Streitwert bei Anfechtung eines Beschlusses über die Kabelfernsehanlage
GKG § 49a; ZPO § 9
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Streitwertbemessung bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Erneuerung einer Kabelfernsehanlage.
2. Auch im Anwendungsbereich des § 49a GKG ist der Rechtsgedanke des § 9 ZPO heranzuziehen, wonach der dreieinhalbfache Jahreswert die Obergrenze des Interesses bildet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. hat die Anfechtung eines Beschlusses begehrt, mit welchem die Erneuerung der bestehenden Kabelanlage und der Abschluss eines entsprechenden Betreibervertrages für zwölf Jahre beschlossen worden ist. Gegenstand der Beschlussfassung war auch die Aufstellung von drei Satellitenanlagen an bestimmten Orten. Die monatlichen Kosten sollten 10,70 €/Eigentümer betragen. Die bisherigen Kosten für den Kabelanbieter betrugen 9,42 € pro Monat.
Das Amtsgericht hat den Streitwert auf das 5fache des Differenzbetrages für die vertragliche Laufzeit festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kl., mit der dieser eine Heraufsetzung des Streitwertes begehrt.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 68 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthaft und zulässig, auch der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €.
Die Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet.
Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Amtsgerichts, das Interesse des Kl. bemesse sich lediglich nach der Differenz der Kosten für den Fernsehanschluss. Gegenstand der Beschlussfassung ist der Abschluss eines neuen Betreibervertrages mit einer Laufzeit von zwölf Jahren, den der Kl. angefochten hat. Die Kündigung des bisherigen Vertrages war nicht Gegenstand der Beschlussfassung. Demzufolge liegt das Interesse des Kl. nicht nur in der Differenz der auf ihn entfallenden Kosten. Bei einem Erfolg der Klage entfiele vielmehr die mit dem Beschluss verbundene Belastung des Kl. von 10,70 €/Monat.
Entgegen der Ansicht des Kl.vertreters bemisst sich das Interesse des Kl. aber nicht an den für die gesamte Laufzeit geschuldeten Beträgen. Vielmehr ist auch insoweit gemäß §§ 48, 49a GKG zumindest der Rechtsgedanke des § 9 ZPO heranzuziehen, wonach der dreieinhalbfache Jahreswert die Obergrenze des Streitwertinteresses bildet. Der fünffache Wert hiervon ergibt 2.247 €.
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt auch das Interesse der Kl. an der im Beschluss enthaltenen Aufstellung von Satellitenanlagen. Dieses Interesse ist im Streitfall deshalb besonders niedrig anzusetzen, da es den Kl. nicht um eine generelle Verhinderung der Anlagen ging, sondern nur der Standort im Streit stand.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Anfechtung eines Kabelanschlussvertrages entscheidet der fünffache Betrag der monatlichen Belastung des Klägers in dreieinhalb Jahren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hat einen Beschluss, mit dem die Erneuerung der bestehenden Kabelanlage und der Abschluss eines Betreibervertrages für zwölf Jahre sowie die Aufstellung von drei Satellitenanlagen beschlossen worden ist, angefochten. Die Kosten sollten 10,70 € mtl./Eigentümer betragen. Die bisherigen Kosten für den Kabelanbieter betrugen 9,42 € pro Monat. Das AG hat den Streitwert auf das Fünffache des Differenzbetrages für die vertragliche Laufzeit festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, mit der dieser im eigenen Gebühreninteresse eine Heraufsetzung des Streitwerts begehrt.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet. Das Interesse des Klägers bemisst sich nicht lediglich nach der Differenz der Kosten für den Fernsehanschluss. Gegenstand der Beschlussfassung ist der Abschluss eines neuen Betreibervertrages mit einer Laufzeit von zwölf Jahren, den der Kläger angefochten hat. Demzufolge liegt das Interesse des Klägers nicht nur in der Differenz der auf ihn entfallenden Kosten. Bei einem Erfolg der Klage entfiele vielmehr die mit dem Beschluss verbundene Belastung des Klägers von 10,70 €/Monat. Das Interesse des Klägers bemisst sich aber nicht an den für die gesamte Laufzeit geschuldeten Beträgen. Vielmehr ist der Rechtsgedanke des § 9 ZPO heranzuziehen, wonach der dreieinhalbfache Jahreswert die Obergrenze des Streitwertinteresses bildet. Der fünffache Wert hiervon ergibt 2.247 €. Hinzu kommt das Interesse des Klägers an der Standortfrage wegen der Satellitenanlage. Insgesamt sind daher 3.000 € angemessen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zu beachten ist hier, dass ein Rechtsanwalt im eigenen Interesse die Erhöhung des vom Gericht festgesetzten Streitwertes beantragen kann, im Mandanteninteresse aber nur deren Herabsetzung, weil der Mandant sonst höhere Gebühren zahlen müsste. Einzelfragen der Streitwertfestsetzung werden von den Gerichten unterschiedlich behandelt. Es wird versucht, überzeugende Ansatzpunkte für die Berechnung zu finden. Der BGH befasst sich nur mit der Bemessung der Beschwer für den Revisionskläger, die sich nach dessen Änderungsinteresse bemisst, aber nicht immer an den von den Unterinstanzen festgesetzten Streitwerten.