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Streitwert bei nach altem Recht anhängiger Beschlussanfechtungsklage

BGHV ZR 258/2030.09.2021GE 2021, 1440

WEG § 48 Abs. 5; GKG §§ 49, 71 Abs. 1 Satz 2; GKG § 49a in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft nimmt die persönlich haftenden Gesellschafter der Bauträgerin wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum in einem anderen Rechtsstreit in Anspruch. Vor dem Landgericht sind ein selbständiges Beweisverfahren sowie ein auf Zahlung von Vorschuss gerichtetes Hauptsacheverfahren anhängig. Nachdem weitere Mängel an dem Objekt festgestellt worden waren (u. a. die Regen- und Schmutzwasserentsorgung betreffend), beschlossen die Eigentümer in der Versammlung vom 28. November 2013 unter TOP 8, die individuellen Mängelbeseitigungsansprüche der Eigentümer auf die Gemeinschaft zu übertragen. Unter TOP 8b in derselben Eigentümerversammlung beschlossen sie, die Vorschussklage ruhend zu stellen; die Verwaltung wurde zudem ermächtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Vergleiche abzuschließen, Minderungsbeträge auszuhandeln sowie Minderungsbeträge entgegenzunehmen. In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 beschlossen die Eigentümer unter TOP 3, das vor dem Landgericht Köln laufende selbständige Beweisverfahren auf die Mängel, die Gegenstand der Beschlussfassung zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 28. November 2013 gewesen waren, zu erweitern. Zur Deckung der für die gerichtliche Verfolgung der gemeinschaftlichen Mängelbeseitigungsansprüche anfallenden Sachverständigen-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wurde eine Sonderumlage von 15.000 € erhoben. Unter TOP 4 wurde der Prozessbevollmächtigte der Eigentümergemeinschaft beauftragt, die Interessen der Miteigentümer bzgl. der gemeinschaftlich zu verfolgenden Baumängel gerichtlich und außergerichtlich wahrzunehmen; einem Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren oder einer gerichtlichen Klageerhebung wurde zugestimmt. Schließlich wurden unter TOP 5 die Beschlüsse zu TOP 8b der Eigentümerversammlung vom 28. November 2013 betreffend die Ruhendstellung der Vorschussklage gegen den Bauträger und die Ermächtigung der Verwaltung, im Namen der Gemeinschaft und mit dem Bauträger Vergleiche abzuschließen und mit ihm Minderungsbeträge auszuhandeln, aufgehoben.

2 Am 13. Juni 2014 fand eine neuerliche Eigentümerversammlung statt, in welcher unter TOP 5 bis 7 die Beschlüsse zu TOP 3 bis 5 der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 aufgehoben wurden. Auf die Beschlussanfechtungsklage hin hat das Amtsgericht die Beschlüsse zu TOP 5 bis 7 der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2014 für ungültig erklärt. Die Berufung der Bekl. vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Die Revision gegen sein Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Bekl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, GE 2017, 359 = WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, GE 2021, 580 = WuM 2021, 333 Rn. 4 m.w.N.).

5 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6 a) Soweit sich die Bekl. gegen die Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2014 wenden, möchten sie erreichen, dass durch diesen Zweitbeschluss der Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 aufgehoben wird. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die in der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 beschlossene Sonderumlage von 15.000 € nicht erhoben würde. Entfallen würde zudem die Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens auf zusätzliche Mängel. Insoweit ergibt sich eine Beschwer der Bekl. i. H. v. 11.205 €.

7 aa) Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen die Erhebung einer Sonderumlage, entspricht sein Interesse seinem Anteil an der Sonderumlage (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - V ZB 36/19, GE 2021, 510 = NJW-RR 2021, 527 Rn. 10). Da sich nach dem Vorbringen der Bekl. in der Nichtzulassungsbeschwerde ihre Miteigentumsanteile auf 747/1.000 belaufen, sind sie durch die Sonderumlage in Höhe eines Betrages von insgesamt 11.205 € beschwert.

