Streitwert
§ 3 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Streitwert; Duldung/von Modernisierungsmaßnahmen; Modernisierungsmaßnahmen; Substanzwertverbesserung; Wertverbesserungszuschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert für Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist auf den 36fachen Monatsbetrag des Wertverbesserungszuschlages festzusetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Die Beschwerde ist gem. § 25 Abs. 2 S. 1, § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO zulässig, insbesondere beträgt der Gebührenunterschied für den Prozeßbevollmächtigten der Bekl. mehr als 100,-- DM. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wonach bei Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen für die Streitwertfestsetzung der 36fache Monatsbetrag des Wertverbesserungszuschlages heranzuziehen ist (Kammer GE 1983, 123).
Der Streitwert ist gem. § 12 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Kl. an der Durchführung der Maßnahmen zu bewerten. Das Interesse des Vermieters bestimmt sich nach der durch die Modernisierung erzielten Wertverbesserung der Wohnung. Es wird jedoch nicht nur durch den zu erzielenden Wertverbesserungszuschlag geprägt, so daß in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 5 GKG der Streitwert auf höchstens den 12fachen Monatsbetrag eines solchen Zuschlages festzusetzen wäre. Vielmehr ist daneben auf die Substanzwertverbesserung des Mietobjektes selbst abzustellen. Diese äußert sich nicht nur in einem für den Fall des Verkaufs des Mietobjektes etwa zu erzielenden höheren Kaufpreis (vgl. insoweit LG Mannheim MDR 1976, 1025), sondern auch in der gestiegenen Beleihbarkeit des Mietobjektes. Die Kammer vermag sich für diesen Fall nicht der Auffassung anzuschließen, wonach im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter das Interesse der Parteien wertmäßig durch den Wert des Mietverhältnisses insgesamt nach oben begrenzt wird (LG Berlin 29 T 2/84, Beschl. v. 27. Februar 1984). § 16 GKG als Spezialvorschrift zu § 12 GKG sieht zwar für die Wertberechnung jeweils höchstens den 12fachen Monatsbetrag vor, der Umstand aber, daß diese Vorschrift zwischen dem Bestehen bzw. der Dauer des Mietverhältnisses (Abs. 1), seiner Beendigung (Abs. 2) und der Erhöhung des Mietzinses (Abs. 5) differenziert, spricht nach Ansicht der Kammer dafür, daß es sich hierbei nicht um eine abschließende Regelung handelt, die es verböte, der Wertsteigerung des Mietobjektes in der hier vertretenen Weise Rechnung zu tragen. Kann daher § 16 GKG ein solcher Grundsatz nicht entnommen werden, so ist bei der Streitwertberechnung gem. § 12 GKG, § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse nur des Kl. am Streitgegenstand zugrunde zu legen, nicht aber (auch) das Interesse der Bekl. (Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl. 1982, § 2 Anm. 4 d). ...