Streitwert für Auswechselung eines Mieters
GKG §§ 41 Abs. 1, 48 Abs. 1; ZPO § 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert bemisst sich nicht nach der anteiligen Miete und nicht nach dem 12-fachen Betrag der vereinbarten Nettokaltmiete, sondern nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Nettokaltmiete, so das Kammergericht unter Abänderung eines landgerichtlichen Streitwertbeschlusses.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich der Streitwert bei einer Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Mieters auch im Falle einer Mietermehrheit an der Gesamtmiete orientiert und nicht nur die anteilige Miete des ausscheidungswilligen Mieters zugrunde zu legen ist, da das Interesse des ausscheidenden Mieters im Verhältnis zum Vermieter darin besteht, nicht mehr gesamtschuldnerisch für die gesamte Miete zu haften.
2. Nicht gefolgt werden kann im Landgericht dagegen insoweit, als es den Streitwert der Klage auf Auswechselung eines Mieters entsprechend § 41 Abs. 1 GKG auf den 12-fachen Betrag der vereinbarten Nettokaltmiete festsetzt. Vielmehr ist die Klage auf Auswechslung eines Mieters nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO mit den 3,5-fachen Jahresbetrag der Nettokaltmiete zu bewerten.
a) Eine Analogie zu § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach für den Gebührenstreitwert bestimmter Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (BGH, Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZB 43/15 -, juris Rn. 11 ff.; Senat, Beschlüsse vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 -, GE 2016, 1505, juris Rn. 9 und vom 8.11.2021 - 8 U 22/20 -, juris Rn. 6). Dies ist - für Gewerbemietverhältnisse - nunmehr um so evidenter, als der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2021 § 41 Abs. 5 GKG nur für Wohnraummietverhältnisse dahin abgeändert hat, dass nunmehr auch die Klage des Mieters auf Feststellung der Minderung nach dem Jahresbetrag zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 8.11.2021 - 8 U 22/20 -, juris Rn. 6).
b) Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich auch um wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 9 ZPO. Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur vertraglichen Auswechselung eines Mieters ist der Sache nach darauf gerichtet, dass der Kl. zu 2) aus der Haftung für künftige Mieten entlassen wird. Bei einer Klage auf eine vertragliche Vereinbarung ist auf das Interesse des Kl. abzustellen. Dessen Wert bestimmt sich nach der beabsichtigten Laufzeit, wird jedoch entsprechend § 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbruttobetrag (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) begrenzt, ebenso bei einem Vertrag von unbestimmter Dauer (Senat, Beschluss vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 -, GE 2016, 1505, juris Rn. 10 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen - nämlich der Entlassung aus der Haftung für künftige Mieten -, wobei die streitgegenständliche Mietvertragsänderung von unbestimmter Dauer ist und streitwertmäßig daher mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Nettokaltmiete zu bemessen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage auf Austausch eines Hauptmieters bemisst sich nicht nach der anteiligen Miete und auch nicht nach dem 12-fachen Betrag der vereinbarten Nettokaltmiete, sondern nach dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der Nettokaltmiete, so das Kammergericht unter Abänderung eines landgerichtlichen Streitwertbeschlusses.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hatte den Streitwert für die Klage auf Auswechslung des Mieters einer Wohngemeinschaft auf den 12-fachen Betrag der Nettokaltmiete festgesetzt; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Rechtsanwalts, mit der eine höhere Wertfestsetzung erreicht werden sollte.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht gab der Beschwerde statt und setzte den Wert auf den 3 ½-fachen Betrag der Jahresnettokaltmiete fest, weil dieser und nicht etwa die anteilige Miete des Mitglieds der Wohngemeinschaft und auch nicht der Jahresbetrag (vgl. KG, GE 2022, 98) maßgeblich sei. Es handele es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen – nämlich der Entlassung aus der Haftung für künftige Mieten für eine unbestimmter Mietdauer.