Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen
WEG § 28 Abs. 2; GKG § 49
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist weiter die bisherige Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 9. Februar 2017 - V ZR 188/16) heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind noch drei Beschlüsse, u. a. die Anfechtung der Beschlussfassung „über die Jahresabrechnung 2020“. Die Abrechnung wies für den Kl. eine Abrechnungssumme von 1.827,43 € auf, die Gesamtabrechnungssumme betrug 93.277,48 €, die auf den Kl. entfallene Abrechnungsspitze betrug 130,42 €, die Summe aller saldierten Abrechnungsspitzen 441,50 €.
Daneben ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die Anfechtung der Entlastung des Verwalters (TOP 5) und des Beschlusses über eine Haftpflichtversicherung für den Beirat, die zu einem Preis von 130,42 €/Jahr beschlossen wurde (TOP 6). Der MEA des Kl. beträgt 22,3520/1.000.
II. Der Streitwert bemisst sich nach § 49 GKG, da die Klage unter Geltung des neuen Wohnungseigentumsrechts anhängig wurde.
Für TOP 6 ist der 3,5-fache Jahreswert (§ 9 ZPO) des 7,5-fachen Betrages der anteiligen Kosten, die auf den Kl. entfallen, maßgeblich. Dies sind 66,59 €.
Den Streitwert für die Entlastung des Verwalters hat der BGH in ständiger Rechtsprechung bisher mit 1.000 € bemessen, wenn keine konkreten Ersatzansprüche geltend gemacht werden (grdl. BGH, NJW-RR 2011, 1026). Insoweit besteht keine Veranlassung, unter der Geltung des neuen Rechts einen anderen Wert anzunehmen. Die für die Wertfestsetzung hier maßgebliche Bemessung des Interesses des Kl. bezüglich der Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft ist auch weiterhin mit 1.000 € angemessen, aber auch ausreichend bewertet.
Umstritten ist allerdings die Frage des Streitwertes für die Jahresabrechnung nach neuem Recht. Für Jahresabrechnungen bis zum Inkrafttreten der WEG-Reform entsprach es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 49a GKG a.F., insoweit den vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse zugrunde zu legen und für den Kl. den auf ihn entfallenden Anteil als Einzelinteresse zu berücksichtigen (BGH, NZM 2017, 530).
Teilweise wird für das neue Recht an dieser Rechtsprechung festgehalten (LG Frankfurt/Main, ZMR 2022, 398; ähnlich LG München I, Urteil vom 18.5.2022 - 1 S 2338/22; allerdings begrenzt auf das Interesse der inhaltlich gerügten Positionen). Teils wird, wie es auch schon für das alte Recht vertreten wurde, ein anteiliger Wert von 20 % bis 30 % der Abrechnungssumme für zutreffend erachtet (Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl. 2021, § 49 GKG Rn. 16). Überwiegend wird demgegenüber darauf abgestellt, dass maßgeblich nun der Betrag der Abrechnungsspitzen sei (vgl. jüngst zusammenfassend LG Lüneburg, Beschluss vom 15.3.2022 - 3 T 55/21, juris m.w.N.). Die Kammer sieht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung zur Wertfestsetzung von Anfechtungen von Abrechnungsbeschlüssen abzuweichen.
Die Änderung des § 28 Abs. 2 WEG, der nun eindeutig den Beschlussgegenstand dahingehend regelt, dass er die Anpassung der Vorschüsse und die Nachschüsse umfasst, spricht auf den ersten Blick allerdings für eine Berücksichtigung lediglich der Abrechnungsspitzen für die Streitwertbemessung. Eine derartige Streitwertberechnung wird jedoch nach Auffassung der Kammer diesen Streitigkeiten nicht gerecht und führt auch zu einem unvertretbaren Aufwand bei der Streitwertfestsetzung. Bereits für die Interessenermittlung des Kl. greift es zu kurz, auf die Abrechnungsspitze abzustellen, wenn dieser etwa bei einer sich aus der Abrechnung ergebenden Nachschussforderung sich z. B. aus der Änderung eines Kostenverteilerschlüssels ein Guthaben verspricht. Angaben hierzu werden sich in der Klage jedoch im Regelfall ohnehin nicht finden. Schwerer zu ermitteln ist in jedem Fall das Gesamtinteresse. Dieses kann sich nicht aus den saldierten Abrechnungsspitzen ergeben, da das Saldo nicht berücksichtigt, dass hohen Vorschussanpassungen erhebliche Rückzahlungen bei anderen Eigentümern gegenüberstehen können (näher Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 206 f.). Die Summe der absoluten Beträge der Abrechnungsspitzen zu ermitteln, erfordert allerdings in mittelgroßen und größeren Gemeinschaften einen erheblichen Aufwand, der nur zur Ermittlung des Gebührenstreitwertes unverhältnismäßig ist (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 462 Rn. 6), zumal auch hier entsprechende Listen in den Akten nicht vorhanden sind.
