Streitwert
ZPO §§ 78 b, 511, 522
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert, Unterlassung der Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von Mietwohnung aus, Beiordnung eines Notanwalts, mutwillige und/oder aussichtslose Rechtsverfolgung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer eines zur Unterlassung der Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von seinem Haus aus verurteilten Beklagten richtet sich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes. Der Wert kann mit 300 € geschätzt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Bekl. sind auf einen Antrag der Kl. durch Urteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von ihrem Haus aus zu unterlassen. Das Landgericht hat die Berufung der Bekl. mit Beschluss vom 10. Mai 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer nicht den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Betrag von 600 € übersteige. Die Beschwer der Bekl. durch das Verbot, von ihrer Wohnung aus Vögel zu füttern, sei allenfalls auf 300 € zu schätzen.
2 Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2011 den Antrag der Bekl. auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. In einem als Widerspruch gegen den Beschluss des Senats bezeichneten Schreiben vom 19. September 2011 haben die Bekl. sieben Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof benannt, welche die Vertretung der Sache vor dem Bundesgerichtshof abgelehnt hätten.
II. 3 Der als zulässige Gegenvorstellung auszulegende Widerspruch gegen den Beschluss des Senats ist unbegründet.
4 Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren (vgl. MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl., § 78 b Rn. 5; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 78 b Rn. 6; PG/Burgermeister, ZPO, 3. Aufl., § 78 b Rn. 5).
5 So ist es hier. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss wäre nur dann nicht aussichtslos, wenn der Wert der Beschwer der Bekl. unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt über dem Betrag von 600 € liegen könnte. Daran fehlt es jedoch.
6 Die Beschwer eines zu einer Unterlassung verurteilten Bekl. richtet sich nämlich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549). Die Erfüllung des Anspruchs, das Füttern von Vögeln von ihrer Wohnung aus zu unterlassen, entwertet weder deren Wohnung noch müssen die Bekl. irgendwelche Aufwendungen vornehmen, um dem Verbot nachzukommen. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer den von dem Berufungsgericht geschätzten Betrag von 300 € übersteigen könnte, nicht erkennbar, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer eines zur Unterlassung der Fütterung wilder Tauben vom Grundstück aus verurteilten Mieters kann mit 300 € geschätzt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte wurde vom Amtsgericht verurteilt, die Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von seiner Wohnung aus zu unterlassen. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Wert der Beschwer nicht den Betrag von 600 € übersteige. Die Beschwer sei allenfalls auf 300 € zu schätzen. Dagegen wollte der Beklagte Rechtsbeschwerde einlegen und beantragte beim BGH die Beiordnung eines Notanwalts. Der V. Senat des BGH wies den Antrag zurück, wogegen der Beklagte Widerspruch einlegte.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der als zulässige Gegenvorstellung auszulegende Widerspruch gegen den Beschluss des Senats wurde als unbegründet zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss wäre nur dann nicht aussichtslos, wenn der Wert der Beschwer des Beklagten unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt über dem Betrag von 600 € liegen könnte. Daran fehle es jedoch. Die Beschwer eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten richte sich nämlich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes. Die Erfüllung des Anspruchs, das Füttern von Vögeln von der Wohnung aus zu unterlassen, würde weder die Wohnung entwerten, noch müsse der Beklagte irgendwelche Aufwendungen vornehmen, um dem Verbot nachzukommen. Vor diesem Hintergrund seien Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer den von dem Berufungsgericht geschätzten Betrag von 300 € übersteigen könnte, nicht erkennbar, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos sei.