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Streitwert für Antrag auf vorläufige künftige Hausgeldzahlung

LG Frankfurt/Main2-13 T 25/2310.05.2023GE 2023, 760

GKG § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für den Antrag, den Wohnungseigentümer auf künftige Zahlung des aktuellen Hausgeldes bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan zu verpflichten, bemisst sich nicht nach dem 3,5fachen Jahresbetrag des aktuell geschuldeten Hausgeldes, maximal ist ein Jahresbetrag anzusetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft hat im Urkundenprozess gegen den beklagten Wohnungseigentümer neben der Zahlung von Hausgeld begehrt, den Bekl. zu verpflichten, künftig im Voraus monatliches Hausgeld i.H.v. 1.298 € bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan zu zahlen. Die Forderungshöhe ergab sich aus dem Beschluss über den aktuellen Wirtschaftsplan, der eine Fortgeltungsklausel enthielt.

Der Kl.vertreter begehrt die Wertfestsetzung für diesen Antrag mit dem 3,5fachen Jahresbetrag des monatlich geschuldeten Wohngelds. Im Abhilfeverfahren hat das Amtsgericht den Streitwert auf 15.576 €, den einjährigen Betrag, festgesetzt.

II. Die Beschwerde, die sich gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts richtet, ist nach § 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und zulässig.

Die Streitwertbeschwerde ist allerdings nicht begründet.

Die Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht im Teilabhilfebeschluss ist nicht zu beanstanden. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Bei Forderungen der Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan, die wie hier als monatliche Zahlung geschuldet sind, handelt es sich um wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO. Die Kammer teilt auch die Auffassung, dass im Falle einer Fortgeltungsklausel bezüglich des aktuellen Wirtschaftsplans, wie hier, für den Streitwert auch Forderungen zu berücksichtigen sind, die über das laufende Kalenderjahr, für welches der aktuelle Wirtschaftsplan gilt, hinausgehen (ebenso LG Karlsruhe, ZWE 2022, 922).

Dies führt allerdings nicht dazu, insoweit für die Wertberechnung § 9 ZPO gilt, wonach sich der Streitwert nach dem 3,5fachen Jahresbetrag bemisst (so aber LG Karlsruhe, aaO.; ebenso MüKoBGB/Hogenschurz, 9. Aufl. 2023, WEG § 43 Rn. 61). Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass das in Rede stehende Recht seiner Natur nach voraussichtlich noch für eine Dauer von wenigstens 3,5 Jahren besteht oder erfahrungsgemäß zumindest noch so lange bestehen könnte (vgl. nur BeckOK ZPO/Wendtland, 1.12.2022, § 9 Rn. 9 f.). Dies ist bei der Vorschusszahlung aufgrund eines Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 WEG) erfahrungsgemäß nicht der Fall.

Zwar entspricht die Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplans ordnungsmäßiger Verwaltung, weil dadurch verhindert wird, dass in Fällen, in denen sich die Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans und die Beschlussfassung verzögert, die Liquidität der Gemeinschaft nicht sichergestellt ist (vgl. BGH, NZM 2019, 374). Allerdings ist durch einen derartigen Beschluss weder der Verwalter von seiner Verpflichtung aus § 28 Abs. 1 WEG entbunden, jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen, noch ändert sich etwas hierdurch an der Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, insoweit jährlich einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 WEG zu fassen (BGH aaO.). Da dies die einzelnen Wohnungseigentümer ggf. auch auf dem Klageweg erzwingen können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass üblicherweise Fortgeltungsklauseln dazu führen, dass aktuelle Wirtschaftspläne über einen Zeitraum von 3,5 Jahren Bestand haben (so auch Toussaint/Elzer, 53. Aufl. 2023, ZPO § 9 Rn. 6). Dies entspricht nach dem Kenntnisstand der Beschwerdekammer, die als zentrales Berufungsgericht in Wohnungseigentumssachen (§ 72 Abs. 2 GVG) zuständig ist, auch nicht der üblichen Praxis. Auch im vorliegenden Fall waren Wirtschaftspläne offensichtlich jährlich beschlossen worden.

