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Streitwert

LG Berlin62 T 128/9228.01.1993GE 1993, 427

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streitwert; Räumungsklage; Widerklage auf Erteilung der Untermieterlaubnis; Nämlichkeit des Streitgegenstandes; Untermieterlaubnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Streitwerte einer Klage auf Räumung wegen vertragswidriger Nutzung und einer Widerklage auf Erteilung der Untermieterlaubnis sind zusammenzurechnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Bekl. ist nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 2 GKG zulässig. Sie ist auch begründet. Denn die Streitwerte von Klage und Widerklage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen, da sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen.

Eine Nämlichkeit des Streitgegenstandes von Klage und Widerklage liegt nur dann vor, wenn beide geltend gemachten Ansprüche keine Bestandsfähigkeit nebeneinander haben und dasselbe Interesse betreffen. Dabei kommt es weder auf eine Verschiedenheit der Anträge noch auf eine Verschiedenheit der Klagegründe an (vgl. Hartmann, Kostengesetze, §§ 19 GKG, Anmerkung 2 C b mit Rechtssprechungsnachweisen). Eine Untervermietung ohne Untermieterlaubnis stellt grundsätzlich einen vertragswidrigen Gebrauch dar und kann zur Kündigung berechtigen. Besteht ein Anspruch auf Untermieterlaubnis, kann der Kündigung wegen nicht vorliegender Untermieterlaubnis allerdings mit dem Einwand des Rechtsmißbrauchs begegnet werden. Jedenfalls aber ist die Räumungsklage bei bestehendem Anspruch auf Untermieterlaubnis nicht - quasi automatisch - ohne weiteres unbegründet. Schon deswegen ergeben sich Bedenken be züglich der Ansicht des Amtsgerichts zu einer Nämlichkeit des Streitgegenstandes. Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis, hat dies nicht ohne weiteres die Begründetheit der Räumungsklage wegen vertragswidrigen Gebrauchs zur Folge, da die Kündigung aus an deren Gründen fehlerhaft sein kann, mit der Folge, daß unabhängig von dem Kündigungsgrund die Räumungsklage keinen Erfolg hat. Beispielsweise ist hier die fehlende Abmahnung anzuführen. Diese Betrachtungsweise zeigt, daß die geltend gemachten Ansprüche zwar einen Zusammenhang haben, rechtlich jedoch nicht derselbe Streitgegenstand im Sinne des § 19 GKG vorliegt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Streitwert des § 19 GKG berechnen sich die Gebühren von Gericht und Rechtsanwälten. Danach sind die Werte von Klage und Widerklage zusammenzurechnen, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Zweifelhaft ist das bei einer Räumungsklage des Vermieters wegen vertragswidriger Nutzung und einer Widerklage des Mieters auf Gestattung der Untervermietung, denn die Entscheidung von Klage und Widerklage hängt nur von einer Frage ab, nämlich ob der Mieter zur Untervermietung berechtigt war.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin hat sich in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1993 auf den Standpunkt gestellt, es handele sich um verschiedene Streitgegenstände mit der Folge, daß die Werte zusammenzurechnen sind.