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Streitwert für Klage auf Löschung im Grundbuch

BGHV ZR 244/1711.07.2019GE 2019, 1571

ZPO § 3; GKG §39 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für die Klage auf Löschungsbewilligung einer erloschenen Vormerkung ist mit 10 % des Verkehrswerts zu schätzen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Der Streitwert für die Klage beträgt 115.000 €. Der Wert der auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Grundsätzlich ist für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136). Steht jedoch fest, dass die Vormerkung erloschen ist, kann ein deutlich geringerer Betrag anzusetzen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655). Vorliegend schätzt der Senat, da der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht, den Wert mit dem Berufungsgericht auf 1/10 des Verkehrswertes der Grundstücke. Dieser entspricht nicht (mehr) dem in den Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert, sondern beträgt nach übereinstimmenden Angaben der Parteien 1.150.000 €.

2 Der Streitwert für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge beträgt, soweit diese auf die lastenfreie Rückübertragung des Eigentums an den versteigerten Grundstücken gerichtet sind, 1.150.000 €. Grundsätzlich sind allerdings nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Etwas anderes gilt aber, wenn bei der Inanspruchnahme von Streitgenossen die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind; hiervon ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen, weil der Kl. die von den mehreren Bekl. geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639). Vorliegend macht der Bekl. zu 1 zwar mit seinen Anträgen, die einerseits auf Rückübertragung des Eigentums an den versteigerten Grundstücken an die Bekl. in Erbengemeinschaft, hilfsweise in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, andererseits auf Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten bzw. Unterlassen der Eintragung weiterer Grundpfandrechte gerichtet sind, unterschiedliche Ansprüche gegen verschiedene Wider- bzw. Drittwiderbekl. geltend. Der Sache nach begehrt der Bekl. zu 1 jedoch insgesamt nur einmal die Rückübertragung der Grundstücke in ihrem Zustand vor den schädigenden Handlungen, d. h. lastenfrei. Im Falle seines Obsiegens schulden der Kl. und die Drittwiderbekl. diese lastenfreie Rückübertragung als Gesamtschuldner nach §§ 826, 830, 840 BGB, auch wenn sie jeweils für sich genommen in unterschiedlicher Weise an dieser Gesamtleistung mitwirken müssen. Dies rechtfertigt es, für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge einschließlich der Hilfsanträge insgesamt nur den Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen.

3 Hinzu kommt ein Streitwert von 539,17 € für den so bezifferten Widerklage- und Drittwiderklageantrag, der auf einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem anderen Verfahren gestützt wird.

4 Der Streitwert der Klage und der wie zuvor ermittelte Streitwert der Widerklage bzw. Drittwiderklage sind zusammenzurechnen, da sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 GKG).

5 Der Streitwert ist mithin für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € festzusetzen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für die Klage auf Löschungsbewilligung einer erloschenen Vormerkung ist mit 10 % des Verkehrswerts des Grundstücks zu schätzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte stellte diverse Anträge, die der Sache nach jedoch insgesamt nur einmal auf die lastenfreie Rückübertragung von Grundstücken in ihrem Zustand vor schädigenden Handlungen (Zwangsversteigerungsverfahren) gerichtet waren.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Wert der auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Grundsätzlich ist für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen. Steht jedoch fest, dass die Vormerkung erloschen ist, kann ein deutlich geringerer Betrag anzusetzen sein. Vorliegend schätzt der BGH, da der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr bestand, den Wert auf 1/10 des Verkehrswertes der Grundstücke.