Streitwert
GKG § 41 Abs. 1 Satz 2 ; ; § 16 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert; Räumungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für eine Räumungsklage ist nach der Warmmiete zu berechnen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts für eine Räumungsklage nach § 16 GKG sind die vom Mieter zu tragenden verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie die Heizungskosten mit in Ansatz zu bringen (umstr., wie hier z. B. LG Koblenz, ZMR 1987, 24; LG Köln, Anw. Bl. 1987, 496; weitere Nachweise: Schneider, MDR 1988, 274).
Denn eine Wohnung kann nicht vertragsgemäß bewohnt werden, wenn sie nicht beheizt wird; die Raumüberlassung kann demnach sachlich nicht von den Nebenleistungen des Vermieters wie der Beheizung getrennt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie verbrauchsunabhängig sind oder nicht.
Im übrigen machen Nebenkosten wie die Heizkosten regelmäßig einen nicht unerheblichen Teil der gesamten Mietforderung aus und sind daher häufig streitauslösende Faktoren, so daß die grundsätzliche Einbeziehung der Nebenkosten in die Berechnung des Gebührenstreitwertes auch unter diesem Gesichtspunkt sachgerecht erscheint.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Gebühren eines Rechtsanwalts richten sich nach dem Streitwert. Bei einer Räumungsklage ist der Jahresmietzins maßgeblich. Was zur Miete gehört, ist umstritten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin meinte in seinem Beschluß vom 1. Juni 1995, daß dazu auch der Heizkostenvorschuß gehört, da die Raumüberlassung nicht von Nebenleistungen wie den Heizkosten getrennt werden könne.