Streitwert
GKG §§ 16, 25
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert; Räumungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert bei einer Räumungsklage bemißt sich nach der Jahresnettomiete (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Kammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung (vgl. Schl.-H. Anzeigen 1981, 118), nach der bei Räumungsklagen der Streitwert gemäß § 16 GKG an der Bruttomiete zu orientieren ist, auf. Die Kammer folgt nunmehr der im Vordringen begriffenen Auffassung, nach der der Streitwert dann, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien eine Aufschlüsselung nach Grundmiete und Nebenkosten ergibt, lediglich von der Nettomiete auszugehen ist (so u. a. OLG Oldenburg WM 1993, 478; OLG Rostock MDR 1994, 628; LG Mönchengladbach ZMR 1990,147; LG Memmingen WM 1993, 478; LG Frankenthal [Pfalz] ZMR 1993, 378). Für diese Ansicht spricht, daß die Nebenkosten nach heutiger Handhabung beim Vermieter immer durchlaufende Posten sind. Sie sind somit kein Entgelt für die Überlassung der Mietsache, was die Vertragsparteien durch eine entsprechende Aufschlüsselung im Mietvertrag in der Regel zum Ausdruck bringen.
Bezüglich der verbrauchsabhängigen Nebenkosten ist daneben nicht nachvollziehbar, daß der Nutzungswert einer Wohnung davon abhängig sein soll, ob der Mieter Versorgungsverträge bzgl. Heizung, Strom und Wasser mit dem Vermieter oder direkt mit den Versorgungsunternehmen abschließt (so bereits LG Ulm MDR 1979, 768).
Zwar ist Teil der Verpflichtung des Vermieters die Überlassung einer beheizbaren Wohnung. Die tatsächlich angefallenen Heizkosten sind jedoch nicht Gegenleistung für die Nutzung der Wohnung, sondern für das verbrauchte Heizöl. Das Entgelt für die Bereitstellung der für den Empfang von Versorgungsleistungen nötigen Grundeinrichtungen ist aber bereits in der Grundmiete enthalten.
Gegen die Einbeziehung nur der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten spricht, daß die Differenzierung zwischen verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Nebenkosten kaum nachvollziehbar und wenig praktikabel ist.
Zudem entspricht es dem Gesetzeszweck, den Streitwert für Räumungsverfahren niedrig zu halten.
Nach alledem hat das AG den Streitwert im Ergebnis zu Recht an der Nettomiete orientiert.