veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Streitwert bei Abrechnungsanfechtung

KG24 W 38/1931.07.2019GE 2019, 1255

GKG § 49a; WEG § 28 Abs. 5

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Stützt der Kläger eine Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung.

2. Wendet sich der Kläger gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist für die Ermittlung des Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert dieser Kostenposition maßgeblich. Wendet sich der Kläger allerdings nicht gegen die Pflicht, Kosten für eine Kostenposition tragen zu müssen, sondern hält er nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren oder den Umlageschlüssel für unzutreffend und meint, auf ihn seien für die Kostenposition bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen, ist das Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von ihm für richtig erachteten Umlageschlüssels bzw. der von ihm für richtig erachteten Berechnungsfaktoren zu berechnen.

3. Greift ein Wohnungseigentümer den Beschluss an, mit dem die Abrechnung und die Einzelabrechnungen nach § 28 Abs. 5 WEG genehmigt worden sind, richtet sich die Festsetzung des Streitwertes gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in der Regel am fünffachen Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

A. Die Kl. haben erstinstanzlich beantragt, die Genehmigungsbeschlüsse gegenüber den Einzelabrechnungen der Jahre 2014 bis 2016 jeweils teilweise für ungültig zu erklären, nämlich in Bezug auf die dort umgelegten Heizkosten. Zur Begründung haben die Kl. im Kern angegeben, die angefallenen Kosten seien unter den Wohnungseigentümern aufgrund nicht berücksichtigter „Umrechnungsfaktoren”, fehlerhafter Schätzungen nach § 9a Heizkostenverordnung, falscher „Dauerschätzungen” und zweier nicht „geschätzter Heizkörper” falsch umgelegt worden. Als Streitwert für diese Anträge haben die Kl. in der Klageschrift einen Wert in Höhe von „bis zu 500 €” angegeben.

In den angegriffenen Abrechnungen der Jahre 2014 bis 2016 sind auf die Kl. insgesamt 4.261,12 € entfallen. Das Amtsgericht hat auf Basis von § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG den Streitwert für die drei Klageanträge auf die Höhe von 21.305,60 € festgesetzt (= 5 x 4.261,12 €). Gegen diesen Beschluss haben die Kl. Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf höchstens 2.130,60 € festzusetzen. Über diese Streitwertbeschwerde hat das Landgericht noch nicht entschieden.

Mit Urteil vom 25. Juni 2018 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Heizkosten für die Jahre 2014 bis 2016 seien in den jeweiligen Abrechnungen fehlerfrei umgelegt worden. Gegen diese Entscheidung haben die Kl. unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Anträge Berufung eingelegt und den Wert der Beschwer dort mit 21.305,60 € angegeben. Die Bekl. vertraten demgegenüber die Ansicht, die Berufung sei bereits nicht statthaft, da die Kl. gerade nicht ausreichend beschwert seien. Ihres Erachtens sei die notwendige Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht, da das persönliche wirtschaftliche Interesse der Kl. gering anzusetzen sei. Mit Schreiben vom 24. September 2018 hat das Landgericht die Parteien insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14 - hingewiesen. Die Bekl. haben daraufhin ihren Standpunkt wiederholt und ausgeführt, maßgebend für die Beschwer seien nur die Beträge, die die Kl. über das Maß hätten zahlen müssen, dass sie selbst als richtig ansähen. Diesen Wert hätten die Kl. in der Klageschrift selbst mit „bis 500 €” angegeben.

Mit Beschluss vom 12. März 2019 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Denn die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 € sei nicht erreicht. Die Kl. bemängelten, die Heizkosten seien in den Abrechnungen der Jahre 2014 bis 2016, deren Genehmigungsbeschlüsse sie teilweise angegriffen hätten, fehlerhaft verteilt worden. Da die Kl. sich nicht geäußert hätten, welche Verteilung demgegenüber ordnungsmäßig gewesen wäre und inwieweit auf sie zu viel Kosten umgelegt worden seien, sei ihre Beschwer zu schätzen. Die Kammer gehe insoweit davon aus, dass sich die von den Kl. zu tragenden Heizkosten nach Behauptung der Kl. allenfalls um 10 % und also um 426,12 € (4.261,12 : 10) vermindern würden. Mit Beschluss vom 5. April 2019 hat das Landgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren sodann auf 2.130,60 € festgesetzt. Das Interesse der Kl. an der Anfechtungsklage sei - wie bei der Beschwer - mit 426,12 € anzusetzen. Das Fünffache dieses Wertes betrage 2.130,60 €. Dieser Wert liege unter dem Betrag von 50 % des Gesamtinteresses der Parteien.

Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Bekl. im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Ihres Erachtens sei die Beschwer nicht mit dem Streitwert identisch. Als Streitwert bei der Anfechtung einzelner Kostenpositionen sei der Wert dieser Kostenpositionen vielmehr in voller Höhe anzusetzen (Hinweis auf KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16). Der Streitwert sei daher im Fall auch für das Berufungsverfahren auf 21.305,60 € festzusetzen.

Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juli 2019 nicht abgeholfen. Das Interesse der Parteien bei der Anfechtung einer Abrechnung richte sich danach, ob sich der Kl. gegen die Gesamtabrechnung oder nur gegen einzelne Kostenpositionen der Einzelabrechnung wende. Wende sich der Kl. nur gegen einzelne Kostenpositionen, bestimme sich der Streitwert danach, ob er die gesamte Auferlegung einer bestimmten Kostenposition rüge oder seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränke, etwa nur auf den angesetzten Umlageschlüssel. In diesem Falle richte sich das Einzelinteresse nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von dem Kl. geforderten Umlageschlüssels (Hinweis unter anderem auf BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14 und LG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 30. Oktober 2017, 16 T 76/17). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16 - berufe, folge daraus nichts anderes. Denn in dem dortigen Fall sei es das Ziel der Kl. gewesen, dass ihnen eine bestimmte Kostenposition gar nicht auferlegt werden solle. Dies sei mit dem Fall, dass ein Kl. nur die Höhe der auf ihn umgelegten Kosten rüge, nicht vergleichbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die statthafte (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und zulässige Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 2, 66 GKG) ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht auf 2.130,60 € festgesetzt.

Soweit sich das Landgericht auf die Entscheidung BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14 - stützt, ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass sich diese nicht mit der Festsetzung des Streitwertes für eine Anfechtungsklage, sondern mit der Frage befasst, wie insoweit die Beschwer festzusetzen ist. Ferner ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass die Beschwer vom gemäß § 49a GKG zu bestimmenden Streitwert zu unterscheiden ist (siehe nur BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, Rn. 3 und BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, Rn. 4; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 187.2) und beide nicht notwendigerweise übereinstimmen müssen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, Rn. 4; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 187.2). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht die Beschwer sogar in der Regel nicht dem Streitwert (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, Rn. 2). Diese Rechtsprechung überzeugt auch. Denn das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Prüfsteinen zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, Rn. 2). Daraus folgt, dass die Höhe der Beschwer nicht zwingend, aber häufig hinter der Höhe des Streitwertes zurückbleibt und den Streitwert grundsätzlich nicht überschreiten kann.

II. Der Streitwert in Wohnungseigentumssachen ist nach § 49a GKG zu bestimmen. Danach kommt es einerseits auf die Interessen der Parteien aller Beigeladenen, andererseits aber auch auf das Interesse der klagenden Partei und der auf ihrer Seite Beigetretenen an. Bei der Ermittlung der jeweiligen Interessen ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16, Rn. 12 - juris; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 224). Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG, mit dem eine Abrechnung und die ihr zugrunde liegenden Einzelabrechnungen genehmigt wurden, ist für die Ermittlung der Interessen unter anderem zu prüfen, ob sich der klagende Wohnungseigentümer wirksam gegen die gesamte Abrechnung, nur gegen die Einzelabrechnungen oder nur gegen den Ansatz einzelner Kostenpositionen in den Einzelabrechnungen wendet (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, Rn. 2; LG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 16 T 76/17, Rn. 8 - juris).

1. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, Rn. 3) bezogen auf die Kosten und Ausgaben und Zahlungen auf die Instandhaltungsrückstellung (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. August 2018 - 2-13 T 73-18, Rn. 5 und Rn. 8 - juris; LG München I, Beschluss vom 13. April 2017 - 1 T 7014/16, Rn. 4 - juris). Dieses Interesse bestimmt allerdings nicht unbedingt den Streitwert, da die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten sind (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - ZR 239/17, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, Rn. 2 und Rn. 11). Sogar in der Regel wird sich die Höhe des Streitwertes bloß am fünffachen Interesse des Kl. und der auf seiner Seite Beigetretenen ausrichten.

