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Streitwert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

LG Frankfurt/Main2-13 T 73/1810.08.2018GE 2018, 1471

GKG § 49a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind jedenfalls die Einnahmen aufgrund geleisteter Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien haben um die Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung einer Jahresabrechnung gestritten. Die Jahresabrechnung weist Kosten in Höhe von 20.516,42 € aus, auf welche auf den Kl. 2.814,68 € und auf die Kl. 2.136,67 € entfallen, die Instandhaltungsrücklage weist darüber hinaus insgesamt einen Betrag von Kosten in Höhe von 9.303,52 € aus, hierauf entfällt auf den Kl. ein Betrag von 1.058,40 €.

Die Abrechnung sieht zudem Einnahmen in Höhe von 30.755,01 € vor, die sich in Hausgeldeinnahmen in Höhe von 20.316,48 €, die Zahlung der Rücklagen in Höhe von 9.203,52 €, „Guthaben/Nachzahlung Hausgeld“ in Höhe von 117,61 € und ein „als Ausgleich Fall …“ bezeichnete Einnahme in Höhe von 1.117,40 € aufschlüsselt.

Das Amtsgericht hat den Streitwert ausgehend von den Ausgaben in Höhe von 20.516,42 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des sich selbst vertretenden Kl., mit der dieser die Heraufsetzung des Streitwertes auf 30.328,02 € anstrebt und sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht nicht sowohl die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage als auch die Gesamtausgaben berücksichtigt habe.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 32 RVG, 68 GKG statthaft und zulässig. In der Sache hat sie allerdings nur teilweise Erfolg.

Im Grundsatz besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH ZWE 2017, 331) Einigkeit darüber, dass sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen bestimmt, bei einer - wie hier - vollständigen Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung bemisst sich der Streitwert nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung, daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind in diesem Nennbetrag der Abrechnung allerdings nicht die Einnahmen aus dem Wirtschaftsplan zu berücksichtigen. In ständiger Rechtsprechung der hiesigen WEG-Berufungskammern des OLG Frankfurt am Main und auch - soweit ersichtlich - der übrigen WEG-Berufungsgerichte sind maßgebend nur die Kosten und Ausgaben (vgl. nur LG München I ZMR 2017, 673; LG Hamburg ZMR 2017, 832; vgl. OLG Frankfurt, ZWE 2014, 467; LG Itzehoe ZMR 2012, 390).

An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Jahresabrechnung letztlich die Einzelabrechnung ist, die allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht der Ermittlung des „eigentlichen Beitragsanspruchs“ dient, sondern nur der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten (BGH NJW 2014, 2197), so dass Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung letztlich auch nur die sogenannte Abrechnungsspitze (Differenz der tatsächlichen Ausgaben über die Ansätze im Wirtschaftsplan) ist (vgl. ausf. dazu Kammer NZM 2017, 570).

Zwar ist zutreffend, dass die Jahresgesamtabrechnung auch die im ablaufenden Kalenderjahr erwirtschafteten Einnahmen aufzuführen hat. Da diese allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf die Eigentümer zu verteilen sind (BGH NJW 2014, 145; Kammer ZWE 2018, 272), sondern insoweit in der Einzelabrechnung die Zahlungen lediglich informatorischen Gehalt haben (BGH NZM 2014, 79), ist es nicht angemessen, diese Werte bei der Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten an dem Bestand oder Nichtbestand der Jahresabrechnung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die Ausgaben. Die Ausgaben und Kosten wirken sich unmittelbar auf die Zahlungsansprüche der Wohnungseigentümer aus, denn anhand der tatsächlich erfolgten Ausgaben berechnet sich die sogenannte Abrechnungsspitze. Die Einnahmen, jedenfalls soweit sie die Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan abbilden, haben lediglich informatorischen Gehalt und beeinflussen das Abrechnungsergebnis nicht. Demzufolge bleibt die Kammer bei ihrer Rechtsprechung, dass lediglich die verteilungsrelevanten Ausgaben für die Bemessung des Nennwertes der Jahresabrechnung heranzuziehen sind, nicht jedoch die Einnahmen, welche durch die im Wirtschaftsplan angesetzten Vorauszahlungen erwirtschaftet worden sind. Dass die anderweitige Ansicht des Kl. insoweit nicht zutreffend sein kann, ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage bei der vorgelegten Rechnung doppelt verbucht werden würden, nämlich einmal bei der Berücksichtigung der Zahlung auf die Instandhaltungsrücklage, zum anderen auf den dort entsprechenden Einnahmenbetrag.

Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer allerdings für den Streitwert auch die Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage, denn auch diese werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von der Wirkung der Jahresabrechnung erfasst und sind deren Bestandteil (vgl. nur BGH ZWE 2010, 170).

Ob die weiteren Einnahmen, insoweit die Nachzahlung für das Hausgeld offenbar aus einem periodenfremden Zeitraum und die nicht näher definierten Einnahmen („Ausgleich Fall …“) zu berücksichtigen sind, kann dahinstehen, denn dies würde vorliegend nicht zu einer Streitwerterhöhung führen. Da das fünffache Einzelinteresse der beiden Kl. das hälftige Gesamtinteresse übersteigt, ist dieses zugrunde zu legen, … so dass sich insgesamt ein Streitwert von bis zu 16.000 € ergibt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Da - wie der Fall zeigt - die Frage der Auslegung des Nennbetrages, welcher der Berechnung der Streitwerte für die Jahresabrechnung zugrunde zu legen ist, nicht abschließend geklärt ist und ein Bedürfnis für eine einheitliche Entscheidung besteht, hat die Kammer die weitere Beschwerde zugelassen (§§ 68 Abs. 2, 66 Abs. 4 GKG).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die zugelassene weitere Beschwerde ist eingelegt worden.

Zugrunde zu legen sind beim Streitwert nicht die in der Jahresabrechnung erwähnten Einnahmen aus dem zugehörigen Wirtschaftsplan.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien stritten um die Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung einer Jahresabrechnung, die Kosten von 20.516,42 € aufweist. Das AG hat den Streitwert ausgehend von den Ausgaben in dieser Höhe festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Heraufsetzung des Streitwertes auf 30.328,02 € anstrebt und sich dagegen wendet, dass das AG weder die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage noch die Gesamtausgaben berücksichtigt habe.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG setzt den Streitwert auf die Gebührenstufe bis 16.000 € fest. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind in der Abrechnungssumme der Jahresabrechnung nicht die Einnahmen aus dem Wirtschaftsplan zu berücksichtigen. Gegenstand der Jahresabrechnung ist letztlich die Gesamtheit der Einzelabrechnungen, die aber nur die Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten (BGH, GE 2014, 811 = NJW 2014, 2197) betrifft, so dass Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung letztlich auch nur die sogenannte Abrechnungsspitze (Differenz der tatsächlichen Ausgaben über die Ansätze im Wirtschaftsplan hinaus) ist. Auch wenn die Jahresgesamtabrechnung die im abgelaufenen Kalenderjahr erwirtschafteten Einnahmen aufzuführen hat, haben diese Zahlungen lediglich informatorischen Gehalt (BGH, GE 2013, 1663 = NZM 2014, 79) und beeinflussen das Abrechnungsergebnis nicht. Demzufolge sind lediglich die verteilungsrelevanten Ausgaben für die Bemessung des Nennwertes der Jahresabrechnung heranzuziehen. Andernfalls würden die Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage doppelt verbucht werden, nämlich einmal bei der Berücksichtigung der Zahlung auf die Instandhaltungsrücklage, zum anderen auf den entsprechenden Einnahmenbetrag. Auch Nachzahlungen auf das Hausgeld aus periodenfremden Zeiträumen und sonstige nicht näher definierte Einnahmen führen vorliegend nicht zu einer Streitwerterhöhung. Da das fünffache Einzelinteresse der beiden Kläger das hälftige Gesamtinteresse übersteigt, ist dieses zu Grunde zu legen, also ein Streitwert von insgesamt bis zu 16.000 €.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG hat die weitere Beschwerde an das OLG (§§ 68 Abs. 2, 66 Abs. 4 GKG) zugelassen, die auch eingelegt worden ist.

VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister

AKD Anwaltskanzlei Dittert