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Streitwert für auf Instandhaltung gerichtete Beschlussersetzungsklage

KG24 W 27/1910.07.2019GE 2019, 1119

GKG § 49a; WEG § 21 Abs. 8, Abs. 5 Nr. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Strebt ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG eine Erhaltungsmaßnahme an, ist sein Interesse grundsätzlich im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn nach § 16 Abs. 2 WEG oder einen von den Wohnungseigentümern abweichend bestimmten Umlageschlüssel anteilig entfallen.

2. Das Interesse kann durch andere Einflüsse mitbestimmt werden. Insoweit kommen vor allem eine Wertminderung in Betracht, die das Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentümers durch die Nichtdurchführung der angestrebten Erhaltungsmaßnahme erleidet, ein Vermögensschaden, etwa eine Mietminderung, oder eine optische Beeinträchtigung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17. April 2019, 24 W 20/19).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat erstinstanzlich mit einem Antrag zu „I.” beantragt, einen im Jahr 2017 gefassten Negativbeschluss für ungültig zu erklären. Ferner hat sie mit einem Antrag zu „II.” beantragt, im Wege der Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG zu bestimmen, dass ein Sachverständiger mit der Ermittlung eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragt wird. Die voraussichtlichen Kosten für den Sachverständigen schätzte sie auf 4.000 €. Im Wege der Klageerweiterung beantragte die Kl. später zum neuen Antrag zu „II.”, auch einen im Jahr 2018 gefassten Negativbeschluss für ungültig zu erklären. Mit einem Antrag zu „III.” verfolgte sie anstelle des ursprünglichen Beschlussersetzungsantrages außerdem den Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG, dass wegen Feuchtigkeitsschäden die Außenwände im Bereich ihres Sondereigentums instand gesetzt werden. Die Kosten für diese Maßnahme schätzte die Kl. in Höhe von 20.000 €.

Das Amtsgericht erklärte unter Abweisung der Klage im Übrigen den Negativbeschluss aus dem Jahr 2017 für ungültig und verurteilte die Bekl., ein Sachverständigengutachten einzuholen. Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 setzte es den Streitwert für sämtliche Anträge auf 20.000 € fest. Dieser Wert entspreche dem Interesse der Kl. an der Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden. Gegen ihre Verurteilung in Bezug auf die Anträge zu „I.” und „III.” legten die Bekl. Berufung ein.

Diese Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 19. März 2019 hat es den Streitwert für seine Instanz auf 1.821 € und für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. Juli 2018 auf 10.926 € festgesetzt. Für den ursprünglichen erstinstanzlichen Antrag zu „II.” (dem Beschlussersetzungsantrag mit dem Ziel, ein Sachverständigengutachten einzuholen) sei von Kosten in Höhe von 4.000 € auszugehen. Für den erstinstanzlichen Antrag zu „III.” (dem Beschlussersetzungsantrag mit dem Ziel, das gemeinschaftliche Eigentum instand zu setzen) sei von Kosten in Höhe von 20.000 € auszugehen. Von den Gesamtkosten in Höhe von damit 24.000 € entfiele auf die Kl., deren Miteigentumsanteil 91,05/1.000stel betrage, ein Betrag von 2.185,20 €. Der fünffache Betrag hiervon belaufe sich auf 10.926 €. Im Berufungsverfahren sei es hingegen um den ursprünglichen Antrag zu „II.” gegangen (dem Beschlussersetzungsantrag mit dem Ziel, ein Sachverständigengutachten einzuholen). Von den anfallenden Kosten in Höhe von geschätzten 4.000 € entfiele auf die Kl. entsprechend ihrem Miteigentumsanteil eine Summe von 364,20 €. Der fünffache Betrag hiervon belaufe sich auf 1.821 €.

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Bekl. im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Seines Erachtens besteht unter Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 16 W 15/10 - das Interesse der Kl. nicht in der Abwehr der anteiligen Kostenbelastung an den Instandsetzungsmaßnahmen bzw. an den Kosten für den Sachverständigen, sondern im nominellen Wert der Reparaturmaßnahmen sowie im nominellen Wert der Kosten des Gutachtens. Der Streitwert sei daher für die erste Instanz auf 24.000 € festzusetzen und für das Berufungsverfahren auf 4.000 €.

Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die statthafte (§ 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und zulässige Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 2, 66 GKG) ist unbegründet.

