Streitwert für Klage auf Duldung einer Modernisierung
ZPO § 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für eine Klage auf Duldung einer Modernisierung ist der Streitwert (hier: Beschwer bei abgewiesener Klage) nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der beabsichtigten Mieterhöhung zu bemessen; die erzielbare Werterhöhung durch die Modernisierungsmaßnahme bleibt außer Betracht.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands nicht - wie von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gefordert - 20.000 € übersteigt.
2 a) Die Beschwer des Unterliegens der Kl. mit ihrer Klage auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen (dazu gehören auch die beiden Anträge auf Zutrittsgewährung) ist gemäß § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Klagen auf Mieterhöhung zu den von § 9 ZPO erfassten Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen gehören und daher die Beschwer einer Partei bei einer Mieterhöhung im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der streitigen Erhöhung anzusetzen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, JurBüro 2004, 207 unter [II] 2 b; vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 Rn. 4 f.; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, ZMR 2014, 867 Rn. 8).
3 Diese Grundsätze gelten nicht nur für Klagen auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Mieterhöhung nach § 558 ZPO, sondern auch für Klagen auf Zahlung des nach einer Modernisierung auf den Mieter umlagefähigen Mietaufschlags sowie für eine im Falle des Streits über die Duldung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen einer solchen Erhöhung vorgeschaltete Duldungsklage. Denn für die Heranziehung des § 9 ZPO spielt die Klageart keine Rolle (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, aaO.). Dementsprechend hat sich in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung durchgesetzt, dass auch in solchen Fällen § 9 ZPO für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer maßgebend ist (vgl. etwa LG Berlin, ZMR 1999, 554; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 3830; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 9 Rn. 1; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 9 Rn. 3 [zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen]).
4 b) Die Nichtzulassungsbeschwerde hält dagegen die Grundsätze des § 9 ZPO nicht für einschlägig und will stattdessen für die Beschwer eines mit seiner Duldungsklage unterliegenden Vermieters allein dessen Interesse an einer durch die Modernisierungsmaßnahmen erzielbaren Wertsteigerung, deren Höhe sie mit den voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen gleichsetzt, heranziehen. Hierbei lässt sie jedoch außer Acht, dass es im Rahmen der Duldung einer Modernisierung nicht um die Pflicht des Mieters geht, dem Vermieter eine Wertsteigung zu ermöglichen. Vielmehr stellt eine Wertsteigerung nur einen Reflex des eigentlichen Inhalts eines solchen Klagebegehrens dar, das darauf gerichtet ist, den Mieter zu verpflichten, die Modernisierungsmaßnahmen hinzunehmen und so den Vermieter in die Lage zu versetzen, den Mietgegenstand zu verbessern und gegebenenfalls die Miete zu erhöhen.
5 c) Der Wert der geltend gemachten Beschwer der Kl. beträgt demnach, soweit die Duldungsklage abgewiesen worden ist, 12.191,34 € (= 42 x 290,27 €). Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, ist davon auch der Antrag auf Gewährung des Zutritts für die Anfertigung eines Kontrollaufmaßes erfasst. Denn dieses Begehren stellt - ebenso wie der Antrag auf Gewährung des Zutritts zur Durchführungen der Baumaßnahmen, dem selbst die Nichtzulassungsbeschwerde keine eigenständige Beschwer beimisst - einen untrennbaren Teil des auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen gerichteten Gesamtbegehrens dar.
6 Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer für den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Bekl. auf Ersatz verzögerungsbedingter Mehrkosten. Dieser ist gemäß § 3 ZPO - entsprechend dem von der Kl. in der Klageerweiterung angegebenen und von den Vorinstanzen bei ihrer Streitwertbemessung berücksichtigten Interesse - mit 1.000 € zu bemessen. Die Kl. hat insoweit in ihrer Klageerwiderung eine Kostensteigerung von 8 % der Baukosten in Höhe von 31.665,47 € angenommen und von dem sich insoweit ergebenden Betrag von 2.553,20 € einen Bruchteil von 2/5 angesetzt und hieraus einen Betrag von 1.000 € errechnet. Soweit in der Klageschrift abschließend von einem Streitwert von 3.553,20 € die Rede ist, hat die Kl. dabei versehentlich neben dem für den Antrag auf Zutrittsgewährung zur Fertigung eines Kontrollaufmaßes in Ansatz gebrachten Streitwert von 1.000 € die Zwischensumme von 2.553,20 € berücksichtigt anstatt des abgerundeten 2/5-Bruchteils. Die Gesamtbeschwer der Kl. beläuft sich damit auf 13.191,34 € und unterschreitet folglich deutlich die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit wegen ihrer Unstatthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
7 2. Im Einklang mit der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen ist der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit 4.483,24 € zu bemessen. Bezüglich der Duldungsklage einschließlich der beiden Anträge auf Zutrittsgewährung beläuft sich der Streitwert gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf 3.483,24 € (12 x 290,27 €). Hinzu kommt gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ein Betrag von 1.000 € für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bekl.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtskräftig durch Beschluss vom 7. Januar 2019.
Der Streitwert einer Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag. Das gilt sowohl für Mieterhöhungen als auch für Modernisierungsmaßnahmen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen und auf Zutrittsgewährung geklagt; das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen, weil die Modernisierungsankündigung keine Angaben über die zukünftigen Betriebskosten enthielt (BeckRS 2016, 134616). Den Streitwert hatte es auf den Jahresbetrag der voraussichtlichen Mieterhöhung festgesetzt. Nach erfolgloser Berufung legte die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein und meinte, hier sei der Wert von 20.000 € nach § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten, weil die durch die Modernisierungsmaßnahmen erzielbare Wertsteigerung höher sei.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bundesgerichtshof hielt die Nichtzulassungsbeschwerde für unstatthaft, weil die Beschwerdesumme nicht erreicht sei. Maßgeblich seien nicht die voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen, da es im Rahmen der Duldung einer Modernisierung nicht um die Pflicht des Mieters gehe, dem Vermieter eine Wertsteigerung zu ermöglichen. Diese sei nur ein Reflex des auf Duldung gerichteten Klagebegehrens. Die Beschwer betrage damit nur das Dreieinhalbfache der voraussichtlichen jährlichen Mieterhöhung. Das gelte auch für die Klage auf Zutrittsgewährung, die nur ein Teil der Klage auf Duldung darstelle.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Gerichtskosten (und die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts) sind demgegenüber vom Jahresbetrag der Mieterhöhung zu berechnen. Bei einer Klage auf Duldung von Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB wäre nach § 41 Abs. 5 GKG für die Gerichtskosten der Jahresbetrag einer möglichen Mietminderung maßgeblich. Das gilt auch für die Geschäftsraummiete (BGH, NZM 2006, 138).
Der BGH hat den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur nach dem Jahresbetrag bemessen; das ist zumindest zweifelhaft, denn nach § 47 Abs. 3 GKG ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert der Streitwert. BGH, XII ZR 137/05, NZM 2006, 138: „Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 I, III GKG nach dem Wert der vollen Beschwer des Beklagten.“