veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Streitwert

LG Berlin64 T 19/9128.02.1991GE 1991, 573

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streitwert; Instandsetzungsklage; Mietminderung; Minderungsquote; Putzschäden; Durchfeuchtung; Feuchtigkeitsschäden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Streitwert für Instandsetzungsklage des Mieters beträgt das 36fache der fiktiven monatlichen Kaltmiet-Minderung.

2. 50 % Kaltmiet-Mietminderung bei erheblichen Putzschäden und Durchfeuchtung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist dafür bei der Instandsetzungsklage des Mieters die fiktive Minderung des Kaltmietzinses für 36 Monate maßgeblich. Das entspricht dem Interesse des Mieters an der Gewährleistung eines auf Dauer zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Wohnung, was bei Zugrundelegung lediglich des zwölffachen fiktiven Minderungsbetrages nicht angemessen berücksichtigt würde. Der Bedeutung der Sache für den Mieter würde es daher auch nicht gerecht, wenn die Vorschrift des § 16 GKG, die eine Aus-nahmevorschrift für Räumungs- und Mieterhöhungsklagen darstellt, um den Mieter in diesen Verfahren nicht mit zusätzlichen Kosten zu belasten, entsprechend angewendet würde (so aber LG Berlin - ZK 62 - GE 1987, 517 und ZK 65 - GE 1988, 145).

Die von dem Amtsgericht bei der Streitwertbemessung zugrunde gelegte fiktive Minderung von 50 % der Kaltmiete ist zutreffend. Allein der Umfang der Putzschäden in der Wohnung, die nach den Feststellungen des Sach-verständigen eine vollständige Erneuerung der Bausubstanz erforderlich macht, würde eine Minderung von mindestens 30 % der Kaltmiete rechtfer tigen. Rechnet man die weiteren Mängel hinzu, insbesondere die Durchfeuchtung der Trennwand zwischen Bad und Schlafzimmer, die eine er-hebliche Beeinträchtigung der Nutzung beider Räume mit sich bringt, die weiteren sanitären Mängel im Bad, die nicht heraufzuziehenden Rolläden in zwei Zimmern, die deren zweckentsprechende Nutzung und insbesondere die des Wohnzimmers erheblich beeinträchtigen, in das Tageslicht nicht bzw. nicht ausreichend eindringen kann, sowie den vor dem Wohnungseingang lagernden Müll, ist die Minderung von insgesamt 50 % der Kaltmiete angemessen.