Streitwert
GKG § 41 Abs 2 Satz 1; § 16 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert; Räumungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert für Räumungsklagen ist die Jahreswarmmiete.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Kl. ist begründet. Die Kammer setzt den Streitwert für Räumungsklagen in ständiger Rechtsprechung in Höhe des Jahreswarmmietzinses fest und verbleibt hierbei auch in Ansehung des angefochtenen Beschlusses aus folgenden Gründen:
Unter Mietzins im Sinne von § 16 GKG ist das Entgelt zu verstehen, das der Mieter für die Überlassung der Wohnung durch den Vermieter zu entrichten verpflichtet ist. Hierzu gehören aber auch - bei zentralbeheizten Wohnungen - die Vorschüsse für Heizung und Warmwasser, da der Vermieter aufgrund des Mietvertrages auch zur Beheizung der Wohnung verpflichtet ist und der Mieter das entsprechende Entgelt zu zahlen hat. Die Raumüberlassung steht deshalb in einem notwendigen Zusammenhang mit der Beheizung, so daß es nicht sachgerecht erscheint, die beiden Leistungen hinsichtlich des Begriffes des Mietzinses zu trennen (LG Köln, AnwBl. 1981, 286; LG Berlin, ZK 64, GE 1985, 94). Gegen eine Trennung sprechen auch die gesetzlichen Regelungen der §§ 535 Satz 2 und § 554 BGB, da der Mietzins im Sinne dieser Vorschriften auch die vertraglich geschuldeten Nebenleistungen in Form von Heiz- und Warmwasserkostenvorschüssen umfaßt.
Die Kammer sieht auch keinen Grund, zwischen den "kalten" und "warmen" Betriebskosten zu unterscheiden, denn in beiden Fällen handelt es sich auf seiten des Vermieters um reine Durchlaufposten, so daß eine differenzierende Bewertung nicht gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich auch nicht daraus, daß die Heizkosten im Gegensatz zu den kalten Betriebskosten bei unterschiedlichen Mietverhältnissen erhebliche Kostenunterschiede aufweisen. Zum einen ist solches der Kammer nicht ersichtlich, zum anderen ändert dies auch nichts an der Tatsache, daß bei relativ hohen Heizkosten diese gemäß den obigen Ausführungen zum Mietzins zu zählen sind.
Die Kammer hält es auch nicht für sachgerecht, unter Ausscheidung sämtlicher Betriebskosten den Streitwert in Höhe der Nettokaltmiete festzusetzen. Zwar spricht hierfür die Überlegung, daß das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an der Wiedererlangung der Wohnung regelmäßig nur in Höhe des Nettomietzinses liegen wird. Abgesehen von den oben dargestellten Gegenargumenten würde eine solche Berechnungsweise aber auch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da jedenfalls in den Mietverträgen, die den ehemals preisgebundenen Altbau betreffen, eine Nettokaltmiete in der Regel nicht ausgewiesen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert bei einer Räumungsklage, nach dem sich die Gebühren von Gerichten und Rechtsanwälten bemessen, wird nach dem Jahresmietzins festgelegt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Beschluß vom 13. Juli 1993 bestätigt das Landgericht Berlin die Rechtsprechung der anderen Kammern, wonach zum Mietzins hier sämtliche Betriebskosten einschließlich der Heizkosten zu zählen seien. Mietprozesse werden also teurer, denn in der Vergangenheit haben zahlreiche Amtsgerichte das anders gesehen.