Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Grundschuldlöschung
ZPO §§ 3, 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatte mit notarieller Urkunde vom 11. April 2002 zugunsten des Bekl. zur Sicherung etwaiger Honoraransprüche an ihren zwei Grundstücken eine Grundschuld über 20.000 € bestellt. Dem Bekl. stehen keine Honoraransprüche mehr zu. Daher verlangt die Kl. von dem Bekl. die Bewilligung der Löschung der Grundschuld, hilfsweise „den Verzicht auf die Grundschuld und die Bewilligung der Löschung“.
2 Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sei verjährt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Kl. die Zulassung der Revision erreichen.
II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Kl. ist für die Bestimmung ihrer Beschwer nicht der Grundstückswert maßgeblich. Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt vielmehr in der Regel dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts, gleichviel ob für die Wertbestimmung § 3 oder § 6 ZPO herangezogen wird (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, NJW 2006, 1286 Rn. 4, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 166, 74; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6). Der Nennbetrag der Grundschuld beträgt hier 20.000 € und übersteigt damit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
5 2. Der Umstand, dass die Frage der Verjährbarkeit des gesetzlichen Anspruchs des Eigentümers aus § 1169 BGB (hier i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB) umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. nur Otte, DNotZ 2011, 897; MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1169 Rn. 11, jeweils mwN), ändert nichts daran, dass die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtüberschreitens der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig ist.
III. 6 Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt entsprechend dem Nennbetrag der Grundschuld 20.000 €.
7 Allerdings wird die Frage, wie der Streitwert einer Klage auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld zu bemessen ist, uneinheitlich beantwortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass lediglich ein Bruchteil des Nennbetrags der Grundschuld anzusetzen sei, da es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden grundbuchmäßigen Position gehe (OLG Stuttgart, MDR 2010, 778; OLG Nürnberg, MDR 2009, 217; OLGR Frankfurt 2008, 321; OLGR Rostock 2009, 969, 970; OLG Celle, MDR 2005, 1196; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Löschung“; MüKo-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 6 Rn. 18; Wieczorek/Schütze/Kruis, ZPO, 4. Aufl., § 3 Stichwort „Löschung“; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 3 Rn. 99; N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 3548 ff.; offengelassen BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - II ZR 214/10, juris Rn. 4; BVerfG, NJW-RR 2000, 946, 947; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZR 182/09, juris Rn. 5). Nach anderer Ansicht ist auch bei einer nicht valutierten Grundschuld deren eingetragener Nennwert maßgeblich, da es wirtschaftlich um die Befreiung von der vollen Eintragung gehe (OLG Düsseldorf, MDR 1999, 506, 507; OLG Saarbrücken, MDR 2001, 897; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 6 Rn. 36; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 6 R. 14; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 48 GKG Anh. I (§ 6 ZPO) Rn. 14). Richtigerweise bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert; denn sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer möglichen Beleihung wirkt sich die dingliche Belastung des Grundbesitzes im Regelfall in voller Höhe des Nennwertes zum Nachteil des Eigentümers aus (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1999, 506, 507).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert, so der BGH.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte mit notarieller Urkunde vom 11. April 2002 zugunsten des Beklagten zur Sicherung etwaiger Honoraransprüche an ihren zwei Grundstücken eine Grundschuld über 20.000 € bestellt. Dem Beklagten stehen keine Honoraransprüche mehr zu. Daher verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld, hilfsweise „den Verzicht auf die Grundschuld und die Bewilligung der Löschung“. Das LG hat der Klage im Hauptantrag im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sei verjährt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen – ohne Erfolg!
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Für die Bestimmung der Beschwer ist nicht der Grundstückswert maßgeblich, sondern der Nennbetrag des eingetragenen Rechts.
Bislang wurde die Frage, wie der Streitwert einer Klage auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld zu bemessen ist, uneinheitlich beantwortet. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass lediglich ein Bruchteil des Nennbetrags der Grundschuld anzusetzen sei, da es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden grundbuchmäßigen Position gehe, teilweise wurde auch bei einer nicht valutierten Grundschuld deren eingetragener Nennwert für maßgeblich gehalten. Der BGH entscheidet sich für Letzteres: Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert; denn sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer möglichen Beleihung wirke sich die dingliche Belastung i. d. R. in voller Höhe des Nennwertes zum Nachteil des Eigentümers aus.