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Streitwert

LG Berlin62 T 4/8409.02.1984unveröffentlicht

§ 3 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streitwert; Ermessen/bei Streitwertfestsetzung; freies/Ermessen bei Streitwertfestsetzung; Heizkostenabrechnung/Streitwert; Höhe/bereits erbrachter Heizkostenvorschüsse; Streitwert/einer Heizkostenabrechnung; Wert/des Klageanspruchs; Zinsverlust/als Streitwert

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Klage auf Vorlage einer Heizkostenabrechnung ist der Streitwert nach freiem Ermessen festzusetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Mit der vorliegenden Klage haben die Kl. (7 Mietparteien) gegen die bekl. Vermieter die Erteilung einer Heizkostenabrechnung für die Periode 1982/83 geltend gemacht.

Der Wert dieses Klageanspruchs war zur Überzeugung der Kammer gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf insgesamt 3.500,-- DM zu bemessen.

Hierbei war nicht entscheidend darauf abzustellen, in welcher Höhe von den Kl. Heizkostenvorschüsse erbracht worden sind, denn bei einer Klage der vorliegenden Art ist regelmäßig bei Klageerhebung nicht abzusehen, ob die dann erteilte Heizkostenabrechnung Heizkostennachzahlungen erforderlich macht oder ob der Mieter mit der Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse rechnen darf. Gleichzeitig erscheint es ebenfalls nicht sachgerecht, auf den durch die verzögerliche Abrechnungsweise möglicherweise entstehenden Zinsverlust abzustellen, denn auch diese Wertfestsetzung setzt die Unterstellung eines fiktiven Guthabenbetrages voraus.

Mithin kann der Wert einer Klage auf Abrechnung der Heizkosten nach Auffassung der Kammer nur gemäß § 3 ZPO geschätzt werden, wobei der Streit der Parteien nur einen Teilaspekt des gesamten Mietverhältnisses betrifft, so daß vorliegend unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klage von sieben Mietparteien eingereicht worden ist (§ 5 ZPO), ein Gesamtstreitwert von 3.500,-- DM angemessen erschien.