Streitwert, Feststellungsklage, Klage auf Feststellung der Ansoruchsberechtigung nach SachenRBerG
SachenRBerG § 108
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert für eine Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG bemißt sich nach dem vollen Bodenwert zuzüglich Restwert des Gebäudes. Bei der positiven Feststellungsklage ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Mit ihrer Klage haben die Kl. die Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung nach § 121 SachenRBerG hinsichtlich eines Grundstücks in Potsdam-Babelsberg begehrt. Nachdem die Parteien in außergerichtliche Vergleichsverhandlungen eingetreten waren, haben sie durch Schriftsätze vom 26. und 31. Oktober 2000 um Aufhebung eines auf den 3. November 2000 anberaumten Verhandlungstermins gebeten. Durch Schriftsatz vom 9. Januar 2001 haben die Kl. die Klage zurückgenommen.
Durch Schriftsätze vom 28. November 2000 und 4. Dezember 2000 hat der seinerzeitige Prozeßbevollmächtigte des Bekl. aus eigenem Recht eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf 701.000 DM beantragt. Dem sind die Parteien übereinstimmend entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Streitwert durch Beschluß vom 30. Januar 2001 auf 560.800 DM festgesetzt. Es ist hierbei von einem Bodenwert von 623.000 DM und einem Gebäuderestwert von 78.000 DM ausgegangen und hat hiervon einen Anteil von 80 % angesetzt.
Gegen diesen Beschluß hat der vormalige Prozeßbevollmächtigte durch Schriftsatz vom 8. Mai 2001 Beschwerde eingelegt, mit der er eine Festsetzung des Streitwertes auf 701.000 DM begehrt. Er ist unter Hinweis auf den Beschluß des BGH vom 15. Januar 1998 (VIZ 1999, 220) der Auffassung, daß auch für die positive Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG der ungekürzte Bodenwert zuzüglich des Gebäuderestwertes anzusetzen sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluß vom 20. Juli 2001 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Streitwertbeschwerde des vormaligen Prozeßbevollmächtigten des Bekl. ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG i. V. m. § 9 Abs. 2 BRAGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Daß die Beschwerde durch den vormaligen Prozeßbevollmächtigten des Bekl. im eigenen Namen verfolgt wird, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Beschwerdeschrift; dies folgt jedoch aus dem auf § 9 Abs. 2 BRAGO gestützten Antrag vom 22. Februar 2001.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zu Recht ist das Landgericht bei der Streitwertbemessung vom vollen Bodenwert sowie dem Restwert des bei Übernahme des Grundstücks vorhandenen - nicht in seinem Eigentum stehenden - Gebäudes ausgegangen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. VIZ 1990, 220 und 2001, 163), der der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung folgt. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht bei der hier vorliegenden positiven Feststellungsklage einen Abschlag von 20 % vorgenommen. Dies entspricht bei der positiven Feststellungsklage außerhalb des Anwendungsbereichs des § 108 SachenRBerG der ganz herrschenden Auffassung, während dieser Abschlag bei der negativen (leugnenden) Feststellungsklage nicht vorzunehmen ist (vgl. statt aller Zöller-Herget, ZPO, 22. Auflage, § 3 Rdnr. 16 "Feststellungsklage" m. w. N.). Diese allgemeinen Grundsätze wendet der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung auf die Klage nach § 108 SachenRBerG an. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Auch beim Klageverfahren nach dem SachenRBerG rechtfertigt sich der Abschlag für die positive Feststellungsklage durch die Möglichkeit, gemäß § 104 SachenRBerG eine abschließende Klärung der Rechtsverhältnisse der Parteien herbeizuführen. Hierfür ist der volle Grundstücks- und Gebäudewert anzusetzen. Bleibt der Kl. mit seinem Feststellungsbegehren hinter dieser Möglichkeit zurück, hat ein Abschlag zu erfolgen. Der Abschlag ist hingegen bei der negativen Feststellungsklage nicht angezeigt, da bei der Leugnung der Anspruchsberechtigung ein weitergehender Klageantrag nicht möglich ist. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Beschluß des BGH vom 15. April 1999 (VIZ 1999, 497) weicht hiervon nicht ab, da er sich ausschließlich auf die Höhe der Beschwer bezieht, nicht aber auf den Streitwert. Im Beschluß vom 7. Dezember 2000 (VIZ 2001, 163) nimmt der BGH bei der positiven Feststellungsklage nach dem SachenRBerG ebenfalls einen Abschlag von 20 % vor.