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Streitwert einer Klage auf Löschung des Nießbrauchsrechts

BGHV ZR 233/2021.01.2022unveröffentlicht

ZPO §§ 3, 9; GNotKG § 52 Abs. 1, 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert einer Klage auf Löschung des Nießbrauchsrechts bestimmt sich nach dem konkreten Interesse an der Löschung.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Der Streitwert einer Klage auf Löschung eines Nießbrauchs bestimmt sich nach dem konkreten Interesse an der Löschung (§ 3 ZPO, Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.124 mwN.). Maßgebend ist die Wertminderung, die das Grundstück durch die Belastung erleidet (zur Grunddienstbarkeit vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 1/13, GE 2014, 55 mwN.). Mangels anderer Anhaltspunkte ist dafür in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen der Wert des Nießbrauchs zugrunde zu legen. Dieser ist allerdings nicht nach § 9 ZPO, sondern in Anlehnung an § 52 Abs. 1 und 4 GNotKG zu bemessen (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 105; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn. 32). Danach ist der Wert des Nießbrauchs nach dem hier maßgeblichen Lebensalter des Nießbrauchers von über 50 bis 70 Jahren der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert. Abweichend von § 52 Abs. 6 Satz 1 GNotKG, wonach für die Berechnung der Beginn des Rechts maßgebend ist, entspricht es der Billigkeit, der Berechnung nicht durchgehend den von den Parteien in der Bestellungsurkunde vom 23. September 2009 angenommenen Wert von 370 € monatlich zugrunde zu legen, sondern die ab September 2015 erfolgte Reduktion des Entgelts auf 1 € monatlich zu berücksichtigen. Das entspricht dem in § 52 Abs. 6 GNotKG zum Ausdruck kommenden Gedanken, das Recht nach der niedrigsten Stufe zu berechnen (vgl. Toussaint/Kawell, Kostenrecht, 51. Aufl., § 52 GNotKG Rn. 21). Hieraus folgt der festgesetzte Wert von 26.688 € (370 € x 12 x 6 Jahre = 26.640 €; 1 € x 12 x 4 Jahre = 48 €).

2 Dementsprechend waren die Festsetzungen der Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern.