Streitwert bei Anfechtung der Beiratswahl
WEG § 29; GKG § 49a
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Wertfestsetzung für die Anfechtung des Beschlusses über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats.
2. Bei Anfechtung des Beschlusses über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats kann ein Streitwert von 1.000 € pro Beiratsmitglied und 500 € für ein Ersatzmitglied angemessen sein.
(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerden sind nach § 68 GKG, § 33 RVG statthaft und zulässig, auch der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €.
Die Beschwerde des Kl., mit der dieser die Wiederherstellung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung von 1.000 € erstrebt, ist teilweise begründet, die Beschwerde des Bekl.vertreters ist unbegründet.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass maßgeblich für die Streitwertfestsetzung das Interesse des Kl. bei Klageeinreichung ist, denn der Angreifer bestimmt den Streitgegenstand. Maßgebend ist mithin das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Kl. (vgl. Musielak/Voit/Heinrich § 3 ZPO Rn. 6 m.w.N.). Fehlt es an einem festen Wert, kommt dem Gericht bei der Streitwertfestsetzung ein Ermessensspielraum zu. Werden - wie hier - Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung angegriffen, bestimmt sich nach § 49a GKG der Streitwert nach den in dieser Norm festgelegten Abwägungen der Interessen. Insofern ist es - entgegen der Ansicht des Kl. - nicht angängig, wie dies das Amtsgericht zunächst getan hat, bei einer - nach seiner Ansicht - aussichtslosen Klage eines juristischen Laien den Streitwert lediglich pauschal mit 1.000 € zu beziffern, vielmehr sind auch insoweit die einzelnen Beschlüsse zu bewerten. Dem ist das Amtsgericht im Abhilfebeschluss vom 11. Oktober 2017 nachgekommen.
Gegen diese Wertfestsetzung wenden sich die Bekl. lediglich insoweit, als das Amtsgericht die Beschlüsse über die Wahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder und des Ersatzbeirats mit pauschal zusammen 500 € bewertet hat.
Allerdings ist auch die Kammer der Ansicht, dass das Gesamtinteresse an der Verwalterbeiratswahl mit 500 € zu gering bemessen ist. In der Rechtsprechung werden insoweit Beträge von 1.000 € pro Verwaltungsbeiratsmitglied als interessengerecht angesehen (vgl. LG Nürnberg-Fürth ZMR 2012, 207). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entlastung des Verwaltungsbeirats im Grundsatz ein Interesse von 500 € anzusetzen ist (BGH ZMR 2017, 904), ist ein Gesamtinteresse von 1.000 € pro Verwaltungsbeiratsmitglied jedenfalls dann angemessen, wenn - wie hier - den Beiräten eine pauschale Aufwandsentschädigungsvergütung von 200 € im Jahr gewährt wird. Für das Ersatzmitglied ist insoweit ein Gesamtinteresse von 500 € angemessen. Bei einem Anteil des Kl. von 7,81/1.000 MEA ergibt dies ein Einzelinteresse von (7,81/1.000 x 3.500 € Gesamtinteresse) 27,33 €. Das 5fache Einzelinteresse liegt demnach bei 136,67 €.
Dies führt zu einer Festsetzung des Gesamtstreitwertes auf die Gebührenstufe bis 5.000 €. Hieran ändert sich auch nichts, wenn man den Beschluss über die Aufwandsentschädigung für den Verwaltungsbeirat mit dem 3 ½fachen Jahreswert (§ 9 ZPO, vgl. Kammer ZMR 2017, 500) bemisst, denn auch dann läge das Einzelinteresse (3,5 x 600 € x 7,81/1.000) bei 16,40 €, das 5fache Einzelinteresse bei 82 €, und damit nur gering über dem vom Amtsgericht insoweit festgesetzten Wert von 65 €.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für jedes der drei Beiratsmitglieder kann ein Wert von 1.000 € angemessen sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG hat die Beschlüsse über die Beiratswahl pauschal zusammen mit nur 500 € bewertet. Gegen die Wertfestsetzung wenden sich die Beklagten.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG ist demgegenüber der Ansicht, dass das Gesamtinteresse an der Beiratswahl mit 500 € zu gering bemessen ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH sei bereits die Entlastung des Beirats im Grundsatz mit einem Interesse von 500 € anzusetzen (BGH, GE 2017, 838 = ZMR 2017, 904). Somit ist hier ein Gesamtinteresse von 1.000 € pro Verwaltungsbeiratsmitglied jedenfalls dann angemessen, wenn den Beiräten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 200 € p. a. gewährt wird.
Für das Ersatzmitglied ist zusätzlich ein Interesse von 500 € angemessen. Bei einem Anteil des Klägers von 7,81/1.000 an 3.500 € ergibt dies ein Einzelinteresse von 27,33 €. Das fünffache Einzelinteresse liegt demnach bei 136,67 €. Dies führt (unter Berücksichtigung noch anderer Streitwerte) zu einer Festsetzung des Gesamtstreitwerts auf der Gebührenstufe bis 5.000 €.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beiratswahl ist offensichtlich nicht der einzige Anfechtungsgegenstand gewesen. Soweit ersichtlich, hat das AG bei einer nach seiner Ansicht aussichtslosen Klage eines juristischen Laien den Streitwert lediglich pauschal mit 1.000 € beziffert. Dies haben die Beklagten lediglich insoweit angegriffen, als das AG die Beschlüsse über die Wahl der drei Beiratsmitglieder und des Ersatzbeirats mit pauschal zusammen 500 € bewertet hat. Demgegenüber kommt das LG zu höheren Werten, wobei die anderen Elemente in der Beschlussbegründung nicht weiter ausgeführt werden.