8 bb) Demgegenüber kann von einer Beschwer in Höhe von 17.536,20 €, die die Bekl. ihrer Wertbemessung zugrunde legen, nicht ausgegangen werden. Die Bekl. machen insoweit geltend, dass ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des am 13. Juni 2014 zu TOP 5 gefassten Beschlusses darin bestehe, dass das selbständige Beweisverfahren nicht erweitert und die Vorschussklage nicht weiterbetrieben werde. Die insoweit sich ergebenden Mehrkosten beliefen sich auf insgesamt 23.475,50 €, wobei auf die Bekl. ein Anteil von 747/1000 und damit ein Betrag von 17.536,20 € entfiele. Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass in TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 eine Erhöhung der Vorschussklage nicht beschlossen wurde. Soweit es um die Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens auf sonstige Mängel geht, wird durch den Beschluss zu TOP 3 eine unmittelbare wirtschaftliche Beeinträchtigung der Bekl. nur durch die beschlossene Sonderumlage von 15.000 € begründet, die der Deckung der anfallenden Sachverständigen-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten dienen sollte. Eine darüber hinausgehende Beschwer ergibt sich aus dem Beschluss zu TOP 3, dessen Wirkungen die Bekl. durch die Aufrechterhaltung des Beschlusses zu TOP 5 der Versammlung vom 13. Juni 2014 beseitigen möchten, nicht.

9 b) Soweit die Bekl. die Aufrechterhaltung des am 13. Juni 2014 zu TOP 6 gefassten Zweitbeschlusses erstreben, geht es ihnen um die Aufhebung des Beschlusses zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 (Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Gemeinschaft, die Interessen der Miteigentümer bzgl. der gemeinschaftlich zu verfolgende Baumängel gerichtlich und außergerichtlich wahrzunehmen). Das Interesse an der Aufhebung dieses Beschlusses bemessen die Bekl. selbst mit einem Betrag von 747 €, wobei sie von einem Gesamtinteresse von 1.000 € ausgehen und hiervon ihren Anteil von 747/1000 zugrunde legen. Insoweit ist allerdings zugunsten der Bekl. davon auszugehen, dass durch den Beschluss der Prozessbevollmächtigte der Gemeinschaft zur Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens und zur Erhöhung der Vorschussklage ermächtigt worden ist. Im Ausgangspunkt können deshalb die nach dem Vorbringen der Bekl. zu TOP 3 auf sie hierdurch entfallenden Mehrkosten von 17.536,20 € bei der Bemessung ihrer Beschwer herangezogen werden. Da aber in diesen Kosten auch die Kosten für die Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens enthalten sind, diese aber bereits im Rahmen des TOP 3 (Sonderumlage) in Höhe eines auf die Bekl. entfallenden Betrages von 11.205 € in Ansatz zu bringen sind, verbleibt für TOP 4 eine zusätzliche Beschwer von 6.331,20 € (17.536,20 € - 11.205 €).

10 c) Soweit die Bekl. die Aufrechterhaltung des am 13. Juni 2014 zu TOP 7 gefassten Zweitbeschlusses erstreben, zielt ihr Interesse auf die Aufhebung des Beschlusses zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014. Hätten sie hiermit Erfolg, verbliebe es bei dem Beschluss zu TOP 8b der Eigentümerversammlung vom 28. November 2013, durch den die Ruhendstellung der Vorschussklage gegen den Bauträger und die Ermächtigung der Verwaltung beschlossen wurde, im Namen der Gemeinschaft mit dem Bauträger Vergleiche abzuschließen und mit ihm Minderungsbeträge auszuhandeln. Insoweit bemessen die Bekl. ihre Beschwer mit 39.309,84 €, hilfsweise mit 17.536,20 €. Hiervon kann jedoch auf der Grundlage des Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausgegangen werden.

11 aa) Die Bekl. verweisen vorrangig darauf, sie hätten ein Interesse daran, die Vorschussklage nicht weiter zu verfolgen und die Streitigkeiten mit dem Bauträger durch den Abschluss eines Vergleichs zu beenden. In wirtschaftlicher Hinsicht bemesse sich dieses Interesse nach dem Betrag, der für die angestrebte vergleichsweise Beendigung notwendig sei. Nehme man ein beiderseits gegenseitiges Nachgeben in gleicher Höhe an, ergebe sich bei der gegenwärtigen Vorschussklageforderung von 105.247,24 € ein Betrag von 52.623,62 €. Der Anteil der Bekl. daran (747/1000) betrage 39.309,84 €.

