalige Belastung eines Eigentümers, dem ein Dachrohling (unausgebautes Dachgeschoss) gehört, der bisher von der Kostentragung laut Teilungserklärung (TE) befreit war. Die GdWE hatte beschlossen, ihn ab 2025 an einigen Kostenpositionen zu beteiligen. Der Beschluss war mit einer Beschlussanfechtungsklage angegriffen worden.
Außerdem stritten die Parteien um einen Warnhinweis an der Eingangstür zum Dachgeschoss wegen möglicher krebserregender Fasern (Asbest).
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das AG hat den 3,5-fachen Jahresbetrag des Einzelwirtschaftsplans als Streitwert veranschlagt. Für den strittigen Warnhinweis wurde der Regelstreitwert von 5.000 € zugrunde gelegt. Beim Streitwert sei auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung abzustellen. Das Gesamtinteresse liegt hier angesichts der dauernden Änderung des Kostenverteilschlüssels im 3,5-fachen Jahresbetrag der auf die Eigentümer der Einheiten im Dachgeschoss entfallenden Kosten. Ferner sei ein überschießender Vergleichswert im Hinblick auf das Anbringen eines Schildes mit einem Warnhinweis auf den Einheiten des Klägers festzusetzen. Mangels einer sinnvollen wirtschaftlichen Bezifferung hielt das Gericht den Auffangstreitwert von 5.000 € für angemessen.