Streitwert im Grundstücksherausgabeverfahren
GKG §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 1; ZPO § 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rechtsmittelverfahren richtet sich bei einer verlangten Grundstücksherausgabe der Streitwert nach dem Verkehrswert.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl., der an die Bekl. ein bebautes Grundstück für 45.000 € veräußert hatte, klagte auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie auf Zahlung von 1.002,79 €. Die Klage hatte im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nur in Höhe von 752,89 € Erfolg.
2 Den von dem Landgericht mit 46.002,79 € bezifferten Streitwert hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Kl.vertreters auf 151.002,79 € festgesetzt.
3 Der Senat hat den Gegenstandswert des Verfahrens der von dem Kl. gegen das Berufungsurteil erfolglos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde auf 45.249,90 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Kl. mit seiner Gegenvorstellung und beantragt, den Gegenstandswert auf 150.249,90 € festzusetzen.
II. 4 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf einen Betrag von 150.249,90 € zu ändern. Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert bestimmt sich hinsichtlich der verlangten Grundstücksherausgabe nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 6 ZPO) und hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsbetrages nach dem Betrag, mit dem der Kl. in dem Berufungsverfahren unterlegen war (249,90 €).
5 Da bei einem synallagmatischen Austauschverhältnis die Vermutung besteht, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 Rn. 24), hat der Senat den Verkehrswert des Grundstücks entsprechend dem gezahlten Kaufpreis mit 45.000 € bemessen. Das - von dem Kl. bestrittene - erstinstanzliche Vorbringen der Bekl., sie hätten „ca. 60.000 € Materialaufwendungen in dem Objekt verbaut“, wodurch „Wertsteigerungen und Aufwendungen in einer Höhe von 105.000 €“ erfolgt sein dürften, stellt keine hinreichende Grundlage für die Annahme eines 45.000 € überschreitenden Verkehrswertes des Grundstücks dar. Die Bekl. haben nicht näher präzisiert, worin die behaupteten „Materialaufwendungen“ bestehen. Da ein Materialeinbau nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks verbunden sind, lässt das Vorbringen der Bekl. keine Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit sich ihre Maßnahmen tatsächlich werterhöhend ausgewirkt haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Grundstücksherausgabe richtet sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach dem Verkehrswert (hier: gezahlter Kaufpreis).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hatte dem Beklagten für 45.000 € ein Grundstück verkauft und klagt auf Räumung und Herausgabe dieses Grundstücks sowie Zahlung von 1.002,79 €. Die Klage war im Berufungsverfahren vor dem OLG nur in Höhe von 752,89 € erfolgreich. Das LG hatte den Streitwert auf 46.002,79 € festgesetzt, das OLG auf Beschwerde des klägerischen Anwalts hin auf 151.002,79 €. Der BGH hat bei der vom Kläger gegen das OLG-Urteil erfolglos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde einen Wert von 45.249,90 € festgesetzt, wogegen sich der Klägeranwalt wendet und einen Wert von 150.249,90 € festgesetzt haben möchte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH blieb bei seiner Wertfestsetzung. Bei der Grundstücksherausgabe richte sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach dem Grundstücksverkehrswert, wofür der BGH den gezahlten Kaufpreis (45.000 €) heranzog. Hinzuzurechnen sei noch der Betrag, den der Kläger im Berufungsverfahren nicht durchsetzen konnte (249,90 €). Dass die Beklagten vorgebracht hatten, sie hätten für 60.000 € Material in dem Objekt verbaut und damit Wertsteigerungen in einer Höhe von 105.000 € erzielt, reichte dem BGH nicht aus, von einem anderen Verkehrswert auszugehen.