Streitwert für Klage auf Erteilung einer Untervermieterlaubnis
GKG §§ 41, 48; ZPO §§ 3, 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Spezialvorschrift des § 41 GKG (Jahresbetrag maßgeblich) kann nur auf dort geregelte Fälle angewandt werden, so dass der Streitwert für die Klage auf Genehmigung der Untervermietung nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer hat jüngst (wiederholt) die verschiedenen Fragen der Streitwertfestsetzung - insbesondere zur Reichweite des § 41 GKG - beraten und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Spezialvorschrift des § 41 GKG nur auf die Fälle angewendet werden kann, die dort zumindest im Ansatz ausdrücklich geregelt sind. Die Kammer ist (nunmehr) der Auffassung, dass für eine analoge Anwendung des § 41 GKG kein Raum (mehr) ist, nachdem der Gesetzgeber im Rahmen der inzwischen mehrfach vorgenommenen Änderungen bzw. Anpassungen des Mietrechts die Streitwertvorschrift unverändert gelassen hat. Es wird Bezug genommen auf die aus den jüngsten Beratungen der Kammer resultierenden Beschlüsse vom 22. September 2015 - 67 T 136/15 und 67 T 137/15 -. Da diese Entscheidungen bislang natürlich nicht über die Recherchewerkzeuge zugänglich sind, wird hier aus 67 T 136/15 zur Feststellung der Minderungsberechtigung zitiert:
„Der Gebührenstreitwert für die auf negative Feststellung der monatlichen Minderung von 106,85 € gerichteten Klage bemisst sich nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung (= 4.487,70 €), der der Feststellungswiderklage unter Zugrundelegung des dort streitigen Minderungsbetrages von monatlich 28,41 € (= 1.193,22 €) entsprechend.
Anders als bei der klageweisen Feststellung einer modernisierungsbedingten Erhöhung, deren Wert sich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. GKG nach dem Jahreswert des Erhöhungsbetrages richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - VIII ZR 89/13, GE 2015, 249; LG Berlin, Beschl. v. 4.8.2015 - 67 T 80/15, GE 2015, 1295 Tz. 8), hat der Gesetzgeber Feststellungsklagen der streitgegenständlichen Art in § 41 Abs. 5 GKG nicht spezialgesetzlich geregelt. Für eine analoge Anwendung der für Mängelbeseitigungsklagen - und nicht für Klagen der streitgegenständlichen Art - ausdrücklich in § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG getroffenen gesetzlichen Regelung ist auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 10.9.2014 - 2 W 61/14; NZM 2015, 216 Tz. 24; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.9.2013 - 10 W 18/13, MDR 2014, 247, Tz. 19; LG Berlin, Beschl. v. 17.11.2008 - 67 S 258/08, n. v.; LG Berlin, Beschl. v. 26.5.2014 - 65 T 109/14, MietRB 2014, 235 Tz. 7; v. 18. Juli 2014 - 63 T 88/14, GE 2014,1585 Tz. 3 f.; a. A. KG, Beschl. v. 26.8.2010 - 8 W 38/10, NZM 2011, 92 Tz. 3; LG Berlin, Beschl. v. 13.7.2015 - 65 T 90/15, GE 2015, 1099). Diese Wertung gilt unabhängig, erst recht aber nach den umfassenden Mietrechtsreformen der Jahre 2013 (und 2015), die den Gesetzgeber auch weiterhin nicht veranlasst haben, im GKG enthaltene Regelungslücken zu schließen und etwaig vorhandene Wertungswidersprüche zu beseitigen.
Davon ausgehend bemisst die Kammer den Gebührenstreitwert im streitgegenständlichen Kontext auch weiterhin gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO mit dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung. Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der beider Fachsenate des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 936 Tz. 5; Beschl. v. 21.9.2005 - XII ZR 256/03, GE 2006, 320 Tz. 14; Beschl. v. 12.5.2010 - VIII ZR 235/09, n. v.; Beschl. v. 29.2.2012 - VIII ZR 155/11 - GE 2012, 681), so dass keine Veranlassung zur Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG bestand.“
Der Fall der Untermiete ist in § 41 GKG ebenfalls nicht angesprochen, so dass mit der Zivilkammer 63, Beschluss vom 27.5.2015 - 63 T 40/15 - GE 2015, 861, (von der Kl.vertreterin bereits zitiert) hier von einem Streitwert von (486 € [Untermietzins] x 42 [Monate] =) 20.412 € ausgegangen wird, § 3 und § 9 ZPO. An ihrer hiervon ggf. abweichenden Rechtsprechung (zuletzt etwa Beschluss vom 7.9.2015 - 67 T 176/15 -) hält die Kammer nicht fest.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 41 GKG ist aus sozialen Gründen für bestimmte Klagen (z. B. Zustimmung zur Mieterhöhung) der Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung für die Streitwertberechnung zugrunde zu legen. Streitig ist – auch bei Berliner Gerichten –, ob eine analoge Anwendung auf im Gesetz nicht geregelte Fälle angezeigt ist (vgl. KG GE 2014, 321 einerseits und LG Berlin GE 2015, 1585 andererseits), etwa bei einer Klage des Mieters auf Feststellung der Minderung. Die 67. Kammer des LG Berlin ist – entgegen ihrer früheren Rechtsprechung – nunmehr der Auffassung, dass in diesen Fällen das 36fache des streitigen Betrages maßgeblich ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter hatten erfolgreich den Vermieter auf Zustimmung zur Untervermietung verklagt. Das Amtsgericht setzte den Streitwert nach dem Jahresbetrag der Untermiete fest. Die (im eigenen Namen erhobene) Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts der Mieter war erfolgreich.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 23. September 2015 verwies der Einzelrichter auf die nicht veröffentlichten Beschlüsse der 67. Kammer, wonach eine analoge Anwendung des § 41 GKG nicht möglich sei, das es sich um eine Spezialvorschrift handele und der Gesetzgeber im Rahmen der inzwischen mehrfach vorgenommenen Änderungen des Mietrechts diese Vorschrift unverändert gelassen habe. Der Streitwert sei daher gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag zu bemessen.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Rechtsanwälte wird diese im Vordringen befindliche Rechtsprechung freuen, (Miet-) Rechtsschutzversicherungen weniger. Eine Klärung durch erneute Entscheidung des Kammergerichts nach Zulassung der weiteren Beschwerde (durch die Kammer, nicht den Einzelrichter) gemäß § 66 Abs. 4 GKG wäre wünschenswert.