2. a) Wendet sich der klagende Wohnungseigentümer hingegen gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist grundsätzlich der Wert dieser Kostenposition maßgeblich (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, Rn. 17; KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16, Rn. 9 - juris; Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 49a GKG Rn. 170; siehe auch BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, unter V. 3 zum Wirtschaftsplan) - grundsätzlich in voller Höhe (KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16, Rn. 13 - juris; LG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2018 - 318 T 33/18, Rn. 5 - juris; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 224).

b) Anders liegt es allerdings, wenn - wie im Fall - die klagende Partei ihre Beanstandungen weiter einschränkt und sich mit ihrer Klage nicht grundsätzlich gegen die Pflicht wendet, Kosten für die entsprechende Position tragen zu müssen, sondern nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren für unzutreffend hält und meint, auf sie seien für die Position bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen. So liegt es etwa, wenn die Partei rügt, die Kosten seien nach einem falschen Umlageschlüssel umgelegt worden (LG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 16 T 76/17, Rn. 10 - juris; siehe zur Bemessung der Beschwer insoweit BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, Rn. 11, und LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 1 S 218/10, Rn. 11 - juris), oder wenn die Klagepartei geltend macht, der Instandhaltungsrückstellung fehlten Beträge, sei es, weil sie nicht eingezogen, sei es, weil sie falsch zugeordnet worden sind. Maßgeblich wäre auch dann nicht der Gesamtfehlbetrag, sondern nur der Anteil des Kl. an diesem Fehlbetrag (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, Rn. 8).

c) Im Fall ist danach maßgeblich, welche Berechnungsfaktoren nach Behauptung der Kl. den Abrechnungen für die Jahre 2014 bis 2014 anstelle der tatsächlich angewandten hätten zugrunde gelegt werden müssen und welche Kosten unter Zugrundelegung dieser Berechnungsfaktoren auf die Kl. entfallen wären.

aa) Insoweit fehlt ausreichender Vortrag der Kl., aber auch der Beschwerdeführerin. Aus den Angaben der Kl. wird aber wenigstens deutlich, dass nach ihrer Behauptung wohl von den Gesamtkosten in Höhe von rund 76.000 € nur ein Bruchteil von wenigen Tausend Euro nach anderen Faktoren hätte umgelegt werden müssen. Mit dem Landgericht ist es daher richtig, nach § 3 ZPO zu schätzen, um welchen Betrag sich die von den Kl. zu tragenden Kosten verringert hätten (siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, Rn. 6 zur Schätzung des Verkehrswertes bei mangelnden Angaben der Parteien). Es erscheint hier gerade wegen der eigenen Angaben der Kl. in der Klageschrift, in der sie ihr Interesse mit „bis 500 €“ angegeben hatten, sehr gut vertretbar, eine Verringerung um bloß 10 % und damit um 426,12 € anzunehmen. Die Beschwerdeführerin trägt insoweit auch nichts anderes vor.

bb) Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG ist damit für die Berechnung des Streitwertes das Interesse der Kl. mit 2.130,60 € anzusetzen. Dass sich eine weitere Begrenzung aus § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG ergibt, ist nicht erkennbar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn in den angefochtenen Jahresabrechnungen eine unzutreffende Kostenaufteilung von unter 500 € gerügt wird, der Streitwert aber das Fünffache beträgt, erreicht eine Partei für die Berufung nicht die dafür erforderliche Beschwer.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt, die Genehmigungsbeschlüsse betreffend die Jahresabrechnungen der Jahre 2014 bis 2016 jeweils teilweise für ungültig zu erklären, nämlich in Bezug auf die dort umgelegten Heizkosten: Die angefallenen Kosten seien aufgrund nicht berücksichtigter Umrechnungsfaktoren, fehlerhaften Schätzungen und zweier nicht richtig eingeschätzter Heizkörper falsch umgelegt worden. Als Streitwert haben die Kläger einen Wert „von bis zu 500 €“ angegeben, nach Angaben der Kläger allenfalls um 10 % der in den angegriffenen Abrechnungen der Jahre 2014 bis 2016 auf die Kläger umgelegten Heizkosten von insgesamt 4261,12 €.

Das AG hat den Streitwert auf das Fünffache, also auf 21.305,60 € festgesetzt und die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Das LG hat die Berufung als unzulässig verworfen, denn die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600 € sei nicht erreicht. Da die Kläger sich nicht geäußert hätten, welche Verteilung nach der Heizkostenordnung richtig gewesen wäre und inwieweit auf sie zu viel Kosten umgelegt worden seien, sei ihre Beschwer durch das AG-Urteil zu schätzen und nur mit 426,12 € (10 % der Gesamtheizkosten von 4261,12 € ) zu bewerten. Der Berufungsstreitwert betrage dagegen das Fünffache dieses Wertes, also 2.130,60 €. Das LG hat die Klage als unzulässig verworfen, weil die Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei, zumal die Kläger nicht angegeben hätten, wie die Verteilung der Heizkosten ordnungsmäßig gewesen wäre. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im eigenen Interesse eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 21.105,60 € beantragt. Hiergegen die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, über die das KG zu entscheiden hatte.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für den Streitwert in Wohnungseigentumssachen kommt es in erster Linie auf das Interesse der klagenden Partei und der auf ihrer Seite Beigetretenen an. Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss über die Jahresabrechnung/Einzelabrechnungen, ist für die Ermittlung des Interesses u. a. zu prüfen, ob sich der klagende Wohnungseigentümer wirksam gegen die gesamte Abrechnung, nur gegen die Einzelabrechnungen oder aber nur gegen den Ansatz einzelner Kostenpositionen in den Einzelabrechnungen wendet. Greift der klagende Wohnungseigentümer die Abrechnung insgesamt an, bemisst sich das Interesse der Parteien grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung. Wendet sich der Wohnungseigentümer jedoch gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist grundsätzlich der Wert dieser Kostenposition maßgeblich. Anders liegt es allerdings, wenn die klagende Partei ihre Beanstandungen noch weiter einschränkt und nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren für unzutreffend hält und meint, auf sie seien für die betreffende Position bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen. So liegt es etwa, wenn eine Partei rügt, die Kosten seien nach einem falschen Umlageschlüssel umgelegt worden oder der Instandhaltungsrückstellung fehlten Beträge; maßgeblich wäre auch dann nicht der Gesamtfehlbetrag, sondern gerade nur der Anteil des Klägers an diesem Fehlbetrag. Es fehlt im vorliegenden Fall ausreichender Vortrag der Kläger, aber auch der (im eigenen Interesse an einer Werterhöhung handelnden) beschwerdeführenden Rechtsanwältin. Aus den Angaben der Kläger wird aber wenigstens deutlich, dass nach ihrer Behauptung wohl von den Gesamtkosten in Höhe von rund 76.000 € nur ein Bruchteil von wenigen 1.000 € nach anderen Faktoren hätten umgelegt werden müssen. Mit dem LG ist es daher richtig, zu schätzen, um welchen Betrag sich die von den Klägern zu tragenden Kosten verringert hätten. Es erscheint hier gerade nach der eigenen (undifferenzierten) Angabe der Kläger in der Klageschrift, in der sie ihr Interesse mit „bis zu 500 €“ angegeben hatten, sehr gut vertretbar, eine Verringerung auf schätzungsweise 10 % (von dem Gesamtbetrag für die angegriffenen Heizkosten in Höhe von 4261,12 €) und damit um 426,12 € anzunehmen. Auch die Beschwerdeführerin trägt insoweit nichts anderes vor. Somit ist für die Berechnung des Streitwertes (nicht der Beschwer, aber für die Gebühren) das Interesse der Kläger mit 2.130,60 € anzusetzen, weil der Gesetzgeber eine Verfünffachung anordnet. Eine weitere Beschwerde etwa an den BGH findet nicht statt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das für die Parteien Verwunderliche ist – wie in anderen Fällen auch hier –, dass mit der Klageschrift eine materielle Beschwer von unter 500 € behauptet wurde und dies auch später nicht berichtigt worden ist. Damit ergibt sich das kuriose Ergebnis, dass eine Berufung gegen das Urteil des AG unzulässig ist und vom LG hier auch dementsprechend verworfen wurde. Gleichwohl beträgt der Streitwert das Fünffache, so dass die Rechtsanwälte nach diesem Ausgangswert bezahlt werden müssen, obwohl die Parteien praktisch in der Sache nur eine Entscheidung in erster Instanz bekommen haben. Die außergerichtlichen und die Gerichtskosten können damit ohne Weiteres über dem in den Abrechnungen beanstandeten Differenzwert liegen. Somit lohnt sich der Prozess nur, wenn man in erster Instanz mit dem Erfolg seiner Beanstandungen ganz sicher sein kann.

VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister

AKD Anwaltskanzlei Dittert