12 bb) Hierbei verkennen die Bekl. aber, dass allein durch die beschlossene Wiederaufnahme der zunächst ruhend gestellten Vorschussklage keine zusätzlichen Belastungen der Wohnungseigentümer begründet wurden. Ebenso wenig reichen die hypothetischen Überlegungen der Bekl. zu einem möglichen Vergleichsabschluss aus, um eine Beschwer in Höhe der hälftigen Vorschlussklageforderung glaubhaft zu machen.

13 cc) Hilfsweise machen die Bekl. geltend, ihr wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses zu TOP 7 der Versammlung vom 13. Juni 2014 bestehe darin, nicht mit zusätzlichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten belastet zu werden, die aus der Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens und der Erhöhung der Vorschussklage resultierten. Insoweit könne auf die Darlegung der Beschwer durch den Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2014 verwiesen werden, wonach die Bekl. mit Zusatzkosten von 17.536,20 € belastet würden.

14 dd) Auch hiermit wird eine Beschwer in entsprechender Höhe nicht dargelegt. Durch die Beendigung der Ruhendstellung der Vorschussklage werden keine zusätzlichen Belastungen der Bekl. begründet. Selbst wenn die von den Bekl. geltend gemachten Zusatzkosten im Rahmen der Bemessung der Beschwer herangezogen werden könnten, wären die Bekl. hierdurch nur einmal belastet; eine doppelte Berücksichtigung sowohl im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses von TOP 5 bzw. TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2014 als auch bei der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 7 scheidet aus.

15 ee) Mangels näherer Anhaltspunkte schätzt der Senat das Interesse der Bekl. an der Aufrechterhaltung des Beschlusses zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2014 auf einen Betrag von 747 €. Hierbei wird von einem Gesamtinteresse in Höhe von geschätzt 1.000 € ausgegangen, so dass sich ein Anteil der Bekl. von 747 € ergibt (747/1000 von 1.000 €).

16 d) Addiert man die sich aus a) bis c) ergebenden Einzelbeträge, errechnet sich eine Gesamtbeschwer der Bekl. in Höhe von 18.283,20 € (TOP 5: 11.205 € + TOP 6: 6.331,20 € + TOP 7: 747 €); eine Beschwer von mehr als 20.000 € ist damit nicht dargelegt.

III. 17 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

18 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a Abs. 1 GKG a.F., der hier noch anwendbar ist.

19 a) Dem steht nicht entgegen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde am 3. Dezember 2020 und damit nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes eingegangen ist. Ist eine Beschlussanfechtungsklage - wie hier - vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2021 - V ZR 174/20, GE 2021, 772 = NZM 2021, 517 Rn. 3; siehe auch LG Hamburg, ZMR 2021, 418, 419 f.). Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach in der Rechtsmittelinstanz neues Recht anwendbar wäre, wird insoweit verdrängt (aA. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1994; Skauradszun/Elzer/Hinz/Riecke, Die WEG-Reform 2020, § 10 Rn. 15; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 49 GKG Rn. 8). Hierfür spricht zum einen bereits der Wortlaut des § 49 GKG, der eine Regelung für die Bestimmung des Streitwerts (nur) für „Verfahren nach § 44 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes“ trifft und damit ersichtlich auf eine Vorschrift des neuen Rechts verweist. Zum anderen entspricht auch nur diese Sichtweise dem Willen des Gesetzgebers. Dadurch, dass der Streitwert nunmehr (§ 49 Satz 2 GKG) auf den siebeneinhalbfachen und nicht mehr auf den fünffachen Wert des Interesses (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) des Kl. und der auf seiner Seite Beigetretenen gedeckelt und damit höher ist als nach dem bisherigen Recht, wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 19/22634, 48) den Wegfall der Mehrvertretungsgebühr für den Bekl.vertreter kompensieren. Nach neuem Recht ist die Beschlussklage nämlich nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer (so § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG a.F.), sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG), so dass der Rechtsanwalt auf Bekl.seite nur noch einen Mandanten vertritt. Mit diesem Verständnis des § 49 GKG wäre es nicht zu vereinbaren, wenn in einem Fall, in dem aufgrund der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 5 WEG im Rechtsmittelverfahren die übrigen Wohnungseigentümer weiter Bekl. der Beschlussanfechtungsklage bleiben, bei der Bestimmung des Streitwerts mit § 49 GKG eine Vorschrift angewendet würde, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers voraussetzt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Bekl. ist. Gelten für die Beschlussanfechtungsklage noch die bisherigen Verfahrensvorschriften, ist deshalb auch bei der Bestimmung des Streitwerts das bisherige Recht und damit § 49a GKG a.F. anzuwenden.

