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Streitwert bei Räumungsklagen im Falle von Staffelmietvereinbarungen

AG Neukölln17 C 47/2108.05.2021GE 2021, 712

GKG §§ 41, 42

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert bemisst sich bei Räumungsklagen im Falle einer Staffelmiete nicht nach der aktuellen Nettokaltmiete, sondern nach dem höchsten Betrag in den auf die Klageeinreichung folgenden 3,5 Jahren.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Streitwert wird auf 8.243,67 € festgesetzt. Hiervon entfallen 6.504,48 € auf den Klageantrag zu 1), § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist der Jahreswert der vereinbarten höchsten Staffel (hier: 542,04 €), da in dem hier gegebenen Fall, dass die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch ist, der für die Bemessung des Räumungsstreitwertes maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - VIII ZR 163/07 -, juris).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Falle einer Staffelmiete bemisst sich der Streitwert bei Räumungsklagen nicht nach der aktuellen Nettokaltmiete, sondern nach der höchsten Staffelmiete in den auf die Klageeinreichung folgenden 3,5 Jahren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Rahmen einer Räumungsklage hatte das Gericht den Streitwert festzusetzen. Im entschiedenen Fall hatten die Mietvertragsparteien eine Staffelmiete vereinbart; die höchste Staffel betrug 542,04 € monatliche Miete.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG setzte den Streitwert auf 6.504,48 € fest. Maßgeblich sei nicht der einjährige Betrag der aktuellen Miete, sondern der Jahreswert der vereinbarten höchsten Staffel. Im vorliegenden Fall sei die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch. In solchen Fällen sei für die Bemessung des Räumungsstreitwertes der maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eigentlich nichts wirklich Neues, schrieb uns der Einsender, doch werde das von den Kollegen meistens übersehen, was verwundert, denn schließlich richtet sich auch das Anwaltshonorar nach dem Streitwert.