Streitwert, Löschung eines vermögensrechtlichen Vorkaufsrechts, Vorkaufsrechtslöschung
VermG § 20 Abs. 8; ZPO § 3; GKG § 25 Abs. 2 S. 1, § 12 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Streit bei Geltendmachung der Löschung eines vermögensrechtlichen Vorkaufsrechts beträgt mindestens 10 % des Verkehrswertes des Grundstückes.
2. Je höher im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Verkaufsfalles ist, desto höher ist der Bruchteil zu bemessen, der dem Interesse des Klägers an der Löschung des Vorkaufsrechts entspricht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Bei der Festsetzung des Streitwerts gemäß §§ 3 ZPO, 25 Abs. 2 S. 1, 12 Abs. 1 S. 1 GKG hat sich der Senat - wie es offenbar zuvor bereits das Landgericht bei seiner Streitwertfestsetzung getan hat - am Verkehrswertes des Grundstücks orientiert und 10 % hiervon in Ansatz gebracht.
Auch im Falle eines eingetragenen Vorkaufsrechts ist das konkrete Interesse des Kl. für die Streitwertfestsetzung gemäß § 3 ZPO bestimmend, nicht unmittelbar der Wert des Grundstücks. Der Verkehrswert des Grundstücks bietet jedoch den entscheidenden Anhaltspunkt für das Interesse des Kl. (insoweit übereinstimmend BGH JurBüro 1957, 224 f.; OLG Nürnberg JurBüro 1963, 43 f.; OLG Celle JurBüro 1967, 598 ff.; OLG Naumburg OLGR 1999, 336).
In der Regel wird der Streitwert einem Bruchteil des Grundstückswertes entsprechen, wobei die Höhe dieses Bruchteils je nach Einzelfall verschieden sein kann (BGH a. a. O., 225; OLG Celle, a. a. O., 600 m. w. N.).
Je höher im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Verkaufsfalles ist, desto höher ist der Bruchteil zu bemessen, der dem Interesse des Kl. an der Löschung des Vorkaufsrechts entspricht. Liegt die Möglichkeit des Vorkaufsfalles völlig fern, kann der Streitwert angemessenerweise auf lediglich 10 % des Grundstückswerts geschätzt werden (OLG Celle, a. a. O., 600 m. w. N.).
Der Vorkaufsfall war hier nur noch rein theoretischer Natur. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag ist das Vorkaufsrecht auf der Grundlage des § 20 VermG gemäß § 20 Abs. 7 S. 2 VermG erloschen, weil die Nutzungsverhältnisse beendet sind.
Eben diese Beendigung der Nutzungsverhältnisse war zugleich die Voraussetzung für den Kernstreitpunkt der Parteien, ob nämlich dem Anspruch auf Löschung des Vorkaufsrechts ein etwaiger Entschädigungsanspruch aus § 12 SchuldRAnpG bzw. - bezogen auf den Bekl. zu 2) - etwaige Schadens- bzw. Verwendungsersatzansprüche im Wege eines Zurückbehaltungsrechts erfolgreich entgegengehalten werden können.
Die Rechtsfrage, ob im Falle des bloßen Streits über ein Zurückbehaltungsrecht, der herrschenden Meinung folgend, die Gegenforderung stets unberücksichtigt zu bleiben hat oder ob § 6 S. 2 ZPO gegebenenfalls entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu statt vieler Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. A. 1996, Rn 1902 ff. m. w. N.; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. A. 2002, Zug-um-Zug-Leistung), stellt sich hier nicht, weil die geltend gemachten Gegenforderungen keinen geringeren Wert als 10 % des Verkehrswertes des Grundstücks haben.
Soweit der Beklagtenvertreter in seinem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 28.8.2003 darauf hinweist, daß die Bekl. (zu 1) lediglich einen Teil der Gesamtfläche nutze, so mag dieser Aspekt bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands aus Beklagtensicht eine Rolle spielen. Für den Streitwert ist hingegen ausschließlich das Interesse der Kl. relevant.