20 b) Das Gesamtinteresse beträgt 24.475,50 € (TOP 5: 15.000 €, TOP 6: 8.475,50 € [23.475,50 € gesamte Mehrkosten abzüglich 15.000 € Sonderumlage] und TOP 7: 1.000 €). Das maßgebliche hälftige Gesamtinteresse beträgt deshalb 12.237,75 €. Die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. sind eingehalten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien bilden eine WEG, welche die persönlich haftenden Gesellschafter der Bauträgerin wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum in einem anderen Rechtsstreit in Anspruch nimmt. Vor dem LG sind ein selbständiges Beweisverfahren sowie ein auf Zahlung von Vorschuss gerichtetes Hauptsacheverfahren anhängig. Am 28. November 2013 beschlossen die Eigentümer unter TOP 8, die individuellen Mängelbeseitigungsansprüche der Eigentümer auf die Gemeinschaft zu übertragen. Unter TOP 8b beschlossen sie, die Vorschussklage ruhend zu stellen; die Verwaltung wurde ermächtigt, im Namen der WEG Vergleiche abzuschließen, Minderungsbeträge auszuhandeln und entgegenzunehmen. Am 16. Januar 2014 beschlossen die Eigentümer unter TOP 3, das vor dem LG laufende selbständige Beweisverfahren auf bestimmte Mängel zu erweitern. Zur Deckung der Kosten wurde eine Sonderumlage von 15.000 € erhoben. Am 13. Juni 2014 wurden Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 aufgehoben. Auf die Beschlussmängelklage hin hat das AG die Beschlüsse vom 13. Juni 2014 für ungültig erklärt. Die Berufung der Beklagten vor dem LG blieb erfolglos, Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es geht darum, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt, was der BGH hier verneint. Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen die Erhebung einer Sonderumlage, entspricht sein Interesse seinem Anteil an der Sonderumlage, der sich hier im Hinblick auf die Miteigentumsanteile von 747/1000 auf eine Beschwer von insgesamt 11.205 € beläuft. Bei der Aufrechterhaltung des am 13. Juni 2014 gefassten Zweitbeschlusses geht es um die Aufhebung des Beschlusses zu TOP 4 der Versammlung vom 16. Januar 2014. Somit ergibt sich eine zusätzliche Beschwer von 6.331,20 €. Soweit die Beklagten drittens die Aufrechterhaltung des am 13. Juni 2014 gefassten Zweitbeschlusses erstreben, ist ihre Beschwer auf 747 € festzulegen. Somit ergibt sich – wie der Beschluss näher ausführt – ein Betrag von 18.283,20 €, mithin weniger als die erforderlichen 20.000 €.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die zum amtlichen Leitsatz führenden Ausführungen des BGH setzen sich damit auseinander, dass die Nichtzulassungsbeschwerde am 3. Dezember 2020 und damit nach Inkrafttreten des WEG-Reformgesetzes eingegangen ist. Wenn aber eine Beschlussanfechtungsklage vor dem Stichtag bei Gericht anhängig geworden ist, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für die nach diesem Zeitpunkt eingelegten Rechtsmittel nach der alten Fassung des § 49a GKG, wie der BGH bereits am 10. März 2021 (V ZR 174/20, GE 2021, 772) entschieden hat. Die allgemeine Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach in der Rechtsmittelinstanz neues Recht anwendbar wäre, wird insoweit verdrängt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 49 GKG, der eine Regelung für die Bestimmung des Streitwerts nur für Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG trifft und damit ersichtlich auf eine Vorschrift des neuen Rechts verweist. Diese Sichtweise entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers: Weil der Streitwert nunmehr nach dem 7,5fachen (statt 5fachen) Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen berechnet wird und damit höher ist als nach bisherigem Recht, wollte der Gesetzgeber den Wegfall der Mehrvertretungsgebühr kompensieren. Denn nach neuem Recht ist die Beschlussklage nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft zu richten, so dass der Anwalt auf Beklagtenseite nur noch einen Mandanten vertritt.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister