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Streitwert für Klage gegen den Verwalter auf Erstellung einer Jahresabrechnung

LG Frankfurt/Main2-13 T 147/1807.02.2019GE 2019, 396

GKG § 49a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für die Klage des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Erstellung einer Jahresabrechnung ist wie bei dem Aufwand für die Rechnungslegung mangels besonderer anderer Anhaltspunkte auf bis zu 600 € zu veranschlagen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Mit der Klage begehrte die Kl. vom verklagten Verwalter die Erstellung einer Jahresabrechnung. Das Amtsgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits den Streitwert auf bis zu 600 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Streitwert bemesse sich nach den Kosten, die für die Erstellung anfielen, diese schätze es auf bis zu 600 €. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Kl.vertreterin.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Beschwerde ist nach § 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG, statthaft und zulässig, auch der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Festsetzung des Amtsgerichts ist zutreffend. Der Streitwert bemisst sich nach § 49a GKG. Dabei ist, anders als die Beschwerde meint, weder auf Kl.- noch auf Bekl.seite das Interesse mit den Werten der Abrechnung anzusetzen. Auf Seiten des beklagten Verwalters versteht sich dies von selbst, denn sein Interesse besteht allenfalls darin, die Abrechnung nicht erstellen zu müssen, so dass sich sein Interesse nach dem Aufwand für die Erstellung der Abrechnung bemisst. Das Interesse der Kl. liegt darin, mit der Abrechnung einen tauglichen Gegenstand für eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung zu haben (§ 28 WEG), die es ermöglicht, Gewissheit darüber zu haben, in welcher Höhe auf den Eigentümer Abrechnungsspitzen entfallen, zudem dient die Abrechnung auch der Kontrolle des Verwalters als Teil seiner Rechenschaftspflicht.

Soweit die Funktion der Jahresabrechnung der Feststellung der Beitragspflicht dient, ist es ausgeschlossen, hier für die Erstellung dieselben Grundsätze anzuwenden wie für die Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung, denn die Erstellung ist zwar ein notwendiger, aber kein hinreichender Schritt für das Zustandekommen der durch die Eigentümerversammlung zu beschließenden Abrechnung. Auch im Unterliegensfalle verliert die Kl. nämlich nicht den Anspruch gegen die übrigen Eigentümer auf eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, sondern nur den Anspruch gegen den verklagten Verwalter auf Erstellung der Abrechnung, was etwa bei Verwalterwechseln durchaus Gründe außerhalb der Abrechnung haben kann (vgl. dazu BGH NJW 2018, 1969). Bereits dies steht der Annahme entgegen, der Streitwert sei ebenso anzusetzen wie bei der Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung.

Hinsichtlich der Kontrollfunktion wird für den vergleichbaren Anspruch auf Rechnungslegung nach der Rechtsprechung des BGH das Interesse des Kl. mit einem Anteil von 10 % bis 25 % an einem durchzusetzenden Leistungsanspruch bemessen. Verfolgt der Kl. hingegen keine Leistungsklage, sondern nur die Rechnungslegung, ist jedoch allein deren Aufwand ausschlaggebend (ausf. zum Problem Musielak/Voit/Heinrich, 15. Aufl. 2018, ZPO § 3 Rn. 33 m.w.N.). So liegt der Fall hier, denn dass mit der Abrechnung ein Schadensersatzprozess vorbereitet werden soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Diese Auffassung entspricht auch der einhelligen Rechtsprechung der Berufungsgerichte in WEG-Sachen (LG Koblenz, ZWE 2014, 192; LG München I, ZMR 2019, 72).

Damit verbleibt als Interesse nur der Aufwand des Verwalters. Dass dieser 600 € übersteigt, ist nicht in Abrede genommen worden, bei einer WEG mit 11 Eigentümern erscheint der Kammer ein höherer Aufwand auch nicht erforderlich (ebenso LG München I, ZMR 2019, 72). Dies führt dann aber unter Anwendung der Grundsätze des § 49a GKG zu einem Streitwert von bis zu 600 €.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für die Klage des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Erstellung einer Jahresabrechnung ist wie bei dem Aufwand für die Rechnungslegung mangels besonderer anderer Anhaltspunkte zu schätzen und auf bis zu 600 € zu veranschlagen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit der Klage hat die Klägerin vom beklagten Verwalter die Erstellung einer Jahresabrechnung verlangt. Das AG hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits den Streitwert auf bis zu 600 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Streitwert sei schätzungsweise auf die Kosten festzulegen, die für die Erstellung der Jahresabrechnung anfielen. Hiergegen die Beschwerde der Rechtsanwältin der Klägerin, die den Streitwert ebenso wie bei der Anfechtungsklage gegen eine Jahresabrechnung festzusetzen begehrt.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG weist die Beschwerde zurück, weil die Festsetzung des AG zutreffend ist. Anders als die Beschwerde meint, richtet sich der Streitwert nicht nach den Werten der Abrechnung, sondern nach dem Aufwand des Verwalters für die Erstellung der Abrechnung. Auf Seiten des Verwalters verstehe sich dies von selbst, denn sein Interesse besteht allenfalls darin, die Abrechnung nicht erstellen zu müssen. Für den vergleichbaren Anspruch auf Rechnungslegung wird nach der Besprechung des BGH das Interesse des Klägers mit einem Anteil von 10 % bis 25 % an einem durchzusetzenden Leistungsanspruch bemessen. Verfolgt der Kläger keine Leistungsklage, sondern nur die Rechnungslegung, ist allein auf deren Aufwand abzustellen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG führt aus, mit der Abrechnung wolle die Klägerin einen tauglichen Gegenstand für eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung haben. Die Erstellung ist aber zwar ein notwendiger, aber kein hinreichender Schritt für das Zustandekommen des Abrechnungsbeschlusses. Dass mit der Abrechnung ein Schadensersatzprozess vorbereitet werden soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit verbleibt als Interesse der Klägerin nur der Aufwand des Verwalters, der hier auf bis zu 600 € zu veranschlagen ist.

VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister

AKD Anwaltskanzlei Dittert

Streitwert für Klage gegen den Verwalter auf Erstellung einer Jahresabrechnung — LG Frankfurt/Main 2-13 T 147/18 — vera