Darüber hinaus berücksichtigt ein bloßes Abstellen auf die Abrechnungsspitzen nicht, dass es in vielen Fällen den Eigentümern inhaltlich um die Richtigkeit der Abrechnung und vor allem um die in ihr angewandten Verteilungsschlüssel geht. Selbst bei einem Obsiegen im Anfechtungsverfahren, welches jetzt in jedem Fall zur Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses führt (LG München I, Urteil vom 18.5.2022 - 1 S 2338/22; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 10 Rn. 98), ist jedenfalls bei hohen Vorschussanpassungen für die Eigentümer klar, dass sie bei einer Neuabrechnung mit Kosten belastet werden, die zu einer Vorschussanpassung führen, die Abrechnungsspitze bildet daher das Interesse der Kl. nicht zutreffend ab. Sie ist letztlich nur das Ergebnis einer Rechenoperation (LG Frankfurt/Main, ZMR 2022, 398), mit der die Abrechnungssumme von den geschuldeten Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan abgezogen wird, berührt den materiellen Inhalt der Jahresabrechnung im Übrigen aber nicht und ist daher für den Streitwert kein taugliches Kriterium.
Insofern muss jedenfalls bei der Streitwertbemessung nach § 28 Abs. 2 WEG auch das Interesse an einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungsjahr berücksichtigt werden. So liegt es auch hier, denn der Anfechtungskl. wendet sich gegen die Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Abrechnung. Eine Bemessung des Streitwertes (nur) mit der Abrechnungsspitze greift daher zu kurz. Zudem würde dies im Regelfall weitgehend auskömmlicher Vorschüsse dazu führen, dass die Streitwerte für die Anfechtung der Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 WEG geringer sind als diejenigen über die Verwalterentlastung, selbst wenn gegen den Verwalter keine Ansprüche ins Feld geführt werden, was den beteiligten Interessen in keiner Weise gerecht wird.
Der Prüfungsumfang des Gerichtes ändert sich im Vergleich zum alten Recht ohnehin nicht. Weiter sind die ergebnisrelevanten, innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist gerügten Fehler inhaltlich in vollem Umfang zu prüfen, so dass der Prüfungsgenstand des Gerichts weiter die vorgelegte Abrechnung ist. Dies spricht bereits dagegen, den Streitwert nun anders als bislang zu bemessen. Die ausdrückliche Klarstellung des Beschlussgegenstandes in § 28 Abs. 2 WEG n.F. zwingt insoweit jedenfalls nicht zu einer Änderung der Berechnung des Streitwertes, denn auch schon im alten Recht war der maßgebliche - und alleine anspruchsbegründende - Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur die Abrechnungsspitze (vgl. nur BGH, NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer, NZM 2017, 570).
Überlegungen - auch der Kammer (ZWE 2015, 285) -, den Streitwert (nur) mit einem Anteil (von 25 %) des Nennbetrages der Abrechnungssumme zu bemessen, ist der BGH zum alten Recht ausdrücklich nicht gefolgt und hat demgegenüber das Interesse der Parteien bislang mit dem vollen Nennbetrag der Abrechnung bemessen (BGH, NZM 2017, 530). Den Schutz der Parteien vor überzogenen Gebührenforderungen sah der BGH durch die Begrenzung des Streitwertes in § 49a GKG a.F. hinreichend Rechnung getragen (BGH aaO.). Hieran hat sich nichts geändert, denn die Änderung der Grenzen in § 49 GKG diente dem Ausgleich für den Entfall der Mehrvertretungsgebühr, für eine weitere deutliche Gebührenreduzierung im Bereich der praktisch häufigen Anfechtung der Jahresabrechnungen bietet die Gesetzesbegründung keinen Anhalt (vgl. LG Frankfurt/Main, ZMR 2022, 398).
