Streitwert
ZPO § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert; Mängelbeseitigungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert der Mängelbeseitigungsklage des Mieters bemißt sich am Jahresbetrag der fiktiven Mietzinsminderung wegen des Mangels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Kl. gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nicht begründet.
Der Streitwert bei Klagen eines Mieters auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten ist gemäß § 3 ZPO auf der Grundlage einer fiktiven Minderung zu schätzen, die aufgrund der zu beseitigenden Mängel gerechtfertigt wäre. Der Wert des Streitgegenstandes wird maßgeblich von dem Interesse des Mieters bestimmt, der das Verfahren als Kl. eingeleitet hat. Dieses ist auf die Beseitigung der Mängel in der Wohnung gerichtet. Dabei ist die fiktive Minderung wegen dieser Mängel ein sachgerechter Bewertungsmaßstab, weil sich das Interesse des Mieters an der Beseitigung der Gebrauchsbeeinträchtigung seiner Wohnung in der Höhe der insoweit gerechtfertigten Minderung widerspiegelt. Dieses Interesse des Mieters ist auch von den insoweit erforderlichen Kosten regelmäßig unabhängig. Denn höhere Kosten der Mängelbeseitigung bedeuten nicht stets eine stärkere Gebrauchsbeeinträchtigung und umgekehrt.
Zu berücksichtigen ist hierbei der Jahresbetrag der fiktiven Minderung. Es kann dahinstehen, ob die aus sozialpolitischen Erwägungen eingeführte Begrenzung des Gebührenstreitwerts und des Prozeßkostenrisikos in § 16 GKG auch analog für Klagen auf Vornahme von Instandsetzungen anzuwenden ist. Denn auch im Rahmen der ansonsten gemäß § 3 ZPO gebotenen Schätzung ist das Interesse des Mieters im Ergebnis nicht höher als mit dem Jahresbetrag der fiktiven Minderung zu bewerten. Entscheidend hierfür ist, daß er bei Begründetheit seines Anspruchs in der Regel innerhalb etwa eines Jahres einen vollstreckungsfähigen Titel erhält, mit dem er seinen Anspruch durchsetzen und die Beseitigung der Mängel veranlassen kann. Damit ist sein Interesse dann erfüllt.
Der Wert der Beschwer richtet sich insbesondere nicht gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen Minderungsbetrag. Denn bei der begehrten Mängelbeseitigung handelt es sich anders als etwa bei Fragen in bezug auf die künftige Miete (vgl. hierzu BVerfG GE 1996, 600 = NJW 1996, 1531) nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen des Vermieters, sondern um eine einmalige Leistung. Ein Mietverhältnis ist zwar im allgemeinen auf Dauer angelegt und begründet auch regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Diese sind indes von dem hier vorliegenden Streitgegenstand nicht betroffen. Es handelt sich vielmehr um einen Anspruch auf einmalige Vornahme von Instandsetzungsarbeiten aus dem auf Dauer angelegten Mietverhältnis, ohne jedoch damit die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und damit das Stammrecht zu berühren. Die Höhe der wegen der zu beseitigenden Mängel gerechtfertigten Minderung wird lediglich zur Bewertung des Streitgegenstandes herangezogen, ist aber selbst nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Umstand, daß das OLG Hamburg (WM 1995, 595) und möglicherweise andere Kammern des Landgerichts in dieser Frage eine andere Auffassung vertreten, gibt keinen Anlaß, gemäß § 541 ZPO einen Rechtsentscheid einzuholen. Denn es handelt sich bei der Bewertung des Streitwerts um eine verfahrensrechtliche Frage (Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 541 ZPO Rn. 16), die sich im vorliegenden Fall zwar im Rahmen eines Mietverhältnisses über Wohnräume ergibt, sich aber in gleicher Weise in anderen auf Dauer angelegten Schuldverhältnissen stellt, in denen sich lediglich ein einzelner Anspruch im Streit befindet, der die laufend wiederkehrende Leistung nicht berührt.