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Streitwert

AG Brandenburg a. d. Havel32 C 725/0001.10.2002ZOV 2002, 362

ZPO § 7; SachenRBerG § 116

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streitwert; Zufahrtdienstbarkeit; Wertbestimmung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wert einer Grunddienstbarkeit.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit seiner Klage begehrt der Kl. von den Bekl. als Gesamtschuldnern die Einräumung einer Grunddienstbarkeit gemäß § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz i. V. m. § 1018 BGB, wobei die Prozeßparteien darüber streiten, ob dem Kl. an dem Grundstück der Bekl. eine derartige Grunddienstbarkeit zusteht. Der Kl. hat geltend gemacht, daß der von ihm begehrte Zugang bzw. die begehrte Zufahrt zu seinen Grundstücken nötig ist, da er insbesondere im Rahmen des privaten Anliegerverkehrs sowie für Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung seiner Grundstücke auf diesen "Waldnebenweg" angewiesen sei, weil die Grundstücke in nördlicher Richtung, d. h. in Richtung der öffentlichen Straße deutlich mit einem erheblichen Höhenunterschied herunterfallen würden und daher nur über den süd-westlich gelegenen "Waldnebenweg" mit Fahrzeugen erreichbar sei. Da diese rückwärtige Zufahrt insoweit auch schon vor dem 3.10.1990 durch ihn genutzt worden sei, stütze er seinen Anspruch auf § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zunächst ist davon auszugehen, daß sich der Streitwert einer derartigen Grunddienstbarkeit gemäß § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz danach bemißt, welchen Wert die begehrte Nutzung für die herrschenden Grundstücke hat. Ist hingegen die Wertminderung durch die Belastung für das dienende Grundstück größer, so ist auf diesen Wert abzustellen (§ 7 ZPO; Thüringer OLG, OLG-NL 2001, Seite 263; LG Bayreuth, JurBüro 1980, 930 f.). Der jeweilige Wert ist hierbei dann analog § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Verkehrswerte der jeweiligen Grundstücke durch das Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen (LG Bayreuth JurBüro 1980, Seiten 930 f.; Egon Schneider, Streitwert Kommentar, 10. Auflage, Rdn. 2264 ff.).

