Streitwert für Entzugsklage
GKG § 49a Abs. 1 Satz 2; WEG § 12 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO.
3 3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG). Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 5; a. A. OLG Köln, ZWE 2010, 275, 276; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 15b).
4 b) Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladener festzusetzen. Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GKG darf er das Interesse des Kl. und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten. Auf dieser Grundlage beträgt der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
5 aa) Wie das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers auf Erteilung einer Zustimmung gemäß § 12 Abs. 3 WEG zu bewerten ist, wird allerdings unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist der Verkaufspreis des Wohnungseigentums maßgeblich (OLG München, ZWE 2014, 335; OLG Hamm, MDR 2015, 938; LG Frankfurt, WuM 2016, 315 f.; LG Itzehoe, ZMR 2016, 331; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 13, Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 49a GKG Rn. 62; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 49a Rn. 19 „Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12“; BeckOK KostR/Toussaint, Stand 15. November 2017, § 49a GKG Rn. 58; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 6396a; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 6. Aufl., Rn. 236; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 „Wohnungseigentum“). Nach anderer Ansicht ist lediglich ein Bruchteil von 10 % bis 20 % des Kaufpreises anzusetzen (vgl. KG, GE 2017, 1228; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., Nach § 50 Rn. 13 „Veräußerungszustimmung“; BeckOK WEG/Elzer, Stand 1.10.2017, § 43 Rn. 223 „Veräußerungszustimmung“; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 4. Aufl., § 12 Rn. 163; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., §§ 49a, 50 GKG Rn. 11 „Veräußerung“; zu § 30 KostO a.F. vgl. OLG Frankfurt, NZM 2009, 624; OLG Celle, ZWE 2011, 93, 94).
6 bb) Richtigerweise ist das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen. Durch die Verweigerung der Zustimmung wird die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern grundsätzlich nur verzögert, bis die Erteilung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Der Nachteil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung bzw. ggf. in einem geringen Verkaufspreis. Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, den der Senat in der Regel - und so auch hier - auf 20 % schätzt.
7 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass sich der Geschäftswert für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 ErbbauRG) nach dem Wert des zugrundeliegenden Geschäfts bemisst (§ 60 Abs. 1 GNotKG), der durch den Kaufpreis (§ 47 GNotKG) bzw. nach § 97 Abs. 3 GNotKG durch den höheren Wert des Erbbaurechts (§ 49 Abs. 2 GNotKG) bestimmt wird (zu Letzterem vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 186/15, ZfIR 2017, 739 Rn. 30). § 60 Abs. 1 GNotKG stellt eine spezielle Vorschrift für die Bemessung des Geschäftswerts in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare dar, deren Gegenstand die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist. Zwar ist § 12 Abs. 1 WEG der Vorschrift des § 5 Abs. 1 ErbbauRG nachgebildet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 144/16, ZfIR 2017, 782 Rn. 20). Eine Heranziehung des § 60 Abs. 1 GNotKG für die Bewertung des Streitwerts nach § 49a GKG in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die seit der Reform durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 370) der Zivilprozessordnung unterliegen, scheidet aber wegen der unterschiedlichen Gebührenstruktur des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG) aus.
8 cc) Das Interesse der Kl. beträgt danach 148.700 € (20 % von 743.500 €) und bildet die Untergrenze für den Gegenstandswert (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG). Das fünffache Interesse der Bekl., die Zustimmung aus wichtigem Grund zu versagen, überschreitet diesen Wert nicht; die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GKG sind gewahrt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage auf Zustimmungserteilung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beträgt i.d.R. nur 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach der TE war für die Veräußerung des Wohnungseigentums die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer/des Verwalters erforderlich, die verweigert wurde. Deshalb musste die Zustimmung im Klageweg erstritten werden. Gegen die Entscheidung des LG erhob die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos, weil insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlag. Der BGH nahm aber Gelegenheit, zum Gegenstandswert des Verfahrens Stellung zu nehmen. Insoweit bestanden nach diversen Entscheidungen unterschiedliche Ansätze für die Festsetzung des Streitwerts. Teilweise wurde der Streitwert für die Zustimmungsklage auf den vollen Kaufpreis für die Wohnung abgestellt. Dagegen hat der BGH nun für alle Instanzen festgelegt, dass der Streitwert einer solchen Klage i.d.R. nur 20 % des Verkaufspreises ausmacht. Denn durch die Verweigerung der Zustimmung wird die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern grundsätzlich nur verzögert, bis die Erteilung der Zustimmung im Klagewege durchgesetzt wird oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund gegen die Versagung der Zustimmung spricht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Inzwischen hatte sich eine starke Rechtsmeinung durchgesetzt, dass der Streitwert einer Klage nach dem vollen Verkehrswert des veräußerten Wohnungseigentums zu bemessen ist. Angesichts der ständig steigenden Preise für Eigentumswohnungen waren dies erhebliche Beträge, die auch zu sehr hohen Streitwerten für die außergerichtlichen und Gerichtskosten führten. Die Entscheidung des BGH bringt somit eine erhebliche Erleichterung für die finanziellen Auswirkungen einer solchen Klage. Selbst wenn der Verwalter für die Gemeinschaft die Zustimmung zu erteilen hat, galt bisher schon der Rat, sich bei Ablehnung durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abzusichern.