In diesen Fällen bemisst sich der Streitwert nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO (BGH, NJW 1962, 583 [584]), wobei insoweit ein Zeitraum zu schätzen ist. Die Annahme des Amtsgerichts, dass ein Zeitraum von einem Jahr sachgerecht ist (so auch BayObLG, ZMR 2004, 49), hält sich im Rahmen des weiten Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Üblicherweise finden Eigentümerversammlungen jährlich statt, vorliegend wurde die Klage im November 2022 eingereicht, aus der Klageschrift ergibt sich, dass die beiden vorangegangenen Eigentümerversammlungen im November 2021 und im Juli 2022 stattgefunden haben. Die Annahme des Jahresbetrages der Vorschusszahlungen beschwert bei dieser Sachlage den Beschwerdeführer nicht. Für die Annahme eines längeren Zeitraumes als ein Jahr bis zum nächsten Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist daher nichts ersichtlich.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war zuzulassen, weil die Rechtsfrage, wie ein derartiger Antrag zu bemessen ist, umstritten ist, das Landgericht Karlsruhe vertritt eine gegenteilige Rechtsauffassung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die Dauer der eingeklagten Wohngeldforderungen noch unbestimmt, bemisst sich der Streitwert nicht nach dem 3,5fachen Jahresbetrag des aktuell geschuldeten Hausgeldes, maximal ist stattdessen ein Jahresbetrag anzusetzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft hat im Urkundenprozess gegen den beklagten Wohnungseigentümer neben der Zahlung von Hausgeld noch beantragt, den Beklagten zu verpflichten, künftig im Voraus monatliches Hausgeld i.H.v. 1.298 € bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan zu zahlen. Die Forderungshöhe ergab sich aus dem Beschluss über den aktuellen Wirtschaftsplan, der eine Fortgeltungsklausel enthielt. Der Klägervertreter begehrt die Wertfestsetzung für diesen Antrag mit dem 3,5fachen Jahresbetrag des monatlich geschuldeten Hausgelds. Im Abhilfeverfahren hat das AG den Streitwert auf 15.576 €, nämlich den einjährigen Betrag, festgesetzt. Hiergegen die Beschwerde.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ohne Erfolg! Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Bei den geltend gemachten Forderungen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO. Dies führt jedoch nicht zu einer Wertberechnung nach § 9 ZPO, wonach sich der Streitwert nach dem 3,5fachen Jahresbetrag bemisst. Dann müsste aber das hier in Rede stehende Recht seiner Natur nach voraussichtlich noch für eine Dauer von wenigstens dreieinhalb Jahren bestehen oder erfahrungsgemäß noch so lange bestehen können. Das ist bei Vorschusszahlungen aufgrund eines Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 WEG) erfahrungsgemäß nicht der Fall.

Die beschlossene Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplans entspricht allerdings ordnungsgemäßer Verwaltung, weil dadurch verhindert wird, dass bei Verzögerung der Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans die Liquidität der Gemeinschaft nicht sichergestellt ist.

Ungeachtet dessen ist der Verwalter nicht davon befreit, jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen, noch ändert sich die Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu jährlichen Beschlussfassungen. Üblicherweise führen aber Fortbildungsklauseln nicht dazu, dass aktuelle Wirtschaftspläne über einen Zeitraum von 3,5 Jahren Bestand haben. Auch im vorliegenden Fall waren Wirtschaftspläne offensichtlich jährlich beschlossen worden. In diesen Fällen bemisst sich der Streitwert nach § 3 ZPO, wobei insoweit ein Zeitraum – hier: für ein Jahr – zu schätzen ist.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es ist sachgerecht, dass das AG insoweit bei der Streitwertfestsetzung einen Zeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt hat. Üblicherweise finden Eigentümerversammlungen jährlich statt. Aus der Klageschrift ergibt sich, dass die beiden vorangegangenen Eigentümerversammlungen im November 2021 und im Juli 2022 stattgefunden haben. Für die Annahme eines längeren Zeitraums als ein Jahr bis zum nächsten Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist im konkreten Fall nichts ersichtlich. Wegen einer abweichenden Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe wurde die weitere Beschwerde an den BGH zugelassen.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister

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