Die Wertminderung des dienenden Grundstücks der Bekl. ist hier in diesem Fall noch als geringer anzusehen, weil es sich bei dem hier zwischen den Prozeßparteien strittigen "Waldnebenweg" lediglich nur um eine Teilfläche, d. h. um einen befestigten, 3 m breiten und ca. 200 m langen (analog § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt; vgl. hierzu LG Mühlhausen VIZ 1999, 741 f.) Teil des Grundstücks der Bekl., der Flur, Flurstück der Gemarkung, welcher als Privatweg genutzt wird, handelt. Deshalb ist hier nur von dieser Teilfläche des Grundstücks der Bekl., d. h. von insgesamt ca. 600 m2 bei der Wertbestimmung auszugehen, so daß sich hier der Wert des insgesamt 2.959 m2 großen Grundstücks der Bekl. um den Wert dieser Teilfläche von ca. 600 m2 mindert, was wiederum bei dem hier vorliegenden Bodenrichtwert von 33,23 Euro (65,00 DM) pro m2 eine Wertminderung des dienenden Grundstücks von 19.938 Euro entspricht. Dagegen ist hier jedoch die Grunddienstbarkeit für die beiden herrschenden Grundstücke des Kl. wertvoller einzuschätzen, weil es ohne das Bestehen der Grunddienstbarkeit nach geltendem öffentlichen Baurecht wohl nicht mehr bebaut werden dürfte. Da die beiden Grundstücke des Kl. aufgrund des Höhenunterschiedes von ca. 12 m - 14 m zur öffentlichen Straße nicht an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, dürften die klägerischen Grundstücke in Zukunft wohl nur bebaut werden, wenn die Zufahrt über einen fremden Privatweg durch Begründung von Miteigentum oder Bestellung einer Grunddienstbarkeit rechtlich abgesichert ist. Die herrschenden Grundstücke des Kl. hätten somit nur über den Privatweg der Bekl., den sogenannten "Waldnebenweg", eine durch Grunddienstbarkeit rechtlich zugesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche (LG Bayreuth, JurBüro 1980, 930 f.). Die Nutzung des Grundstücks der Bekl. ist dementsprechend für die Erschließung oder Entsorgung der klägerischen Grundstücke "erforderlich" im Sinne von § 116 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Die Benutzung eines Grundstücks im Sinne von § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist nämlich schon dann "erforderlich", wenn es den gesetzlichen Zwecken des begünstigten Grundstücks objektiv dient und wenn die Zweckerreichung auf andere Weise kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweitig belästigender wäre. Dabei können Wege- und Überfahrtsrechte für die Erschließung und Entsorgung eines Grundstücks "erforderlich" in diesem Sinne sein (OLG Dresden OLG-NL 2000, 153 ff. = VIZ 2000, 428 ff.; OLG Naumburg OLG-Report 2001, 285 ff.). Aus diesem Grunde bemißt das erkennende Gericht das Interesse des Kl. an dem Bestand einer Grunddienstbarkeit nach dem Wertunterschied zwischen den Preisen für Bauland und Gartenland bzw. landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Das Gericht geht dabei von einem m2-Preis für vergleichbares Bauland, gelegen direkt am See, entsprechend der Bodenrichtwertkarte des Landkreises von 33,23 Euro (64 DM) pro m2 aus, der für Gartenland kann jedoch höchstens mit 0,51 Euro (1 DM) bemessen werden. Somit errechnen sich für die insgesamt 4.590 m2 großen Grundstücke des Kl. (...) ein Wertunterschied von 150.184,80 Euro (152.525,70 Euro als Bauland - 2.340,90 Euro als Gartenland). So hoch wäre dementsprechend der Wert der Grunddienstbarkeit für die herrschenden Grundstücke des Kl. bei einer Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB bzw. bei einem Altrecht gemäß Artikel 184 EGBGB zu bewerten gewesen (vgl. hierzu u. a. auch: LG Bayreuth JurBüro 1980, 930 f.; OLG Brandenburg,

.525,70 Euro als Bauland - 2.340,90 Euro als Gartenland). So hoch wäre dementsprechend der Wert der Grunddienstbarkeit für die herrschenden Grundstücke des Kl. bei einer Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB bzw. bei einem Altrecht gemäß Artikel 184 EGBGB zu bewerten gewesen (vgl. hierzu u. a. auch: LG Bayreuth JurBüro 1980, 930 f.; OLG Brandenburg, Beschluß vom 24.10.2001, 5 W 77/01; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1998, V Z R 397/96; BGH, Beschluß vom 6. Juli 2000, IX Z R 126/00). Etwas anderes gilt entgegen dem Vorbringen der Bekl. vorliegend auch nicht aus Billigkeitsgründen. Insofern ist darauf hinzuweisen, daß es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, durch spezielle Vorschriften einen sich ergebenden Gebührenstreitwert aus sozialen oder sonstigen Gründen herabzusetzen, wenn er dies für geboten erachtet. Dies kann jedenfalls grundsätzlich nicht Sache der Rechtsprechung sein. Aus insoweit erlassenen Vorschriften, welche einen an sich gegebenen Streitwert herabsetzen oder begrenzen, kann daher vorliegend kein Analogieschluß gezogen werden, gerade weil es sich dabei um Ausnahmevorschriften handelt und der Gesetzgeber durch sein Nichteinschreiten zu erkennen gegeben hat, daß er in dem vorliegenden Fall - mag er ihn bedacht haben oder nicht - einen Anlaß zum Einschreiten nicht gesehen hat (OLG Dresden VIZ 1997, 110 ff.). § 7 ZPO galt im übrigen schon vor Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und erfaßt insofern ganz allgemein Wertverschiebungen zwischen Grundstücken (LG Bonn AnwBl. 1962, 153), so daß unter § 7 ZPO sowohl Grunddienstbarkeiten des § 1018 BGB als auch Altrechte gemäß Artikel 184 EGBGB und Grunddienstbarkeiten gemäß § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz fallen (vgl. hierzu auch: BGH, Beschluß vom 15.4.1999, V ZR 391/98).

Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, daß mit der Klage nicht die erstmalige Belastung von einem bislang insoweit unbelasteten Grundstück zugunsten von bislang einen solchen Dienst nicht genießenden Grundstücken begehrt wird, sondern der sachenrechtliche und grundbuchmäßige Vollzug einer bereits langjährig bestehenden, jedoch unter DDR-Recht für belanglos erachteten Rechtswirklichkeit (Thüringer OLG OLG-NL 2001, 263), auch wenn in inhaltlicher Hinsicht eine von den in §§ 1018 ff. BGB getroffenen Regelungen abweichende Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses gemäß § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht geboten ist (KG Berlin VIZ 1999, 356 ff. = KG-Report 1999, 78 ff.). Nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag in der Klageschrift erfolgte der Zugang bzw. die Zufahrt zu den klägerischen Grundstücken nämlich schon vor dem 3.10.1999 - dem Tag der deutschen Einheit - über das nun als dienend in Anspruch genommene Grundstück der Bekl. In einem solchen Fall der Durchsetzung eines Anspruchs nach § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz kann aber für die Frage des Wertzuwachses für die herrschenden klägerischen Grundstücke nur auf einen Bruchteil des ansonsten üblichen Wertes einer Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB abgestellt werden, den das erkennende Gericht vorliegend in Übereinstimmung mit dem Thüringer Oberlandesgericht (OLG-NL 2001, 263) auf 15 % des "normalen" Wertes der Grunddienstbarkeit (hier 150.184,80 Euro) bemißt, wobei wohl auch noch ein Bruchteil von 25 % als "angemessen" angesehen werden könnte (OLG Köln OLG-Report 1999, 246). Dies bedeutet für den hier vorliegenden Fall einen festzusetzenden Streitwert von insgesamt 22.527,72 Euro (15 % von 150.184,80 Euro), da man den Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat und die Wertminderung beim dienenden Grundstück gemäß § 7 ZPO miteinander vergleichen muß und beide Werte analog § 3 ZPO einzuschätzen sind (OLG Jena JB 1999, 196) und dementsprechend der höhere Wert - hier der Wert der herrschenden klägerischen Grundstücke - entscheidet, so daß der Streitwert des Verfahrens hier i. H. v. 22.527,72 Euro anzusetzen war. Selbst wenn im übrigen der streitbefangende Weg noch unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches in der DDR "angelegt" worden sein sollte, so wäre im übrigen der Mitbenutzer jedenfalls mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR am 1.1.1976 (§ 1 DDR-EGZGB) in die Rechtsstellung hineingewachsen, an die § 116 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz anschließt (BGH VIZ 2000, 366 f. = NJ 2000, 542 f. = EBE/BGH 2000, 114 f.). Dies steht auch nicht in Widerspruch zu der in § 1 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz getroffenen Bestimmung über die Gegenstände der Bereinigung, nach dessen Nummer 4 Rechtsverhältnisse an Grundstücken erfaßt sind, auf denen andere Personen als der Eigentümer bauliche Erschließungs,- Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen ohne Sicherung durch ein Mitbenutzungsrecht errichtet haben. Diese Vorschrift hebt nämlich darauf ab, daß die Investition nicht auf den Grundstückseigentümer zurückgeht, schließt dagegen den Nutzer nicht deshalb aus, weil er nicht zugleich der Errichter der Anlage ist (BGH VIZ 2000, 366 f. = NJ 2000, 542 f. = EBE/BGH 2000, 114 f.; KG Berlin VIZ 1999, 356 ff. = ICG-Report 1999, 78 ff.; Ulrich Keller Rpfleger 1996, 231 ff.) . Insgesamt ist damit der Streitwert dieses Verfahrens auf 22.527,72 Euro anzusetzen gewesen.