Streitwert für Erhaltungsklage, Verbindung einer Anfechtungsklage mit einer Beschlussersetzungsklage
WEG §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 1; GKG § 49 Sätze 1, 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Verlangt ein Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme, richtet sich sein Einzelinteresse grundsätzlich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme.
2. Bei der Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die Kl. wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen zwei Erhaltungsbeschlüsse im weiteren Sinne, die nicht die nach § 25 Abs. 1 WEG erforderliche Mehrheit erreicht haben (Negativbeschlüsse). Ferner erhebt sie für beide Gegenstände jeweils eine Beschlussersetzungsklage. Der Sache nach geht es um die Versetzung von zwei Stromzählern.
Das Landgericht Berlin II hat für diese Anträge mit Beschluss vom 5. Juni 2026 einen Gesamtstreitwert von 12.035,24 € angesetzt. Dies entspricht den für die Versetzung voraussichtlichen anfallenden Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Gegen diesen Beschluss hat die Kl. mit Schriftsatz vom 24. Juni 2026 Streitwertbeschwerde erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr Einzelinteresse sei niedriger als das vom Landgericht zutreffend errechnete Gesamtinteresse. Denn das Einzelinteresse sei mit insgesamt nur 854,32 € anzusetzen (= 460,57 [7,5 x 61,41] + 393,75 [7,5 x 52,50]). Da zwischen Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen wirtschaftliche Identität bestehe, sei dieser Wert auch nicht zu erhöhen. Dieser Streitwertbeschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen.
B. Die statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und zulässige Streitwertbeschwerde (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 2, 66 GKG) hat Erfolg.
I. Der Gebührenstreitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG nach § 49 Satz 1 GKG ist in einem ersten Schritt allerdings auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Dieses Interesse ist grundsätzlich mit 12.035,24 € anzusetzen, also den Gesamtkosten der von der Kl. verlangten Erhaltungsmaßnahmen im weiteren Sinne (siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - V ZR 222/22, GE 2023, 859, Rn. 3).
II. Der Gebührenstreitwert darf nach § 49 Satz 2 GKG aber den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Kl. und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen (Einzelinteresse).
Das Einzelinteresse eines Kl. richtet sich grundsätzlich (siehe auch KG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 24 W 27/19, GE 2019, 1119 = juris Rn. 10) nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - V ZR 222/22, GE 2023, 859, Rn. 3; Toussaint/Elzer, 56. Aufl. 2026, GKG § 49 Rn. 18 „Erhaltungsmaßnahmen“).
Die Kl. hält im Fall insgesamt 45 von 1.000 Miteigentumsanteilen, sodass sie anteilig 854,32 € (= 460,57 [7,5 x 61,41] + 393,75 [7,5 x 52,50]) der Kosten der Erhaltungsmaßnahmen zu tragen hat. Dieser Gesamtwert ist nach § 39 Abs. 1 GKG für die Anfechtungsanträge anzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehrswert der beiden Einheiten der Kl. hinter diesem Wert zurückbleibt, sind nicht ersichtlich.
III. Für die beiden Beschlussersetzungsklagen ist kein eigener Wert anzusetzen.
Strebt ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG eine Erhaltungsmaßnahme an, ist sein Interesse zwar anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder einen von den Wohnungseigentümern abweichend bestimmten Umlageschlüssel anteilig entfallen (KG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 24 W 27/19, GE 2019, 1119 = juris Rn. 9).
Bei der Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aber aus (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, GE 2024, 290, Rn. 49; BGH, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 158/22, Rn. 32; Toussaint/Elzer, 56. Aufl. 2026, GKG § 49 Rn. 18 „Beschlussersetzung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) Allgemeines“ und „Negativbeschluss“).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GKG). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt ein Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme, richtet sich sein Einzelinteresse grundsätzlich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme. Bei der Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin wendet mit einer Anfechtungsklage gegen zwei Erhaltungsbeschlüsse, bei denen es sich um die Versetzung von zwei Stromzählern geht. Beide Beschlüsse haben nicht die erforderliche Mehrheit erreicht (Negativbeschlüsse). Ferner erhebt sie für beide Gegenstände jeweils eine Beschlussersetzungsklage. Das LG Berlin II hat für diese Anträge als Gesamtstreitwert die voraussichtlich anfallenden Kosten der Gemeinschaft angesetzt. Dagegen Streitwertbeschwerde der Klägerin, die nur ihr deutlich niedrigeres Einzelinteresse angesetzt haben will. Das LG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen, wohl aber das Kammergericht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Gebührenstreitwert für Beschlussklagen ist in einem ersten Schritt auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Dieses Interesse ist grundsätzlich mit den Gesamtkosten der verlangten Erhaltungsmaßnahmen anzusetzen. Der Gebührenstreitwert darf nach § 49 Satz 2 GKG aber den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen (Einzelinteresse).
Das Einzelinteresse eines Klägers richtet sich grundsätzlich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme. Die Klägerin hält im Fall insgesamt 45 von 1.000 Miteigentumsanteilen, sodass sie nur die anteilig auf sie entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahmen zu tragen hat. Dieser Gesamtwert ist nach § 39 Abs. 1 GKG für die Anfechtungsanträge anzusetzen. Für die beiden Beschlussersetzungsklagen ist kein eigener Wert anzusetzen. Bei der Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aus.