Strebt ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage einen Beschluss an, ist sein Interesse im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG grundsätzlich anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn entfallen (Suilmann in: Jennißen, WEG, 6. Auflage 2019, § 49a GKG Rn. 17). Denn die Beschlussersetzungsklage ist bloßes Spiegelbild einer Anfechtungsklage, die sich gegen eine solche Maßnahme wendet. Bei der Anfechtung von Beschlüssen ist aber das Interesse am angefochtenen Beschluss maßgeblich. Dieses bemisst sich für einen Wohnungseigentümer grundsätzlich an den Kosten, die für ihn anfallen würden, erwüchse der angefochtene Beschluss in Bestandskraft (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. November 2018 - 2-13 T 116/18, ZWE 2019, 187 Rn. 6; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 49a GKG Rn. 6 „Baumaßnahmen”; Then in: Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 49 a GKG Rn. 12; Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 1.6.2019, § 49a GKG Rn. 33). Geht man so vor, ist das Interesse der Kl. unstreitig mit 364,20 € bzw. 1.821 € anzusetzen, was nach der Bestimmung des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG zu einem Streitwert für die erste Instanz von 10.926 € und für das Berufungsverfahren von 1.821 € führt.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass man nicht das - in § 49 a Abs. 1 GKG angesprochene - Interesse der Bekl., wohl aber das Interesse der Kl. gegebenenfalls auch anders bemessen könnte. Es wäre nämlich im Fall vorstellbar, optische Beeinträchtigungen durch die Feuchtigkeit in den Blick zu nehmen, die die Kl. erleidet. Ferner wäre es möglich, den Nutzungsausfall der Kl. als maßgeblich für ihr Interesse anzusehen, wobei § 9 ZPO zu beachten wäre, oder eine Wertminderung des Wohnungseigentums heranzuziehen (so der Vorschlag von Suilmann in: Jennißen, WEG, 6. Auflage 2019, § 49a GKG Rn. 17). Die Kl. behauptete insoweit erst­instanzlich, ihre vormalige Mieterin habe die Miete aufgrund der Feuchtigkeit seit dem Oktober 2016 gemindert und habe im März 2017 den Mietvertrag zum 1. Juni 2017 gekündigt. In der Folgezeit sei sie nur in der Lage gewesen, die Wohnung zu einer erheblich niedrigeren Miete zu vermieten. Der Senat hielte es für grundsätzlich möglich, gegebenenfalls zusätzlich, gegebenenfalls auch nur alternativ an diese Werte anzuknüpfen. Weder in Bezug auf die Mietminderung noch auf die geringere Miete noch auf eine Wertminderung des Wohnungseigentums hat die Kl. oder hat der Beschwerdeführer allerdings Werte vorgetragen. Ebenso wie dem Landgericht, das auf diesen Umstand in seinem Nichtabhilfebeschluss hingewiesen hatte, ist dem Senat damit eine Anknüpfung an solche Interessen verwehrt.

Aus OLG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 16 W 15/10 - ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung ist schon deshalb belanglos, weil der dortige Gegenstand allein ein Negativbeschluss war, nicht aber eine Beschlussersetzungsklage. Soweit man aus dieser Entscheidung dennoch hinauslesen wollte, das Interesse des Wohnungseigentümers, der eine Instandsetzungsmaßnahme anstrebt, sei mit den dafür anfallenden Kosten anzusetzen (in der Entscheidung setzte das Gericht die Hälfte der voraussichtlichen Kosten an), wäre ihr mit der herrschenden Meinung nicht zu folgen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Klägerinteresse an einer gerichtlichen Beschlussersetzung hinsichtlich einer Instandsetzung bemisst sich an den ihn persönlich treffenden Kosten für die Maßnahme, kann sich aber noch durch eine erlittene Wertminderung der Wohnung erhöhen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Sachverhalt und die Prozessgeschichte mit geänderten Klageanträgen in erster und zweiter Instanz ist kompliziert und mag dem abgedruckten Sachverhalt entnommen werden. Es ging um die Anfechtung eines Negativbeschlusses, ergänzt um einen Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung, an deren Stelle später noch die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an den Außenwänden im Bereich des Sondereigentums der Klägerin hinzukam. Das AG verurteilte die beklagten Wohnungseigentümer letztlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen und setzte den Streitwert für sämtliche Anträge auf 20.000 € fest. Das LG hat die Berufung zurückgewiesen und den Streitwert für die zweite Instanz auf 1.821 € und für die erste Instanz anderweitig auf 10.926 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat hiergegen im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und eine Heraufsetzung des Streitwerts für die erste Instanz auf 24.000 € und für das Berufungsverfahren auf 4.000 € beantragt.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das KG hat die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen. Strebt ein Wohnungseigentümer durch Beschlussersetzungsklage einen Beschluss an, ist sein Interesse grundsätzlich anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt und die ihn persönlich treffen. Denn die Beschlussersetzungsklage ist ein bloßes Spiegelbild einer Anfechtungsklage, die sich gegen eine solche Maßnahme wendet. Bei der Anfechtung von Beschlüssen bemisst sich das Interesse für einen Wohnungseigentümer grundsätzlich an den Kosten, die für ihn anfallen würden, wenn der angefochtene Beschluss in Bestandskraft erwachsen würde. Man könne das Interesse der Klägerin hier ggf. auch anders bemessen. Es wäre nämlich vorstellbar, optische Beeinträchtigungen durch die Feuchtigkeit einzubeziehen, die die Klägerin erleidet. Ferner könnte ein Nutzungsausfall maßgeblich sein oder auch eine Wertminderung ihres Wohnungseigentums. Weder hinsichtlich der Mietminderung noch der Wertminderung der Wohnung hat die Klägerin oder hat der anwaltliche Beschwerdeführer der Beklagten allerdings konkrete Werte vorgetragen, obwohl ein ausführlicher Hinweisbeschluss des Berichterstatters ergangen ist.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der vorliegende Fall zeigt die Schwierigkeiten bei der Berechnung des Streitwerts gerade im Fall von Beschlussersetzungsklagen. Das Problem besteht manchmal auch darin, dass die Parteien oder die Rechtsanwälte, wenn diese aus eigenem Beschwerderecht vorgehen, keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für die Bemessung ihrer Beschwer vortragen.

VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister

AKD Anwaltskanzlei Dittert