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Streitwert bei Antrag auf Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags

BGHV ZR 160/1912.03.2020GE 2020, 1115

ZPO § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bemisst sich nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf 300.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht geht dagegen von 290.000 € aus. Es bemisst den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags (gemäß § 105 Abs. 1 BGB) mit dem Verkehrswert des Grundstücks unter Abzug des Kaufpreises (300.000 € ./. 40.000 € = 260.000 €) und addiert für den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung 10 % des Grundstückswerts hinzu (30.000 €). Der Senat hält dies nicht für zutreffend, sondern sieht insgesamt den Verkehrswert des Grundstücks als maßgeblich an.

3 a) Es ist allerdings seit langem umstritten, wie der Streitwert zu bemessen ist, wenn - wie hier - die Nichtigkeit eines Vertrags festgestellt werden soll. Nach einer Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, entspricht das Interesse des Kl. an der Befreiung von seiner Leistungspflicht der „Verschlechterungsdifferenz“, also der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. OLG Braunschweig, NdsRpfl 1983, 14 f.; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.76 „Feststellungsklagen“). Der Senat hält die Gegenauffassung (vgl. OLG Koblenz, NJW 1953, 1918; OLG Celle, NdsRpfl 1984, 215; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 587) für richtig. Danach bemisst sich der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kl. freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht. Letzteres ist bei Streitigkeiten über die Durchführung von gegenseitigen Verträgen anerkannt, weil es den Parteien jeweils um die beantragte Leistung in ihrem vollen wirtschaftlichen Wert geht (RGZ 140, 358, 359 f.; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.78 „Gegenleistung“; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. April 1999 - V ZR 391/98, MDR 1999, 1022). Den entgegengesetzten Zweck verfolgt eine Partei, die einen abgeschlossenen Vertrag für nichtig hält. Der klagende Veräußerer möchte die Sache behalten, während der klagende Käufer die Gegenleistung nicht entrichten will. Im einen wie im anderen Fall geht es regelmäßig nicht nur um die „Verschlechterungsdifferenz“, also um etwaige wirtschaftliche Nachteile des Geschäfts, sondern um die Abwehr der Leistungspflicht als solche (vgl. OLG Koblenz, NJW 1953, 1918). Es kommt hinzu, dass bei einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung andernfalls ein unangemessen niedriger Streitwert festgesetzt werden müsste. Hier ist, da der Kl. von der Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks befreit werden will, der Verkehrswert des Grundstücks anzusetzen. Ein Abschlag ist nicht deshalb vorzunehmen, weil es sich um einen Feststellungsantrag handelt (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 587).

4 b) Daneben kommt dem Antrag auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung kein eigenständiger Wert zu. Der Verkehrswert des Grundstücks bildet - anders als die Beschwerdeführer meinen - die Obergrenze für den Streitwert (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 285/18, GE 2019, 1503).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines (Grundstückskauf-) Vertrags bemisst sich nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags mit dem Verkehrswert des Grundstücks unter Abzug des Kaufpreises (300.000 € ./. 40.000 € = 260.000 €) bemessen und für den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung 10 % des Grundstückswerts hinzuaddiert (30.000 €).

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hält dies nicht für zutreffend, sondern sieht insgesamt den Verkehrswert des Grundstücks als maßgeblich an. Wie der Streitwert zu bemessen ist, wenn – wie hier – die Nichtigkeit eines Vertrags festgestellt werden soll, ist seit langem umstritten. Nach einer Auffassung soll die „Verschlechterungsdifferenz“, also die Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung maßgeblich sein. Nach der Gegenauffassung, die der BGH für richtig hält, bemisst sich der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.