Streitwert
GKG § 16; BGB § 549
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Streitwert; Untervermietungserlaubnis; Untervermietung; Untermietzins
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis ist auf den einjährigen Betrag des Untermietzinses festzusetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Streitwert ist hier analog § 16 Abs. 1 GKG auf den einjährigen Betrag des Untermietzinses festzusetzen. Das Interesse des Kl. geht hier nicht dahin, einen Untermietzuschlag zahlen zu wollen, sondern sich selbst von der Zahlung des vollen Mietzinses in Höhe eines bestimmten Betrages zu entlasten (vgl. allgemein zum Streitwert der Klage des Mieters auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis LG Kiel WM 1995, 320; LG Nürnberg-Fürth WM 1991, 32; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. Rn. 1533). Hier geht die Kammer davon aus, daß sich der Kl. durch die Untervermietung in Höhe des Untermietzinses von 600 DM/mtl. von der Zahlung des Mietzinses befreien wollte. Das entspricht einem Jahresbetrag von 7.200 DM, der als Streitwert festzusetzen war.