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Streitwert

KG12 W 28/10 rechtskräftig13.10.2010unveröffentlicht

GKG § 41

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streitwert; Bemessung des Wertes des Herausgabeanspruchs bei Begründung mit zwei Anspruchsgrundlagen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird der Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Räumen nicht nur auf einen Mietvertrag, sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund (z. B. Eigentum, § 985 BGB) gestützt, ist der Streitwert gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ausnahmslos der Wert der Nutzung für ein Jahr, und zwar ohne Möglichkeit einer Begrenzung durch § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Betrag des auf eine kürzere „streitige Zeit" (§ 41 Abs. 1 Satz 1 GKG) entfallenden Entgelts.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht hat den Streitwert im Ergebnis zu Recht auf 39.234,36 € festgesetzt. Die Kl. trägt in der Klageschrift vor, sie sei Eigentümerin und Vermieterin der streitgegenständlichen Geschäftsräume und Kfz-Stellplätze, damit stützt sie ihre auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage nicht nur auf § 546 Abs. 1 BGB, sondern auch auf § 985 BGB. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ist in solchen Fällen der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend. Eine Begrenzung durch § 41 Abs. 1 GKG findet nicht statt, da § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG (anders als § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG) auf diese Vorschrift nicht verweist. Werden Räumung und Herausgabe nicht nur auf mietvertragliche Ansprüche, sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund gestützt, dann ist der Streitwert deshalb ausnahmslos gleich dem Wert der Nutzung eines Jahres (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rdnr. 3504, S. 757 oben; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, GKG § 41 Rn. 26).

In der Regel entspricht der Wert der Nutzung eines Jahres der jährlichen ortsüblichen Miete. In Ermangelung anderer Anknüpfungstatsachen schätzt der Senat den Wert der jährlichen Nutzung deshalb auf (12 x 2.983,93 + 12 x 285,60 =) 39.234,36 €.

Gemäß § 68 Abs. 3 GKG n. F. ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei.