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Streitwert für Beschluss über Darlehensaufnahme und Anfechtung eines Finanzierungsbeschlusses

LG Frankfurt/Main2-13 T 116/1820.11.2018GE 2019, 132

GKG § 49a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Einzelinteresse zur Ermittlung des Streitwertes eines Beschlusses über die Aufnahme eines Darlehens bemisst sich nach dem auf den Kläger entfallenden Anteil.

2. Die Streitwerte für die Anfechtung des Beschlusses zur Finanzierung der Baumaßnahme und des Beschlusses über die Baumaßnahme sind nicht zu addieren, da das Anfechtungsziel wirtschaftlich identisch ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit der Anfechtungsklage haben sich die Kl., welche einen MEA von 8/1000 haben, gegen Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung gewandt, auf welcher zum einen Sanierungsmaßnahmen mit einem Volumen von 540.000 € beschlossen worden sind, zum anderen die Aufnahme eines Kredites mit einer Valuta von 500.000 € beschlossen wurde. Die Klage ist vor Zustellung zurückgenommen worden.

Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 21.600 € (fünffaches Einzelinteresse, ausgehend von einem Wert von 540.000 €) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl.vertreter, mit der diese eine Streitwertfestsetzung auf 250.000 € als den hälftigen Betrag des Volumens des Darlehens begehren. Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass das Einzelinteresse aufgrund der möglichen Nachhaftung der Kl. für die Darlehensrückzahlung deutlich höher als vom Amtsgericht angesetzt zu bemessen sei.

II. Die Beschwerde ist […] statthaft […], jedoch unbegründet. Der Streitwert bemisst sich nach § 49a GKG.

a) Soweit sich die Anfechtungsklage gegen den Sanierungsbeschluss richtet, ist das Amtsgericht zutreffend und unangefochten davon ausgegangen, dass sich der Streitwert hier nach dem fünffachen Interesse der Kl. bemisst, welches sich insoweit nach dem auf sie entfallenden Kostenanteil richtet (allg. Auffassung, vgl. nur Jennißen/Suilmann, § 49a Rn. 21; Spielbauer/Then, § 49a GKG Rn. 12; jew. m.w.N.). Dies ergibt insoweit einen Streitwert von 21.600 €.

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist für den Beschluss über die Darlehensaufnahme kein weiterer Streitwert hinzuzusetzen.

aa) Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerde nicht, dass insoweit das Einzelinteresse dem hälftigen Betrag der Darlehenssumme entspricht. Maßgeblich ist vielmehr alleine der auf die Anfechtungskl. entfallende Anteil (LG Düsseldorf ZWE 2014, 44).

Zwar ist zutreffend, dass im Falle einer Kreditaufnahme durch die WEG die einzelnen Wohnungseigentümer eine Nachschusspflicht haben, wenn andere Wohnungseigentümer mit ihren Raten ausfallen. Dies bedarf allerdings, worauf das Amtsgericht zutreffend abstellt, weiterer Beschlüsse, etwa über eine Sonderumlage. Insoweit unterscheidet sich ein derartiger Beschluss nicht von der Rechtslage, welche besteht, wenn die Wohnungseigentümer die Finanzierung einer Baumaßnahme durch eine Sonderumlage beschließen. Da auch insoweit eine Zahlungspflicht für durchgeführte Baumaßnahmen im Außenverhältnis besteht, führt auch hier ein Zahlungsausfall eines Miteigentümers dazu, dass die übrigen Wohnungseigentümer für diesen Zahlungsausfall aufkommen müssen und insoweit ein weiterer Beschluss über eine (erneute) Sonderumlage erforderlich wird. Gleichwohl entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass das Einzelinteresse im Falle der Anfechtung eines Beschlusses über eine Sonderumlage sich nach dem Anteil des anfechtenden Eigentümers richtet (vgl. nur LG München I, ZMR 2014, 399; LG Frankfurt am Main ZWE 2015, 284; Spielbauer/Then, GKG § 49a Rn. 12).

Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Motivation bei der Schaffung des § 49a GKG, die gerade darin lag, zur Gewährleistung des Justizgewährungsanspruchs einzelner Wohnungseigentümer, insbesondere bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse größerer Wohnungseigentumsanlagen, den Streitwert der Höhe nach generell zu begrenzen (BT-Drucks. 16/887 S. 76).

Dieses Ziel würde allerdings unterlaufen, wenn man, der Auffassung der Beschwerde folgend, für Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse über eine Kreditaufnahme stets das Gesamtvolumen als Einzelinteresse ansetzte. Schon in mittelgroßen Eigentumswohnanlagen würde das Kostenrisiko einer Anfechtungsklage für den Anfechtungskl. unüberschaubar. Im Übrigen würde die Auffassung der Kl.vertreter vorliegend auch nicht dazu führen, dass der Streitwert auf das hälftige Interesse beschränkt wäre, sondern maßgeblich wäre das Gesamtvolumen, da das Einzelinteresse der Kl. nicht unterschritten werden darf (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG).

Soweit sich die Beschwerde zur Begründung auf Entscheidungen bezieht, welche vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sind, können diese nicht mehr herangezogen werden, denn Grundlage der Wertfestsetzung dort war, dass eine gesamtschuldnerische Haftung aller Wohnungseigentümer im Außenverhältnis bestand. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Situation grundsätzlich.

Ob das Einzelinteresse generell höher anzusetzen ist, wenn angesichts der Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlungsausfälle konkret drohen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn solches ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht - zu Recht - den Streitwert innerhalb des Spielraums § 49a GKG bereits bei der dortigen Obergrenze, nämlich dem fünffachen Einzelinteresse festgesetzt hat, wodurch die Bedeutung des Rechtsstreites für die Parteien nach Auffassung der Kammer angemessen berücksichtigt worden ist.

bb) Zutreffend ist ebenfalls die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Streitwerte für die Finanzierung der Baumaßnahme und den Beschluss über die Baumaßnahme nicht zu addieren sind. Insoweit gilt auch im Gebührenrecht, dass Streitwerte dann nicht zusammenzuaddieren sind, wenn sie wirtschaftlich identisch sind (§§ 39, 48 GKG, § 5 ZPO; ausf. dazu BeckOK KostR/Schindler, GKG § 39 Rn. 17). Der Beschluss über die Sanierungsmaßnahmen und die Finanzierung sind wirtschaftlich identisch (ebenso LG München I ZMR 2014, 399). Denn das wirtschaftliche Ziel des Kl. ist es in beiden Fällen, nicht mit den Kosten belastet zu werden, weshalb - wie ausgeführt - der Streitwert für eine Sanierungsmaßnahme sich nach den auf die Anfechtungskl. entfallenden Kosten richtet.

c) Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war zuzulassen, da die Frage der Wertfestsetzung für einen Beschluss über eine Darlehensaufnahme höchstrichterlich ungeklärt ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Streitwerte für die Anfechtung des Beschlusses zur Finanzierung einer Baumaßnahme und des Beschlusses über diese Baumaßnahme sind nicht zu addieren, da das Anfechtungsziel wirtschaftlich identisch ist. Das Einzelinteresse zur Ermittlung des Streitwertes eines Beschlusses über die Darlehensaufnahme bemisst sich nach dem auf den Kläger entfallenden Anteil.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit der Anfechtungsklage haben sich die Kläger, die einen MEA von 8/1.000 haben, gegen Eigentümerbeschlüsse gewandt, mit welchen Sanierungsmaßnahmen für 540.000 € beschlossen worden sind, sowie eine Kreditaufnahme von 500.000 €. Das AG hat den Streitwert auf 21.600 € (fünffaches Einzelinteresse nach einem Wert von 540.000 €) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägervertreter, die eine Streitwertfestsetzung von 250.000 € (hälftiger Betrag des Darlehens) begehren. Hiergegen die Beschwerde.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ohne Erfolg! Für den Eigentümerbeschluss über die Darlehensaufnahme ist kein weiterer Streitwert hinzuzusetzen. Zwar ist zutreffend, dass im Falle einer Kreditaufnahme durch die WEG die einzelnen Wohnungseigentümer eine Nachschusspflicht haben, wenn andere Wohnungseigentümer mit ihren Raten ausfallen. Ob das Einzelinteresse höher anzusetzen ist, wenn angesichts der Struktur der WEG Zahlungsausfälle konkret drohen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da dies hier nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden ist.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auch im Gebührenrecht gilt der Grundsatz, dass Streitwerte dann nicht zu addieren sind, wenn sie wirtschaftlich identisch sind. Der Beschluss über die Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung sind gleichgeartet.

VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister

AKD Anwaltskanzlei Dittert