Streitwert bei Heimfallanspruch
ZPO §§ 6, 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage auf Rückübertragung des Erbbaurechts ist nach dem objektiven Verkehrswert des Erbbaurechts zu bemessen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Der Streitwert für die Klage des Grundstückseigentümers auf Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfallanspruch nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG) ist entsprechend § 6 ZPO nach dem objektiven Verkehrswert des Erbbaurechts festzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 f.). Dieser setzt sich zusammen aus dem Wert des Gebäudes und dem Wert des Erbbaurechts, der nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahreserbbauzins zu bemessen ist (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 278 f.; OLG Nürnberg, JurBüro 1992, 52 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO; 23. Aufl., § 6 Rn. 4). Das ergibt den festgesetzten Streitwert (300.000 € + 3,5 x 3.783,56 €).
2 2. Die Änderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf einen Betrag von ebenfalls jeweils 313.242,46 € beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.