Nach dem Vorgenannten bestehen daher keine Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Wertfestsetzung bei Beschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG abzuweichen.
Dies führt zu einem Wert für TOP 3 von 13.705,73 € (1.827,43 € x 7,5), der den Wert der Abrechnungssumme bei Weitem nicht erreicht.
Der Streitwert war daher auf die Gebührenstufe bis 16.000 € festzusetzen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Maßgebend für den Streitwert ist weiterhin der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das gesamte Interesse und den auf den Kläger entfallenden Anteil als Einzelinteresse.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind noch drei Beschlüsse, u. a. über die Jahresabrechnung 2020. Die Abrechnung wies für den Kläger eine Abrechnungssumme von 1.827,43 € auf, die Gesamtabrechnungssumme betrug 93.277,48 €, die auf die Kläger entfallende Abrechnungsspitze betrug 130,42 €, die Summe aller saldierten Abrechnungsschemen 441,50 €. Daneben ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die Anfechtung der Entlastung des Verwalters (TOP 5) und des Beschlusses über eine Haftpflichtversicherung für den Beirat, die zu einem Preis von 130,42 €/Jahr beschlossen wurde (TOP 6). Der Miteigentumsanteil des Klägers beträgt 22,3520/1000.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Streitwert bemisst sich nach § 49 GKG, da die Klage unter Geltung des neuen Wohnungseigentumsrechts anhängig wurde. Für TOP 6 ist der 3,5-fache Jahreswert der anteiligen Kosten, die auf den Kläger entfallen, maßgeblich. Dies sind 66,59 €.
Den Streitwert für die Entlastung des Verwalters hat der BGH in ständiger Rechtsprechung bisher mit 1.000 € bemessen, wenn keine konkreten Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Die für die Wertfestsetzung maßgebliche Bemessung des Interesses des Klägers ist auch in Zukunft weiterhin mit 1.000 € angemessen, aber auch ausreichend bewertet.
Umstritten ist freilich die Frage des Streitwertes für die Jahresabrechnung nach neuem Recht. Für Jahresabrechnungen bis zum Inkrafttreten der WEG-Reform wurde nach § 49a GKG a.F. der volle Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse zugrunde gelegt und für den Kläger der auf ihn entfallende Anteil als Einzelinteresse.
Dies ist fraglich geworden, weil nach der Änderung des § 28 Abs. 2 WEG bei dem Beschlussgegenstand der Jahresabrechnung nunmehr geregelt ist, dass er wertmäßig nur noch die Anpassung der Vorschüsse und die Festlegung der Nachschüsse umfasst. Dies berücksichtigt jedoch nicht, dass es in vielen Fällen den Eigentümern inhaltlich um die Richtigkeit der Abrechnung und vor allem um die in ihr angewandten Verteilungsschlüssel geht. Insofern muss bei der Streitwertbemessung nach § 28 Abs. 2 WEG auch das Interesse jedes Wohnungseigentümers an einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungsjahr berücksichtigt werden. Der Prüfungsumfang des Gerichts ändert sich im Vergleich zum alten Recht nicht.
Weiterhin sind die Ergebnisse der relevanten innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist gerügten Fehler inhaltlich in vollem Umfang zu prüfen, so dass der Prüfungsgegenstand des Gerichts weiterhin insgesamt die vorgelegte Abrechnung ist. Deshalb bestehen keine Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Wertfestsetzung bei angefochtenen Eigentümerbeschlüssen abzuweichen.
Dies führt im vorliegenden Fall zu einem Wert für TOP 3 von 13.705,73 € (1.827,43 € × 7,5), der den Wert der Abrechnungssumme bei weitem nicht erreicht. Der Streitwert war daher insgesamt auf die Gebührenstufe bis 16.000 € festzusetzen.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister