Streitwert bei Räumungsklagen im Falle von Staffelmietvereinbarungen
GKG §§ 41, 42
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert bemisst sich bei Räumungsklagen im Falle einer Staffelmiete nicht nach der aktuellen Nettokaltmiete, sondern nach dem höchsten Betrag in den auf die Klageeinreichung folgenden 3,5 Jahren.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Streitwert wird auf 8.243,67 € festgesetzt. Hiervon entfallen 6.504,48 € auf den Klageantrag zu 1), § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist der Jahreswert der vereinbarten höchsten Staffel (hier: 542,04 €), da in dem hier gegebenen Fall, dass die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch ist, der für die Bemessung des Räumungsstreitwertes maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - VIII ZR 163/07 -, juris).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Falle einer Staffelmiete bemisst sich der Streitwert bei Räumungsklagen nicht nach der aktuellen Nettokaltmiete, sondern nach der höchsten Staffelmiete in den auf die Klageeinreichung folgenden 3,5 Jahren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Rahmen einer Räumungsklage hatte das Gericht den Streitwert festzusetzen. Im entschiedenen Fall hatten die Mietvertragsparteien eine Staffelmiete vereinbart; die höchste Staffel betrug 542,04 € monatliche Miete.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das AG setzte den Streitwert auf 6.504,48 € fest. Maßgeblich sei nicht der einjährige Betrag der aktuellen Miete, sondern der Jahreswert der vereinbarten höchsten Staffel. Im vorliegenden Fall sei die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch. In solchen Fällen sei für die Bemessung des Räumungsstreitwertes der maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eigentlich nichts wirklich Neues, schrieb uns der Einsender, doch werde das von den Kollegen meistens übersehen, was verwundert, denn schließlich richtet sich auch das Anwaltshonorar nach dem Streitwert.