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Streitwert

VG Potsdam11 K 390/9816.01.2002ZOV 2002, 132

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streitwert; Gebührenstreitwert; Anfechtung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert für die Anfechtung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung beträgt 30 % des Grundstücksverkehrswerts zum Zeitpunkt der Einleitung der Anfechtungsklage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Wert entspricht 30 % des Grundstücksverkehrswertes zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung (§ 15 GKG), wobei zur Berechnung des Verkehrswertes der sich aus der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 31.12.1998 ergebende Bodenrichtwert in Höhe vom 220 DM/qm zugrunde gelegt wurde. Wegen der Grundstücksgröße von 500 qm ergibt sich daraus der errechnete Streitwert (220 DM x 500 qm = 110.000 DM x 30 % = 330.000 DM = 16.872,60 EUR).