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Streitwert einer einstweiligen Verfügung zur Beschlussumsetzung

LG Frankfurt/Main2-13 T 7/2517.03.2025GE 2025, 546

GKG § 49

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung, mit welchem ein Beschluss ausgesetzt wird, der eine Auftragserteilung zum Gegenstand hat, ist mit mindestens 50 % des Wertes der Hauptsache festzusetzen, da im Regelfall mit der Aussetzung das Angebot hinfällig wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Verfügungskl. begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem eine Auftragserteilung für eine Balkonsanierung beschlossen wurde. Die Kosten der Sanierung werden im Beschluss mit 22.214,33 € angegeben.

Das Amtsgericht hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen, da durch die Durchführung des Beschlusses vollendete Tatsachen geschaffen würden, zudem sei die Rechtswidrigkeit offenkundig, da es an Vergleichsangeboten fehle. Den Streitwert hat das Amtsgericht mit 1.000 € bemessen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungskl.

II. Die Beschwerde, die sich gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts richtet, ist nach § 68 GKG, § 32 RVG statthaft und zulässig.

Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet.

Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 49 GKG. Maßgeblich ist vorliegend das Gesamtinteresse, denn der 7,5-fache klägerische Anteil von 134.685/1.000 übersteigt dieses.

Das maßgebliche Gesamtinteresse ist nicht - wie vom AG angenommen - nur mit einem geringen Bruchteil des Wertes der Balkonsanierung anzusetzen. Die vom Kl. gewünschte und vom Amtsgericht gewährte Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses führt dazu, dass der Verwalter das Angebot der im Beschluss genannten Firma für die Balkonsanierung nicht annehmen kann. Damit dürfte im Regelfall davon auszugehen sein, dass das Angebot hinfällig wird, denn angesichts der üblichen Verfahrensdauer von Anfechtungsverfahren in der Hauptsache ist nicht damit zu rechnen, dass eine Entscheidung vor Ablauf der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB ergeht.

Im Ergebnis erlangt der Kl. mit der von ihm begehrten einstweiligen Verfügung daher einen Erfolg, der de facto der Hauptsache sehr nahe kommt. Denn selbst wenn er später im Hauptsacheverfahren unterliegen sollte, ist die Firma an ihr Angebot nicht gebunden. Angesichts der bekannten Entwicklung der Preise auf dem Markt für Baumaßnahmen dürfte auch nicht zu erwarten sein, dass die Firma die Maßnahme später zu identischen Konditionen ausführt (§ 150 BGB). Daher wird im Regelfall nach Abschluss des Verfahrens die Gemeinschaft sich erneut um Angebote bemühen müssen, über welche ein gesonderter Beschluss zu fassen wäre. Damit liegt es nahe, dass der Kl. in jedem Fall sein Ziel erreicht.

In einem solchen Fall entspricht es der vom OLG Frankfurt bestätigten (OLG Frankfurt/Main ZMR 2021, 410) Rechtsprechung der Kammer (ZWE 2021, 50 Rn. 13), dass in diesen Fällen der Streitwert auf mindestens 50 % des Wertes der Hauptsache festzusetzen ist. Eine derartige Festsetzung begehrt auch der Kl.vertreter.

Nach alledem war auf die Beschwerde die angefochtene Entscheidung abzuändern.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung, mit welchem ein Beschluss ausgesetzt wird, der eine Auftragserteilung (hier zur Balkonsanierung) zum Gegenstand hat, ist mit mindestens 50 % des Wertes der Hauptsache festzusetzen, da im Regelfall mit der Aussetzung das Angebot angesichts der üblichen Verfahrensdauern von Anfechtungsverfahren in der Hauptsache hinfällig wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Verfügungskläger begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem eine Auftragserteilung für eine Balkonsanierung für 22.214,33 € beschlossen wurde. Das AG hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen, da durch die Beschlussdurchführung vollendete Tatsachen geschaffen würden; zudem sei die Rechtswidrigkeit offenkundig, da es an Vergleichsangeboten fehle. Das AG hat den Streitwert mit 1.000 € bemessen. Hiergegen die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Streitwertbeschwerde hat Erfolg. Maßgeblich ist das Ge­samtinteresse, denn der 7,5-fache klä­gerische Anteil von 134.685/1.000 übersteigt dieses (§ 68 GKG, § 32 RVG). Das maßgebliche Gesamtinteresse ist nicht – wie vom AG angenommen – nur mit einem geringen Bruchteil des Wertes der Balkonsanierung anzusetzen.

Die vom Kläger beantragte und vom AG gewährte Aussetzung der Vollziehung des Eigentümerbeschlusses führt dazu, dass der Verwalter das Angebot der Firma für die Balkonsanierung nicht annehmen kann und damit das Angebot hinfällig würde, weil eine gerichtliche Entscheidung angesichts der üblichen Verfahrensdauern von Anfechtungsverfahren in der Hauptsache nicht vor Ablauf der Annahmefrist des Auftragnehmers ergehen dürfte.

Damit kommt die vom Kläger begehrte einstweilige Verfügung der Hauptsache sehr nah. Selbst wenn er später im Hauptsacheverfahren unterliegen sollte, wäre die Firma angesichts der bekannten Entwicklung der Preise auf dem Markt für Baumaßnahmen an ihr Angebot nicht mehr gebunden, so dass die Gemeinschaft sich erneut um Angebote bemühen müsste, über welche ein gesonderter Beschluss zu fassen wäre. Da der Kläger mit der einstweiligen Verfügung in jedem Fall sein Ziel erreicht, ist der Streitwert auf mindestens 50 % des Hauptsachewertes festzusetzen, was auch der Kläger für angemessen hält.

Streitwert einer einstweiligen Verfügung zur Beschlussumsetzung — LG Frankfurt/Main 2-13 T 7/25 — vera