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Streitwert bei Anfechtung des Wirtschaftsplans

LG Berlin85 T 96/14 WEG21.07.2015GE 2015, 1171

GKG § 49a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Anfechtung des Wirtschaftsplans ist der Streitwert grundsätzlich in Höhe von 50 % des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans festzusetzen, sofern nicht der fünffache Betrag des auf den Kläger entfallenden Wohngeldes niedriger liegt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde der Kl. zu 1. gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Streitwert war für die Anfechtung des TOP 3 auf 12.120 € festzusetzen.

Die Kammer folgt zunächst in ständiger Rechtsprechung der Auffassung des Amtsgerichts, wonach das Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans Grundlage der Streitwertbemessung ist, da ein Kl. mit der Anfechtung die Aufhebung des Beschlusses und damit des Titels der Gemeinschaft über die Zahlung des monatlichen Wohngeldes im betreffenden Wirtschaftsjahr begehrt. Die Regelung nach § 49a Satz 1 GKG und erst recht die nach § 49a Satz 2 GKG fangen das Risiko, dass die Anfechtungsklage gegen den Wirtschaftsplan mit allzu hohen Kosten verbunden ist, hinreichend ab. Für eine weitere Reduzierung der Kosten über den Umweg einer Verringerung des Streitwerts entsprechend der zu § 48 WEG a.F. ergangenen Rechtsprechung ist deswegen kein Raum. Hieraus folgt, dass der Streitwert grundsätzlich in Höhe von 50 % des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans festzusetzen ist, sofern nicht der fünffache Betrag des auf den Kl. entfallenden Wohngeldes niedriger liegt.

Nach Auffassung der Kammer sind in dem Falle, in dem die Anfechtung von mehreren Wohnungseigentümern erfolgt, zur Feststellung des Kl.interesses nicht die auf sämtliche Kl. entfallenden Wohngelder zu addieren, sondern es ist lediglich das höchste auf einen Kl. entfallende Wohngeld heranzuziehen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, wonach der Wert des höheren Anspruches maßgeblich ist, wenn verschiedene Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Eine Addition der Einzelinteressen der Kl. kommt nicht in Betracht, weil diese durch die Anfechtung jeweils nur die - eine - Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses erreichen können. Das Interesse der durch diesen Beschluss in geringerem Maße beeinträchtigten Kl. entspricht daher in Höhe der sie treffenden Belastungen dem Interesse des stärker belasteten Kl. und bildet sich in diesem ab.

Vorliegend hat die Kl. zu 1. mit 202 € gegenüber den Kl. zu 2. und 3. das höhere Wohngeld zu zahlen. Der fünffache Jahresbetrag beträgt 12.120 €, so dass sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 17.884,25 € ergibt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Anfechtung des Wirtschaftsplans ist der Streitwert grundsätzlich auf 50 % des Gesamtvolumens festzusetzen, sofern nicht der fünffache Betrag des auf den Kläger entfallenden jährlichen Wohngeldvorschusses (bei mehreren Klägern desjenigen mit dem höchsten Wohngeldvorschuss) niedriger liegt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Drei Eigentümer erheben u. a. Anfechtungsklage gegen den Wirtschaftsplan. Gegen die Streitwertfestsetzung des AG legt die Klägerin zu 1) Beschwerde ein, und zwar nur wegen des Streitwerts hinsichtlich der Anfechtung des Wirtschaftsplans.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG folgt der Auffassung des AG, wonach das Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans Grundlage der Streitwertbemessung ist, da ein Kläger mit der Anfechtung die Aufhebung des Beschlusses und damit des Titels der Gemeinschaft über die Zahlung des Wohngeldes im betreffenden Wirtschaftsjahr begehrt. Die Regelungen in § 49a Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG fangen das Risiko, dass die Anfechtungsklage gegen den Wirtschaftsplan mit allzu hohen Kosten verbunden ist, hinreichend ab. Für eine weitere Reduzierung der Kosten über eine Verringerung des Streitwerts entsprechend der zu § 48 WEG a. F. ergangenen Rechtsprechung ist deswegen kein Raum.

Hieraus folgt, dass der Streitwert grundsätzlich i. H. v. 50 % des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans festzusetzen ist, sofern nicht der fünffache Betrag des auf den Kläger entfallenden Wohngeldes niedriger liegt. Erfolgt die Anfechtung von mehreren Eigentümern, ist lediglich das höchste auf einen Kläger entfallende Wohngeld heranzuziehen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, wonach der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich ist, wenn verschiedene Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Eine Addition sämtlicher Einzelinteressen kommt nicht in Betracht, weil diese durch die Anfechtung jeweils nur die – eine – Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses erreichen können. Das Interesse der durch diesen Beschluss in geringerem Maße beeinträchtigten Kläger entspricht daher in Höhe der sie treffenden Belastungen dem Interesse des stärker belasteten Klägers und bildet sich in diesem ab. Vorliegend hat die Klägerin zu 1) mit 202 € gegenüber den Klägern zu 2) und 3) das höhere Wohngeld zu zahlen. Der fünffache Jahresbetrag beträgt 12.120 €, so dass sich (mit dem im Übrigen nicht angefochtenen Teil des Streitwertbeschlusses des AG) insgesamt ein Gesamtstreitwert in Höhe von 17.884,25 € ergibt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG hat die weitere Beschwerde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich das KG verhalten wird. Bedenken ergeben sich insoweit, als § 49a Abs. 1 GKG dem Gericht die Auswahl vom einfachen Klägerinteresse bis zum fünffachen Klägerinteresse überlässt. Alles dazwischen ist zulässig. Wenn das Gericht also meint, dass dreimal das fünffache Interesse der drei Kläger zu hoch ist, kann es nach den Besonderheiten des Einzelfalls genauso gut auch dreimal das einfache oder doppelte Interesse aller drei Kläger annehmen. Auch in der Rechtsprechung des BGH ist die Tendenz zu beobachten, dass eigentlich immer mit dem fünffachen Interesse gearbeitet wird, das nach dem Gesetzeswortlaut die absolute Obergrenze bildet. Durch die gesetzliche Regelung ist die Streitwertbemessung bei Anfechtungsklagen gegen den Wirtschaftsplan ebenso wie gegen die Jahresabrechnung für die Rechtspraxis unberechenbar. Nicht berücksichtigt wird überdies, dass ebenso wie bei der Anfechtung von Jahresabrechnungen auch beim Wirtschaftsplan oft nur einige Positionen konkret angegriffen werden, so dass das Gesamtvolumen schon daher fragwürdig ist. Vielleicht ist hinsichtlich der enormen Spannweite zwischen dem einfachen bis fünffachen Klägerinteresse dann auch die frühere Regelung in § 48 Abs. 3 WEG a. F. zu berücksichtigen, dass der Streitwert (gegenüber dem fünffachen Betrag) niedriger festzusetzen ist, wenn die Verfahrenskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Interesse eines Beteiligten stehen.