Streitwert
InVorG § 5 Abs. 2 Satz 1; InVorG § 5 Abs. 2 Satz 4; VwGO § 80 Abs.2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Streitwert; Investitionsvorrangverfahren; vorläufiger Rechtsschutz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung wird der Streitwert im Verfahren über Streitigkeiten nach dem Investitionsvorranggesetz mit 30 v. H. des Verkehrswertes des streitbefangenen Grundstücks angenommen (in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
2. Eine Minderung des Streitwertes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 20 Abs. 3 GKG) ist nicht veranlaßt (ständige Rechtsprechung der Kammer).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Investitionsvorrangbescheid erhobenen Widerspruchs.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach diesen Bestimmungen ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache festzusetzen. Abweichend von der bisher ständigen Rechtsprechung der Kammer, wonach bei Investitionsvorrangverfahren von einem Streitwert in Höhe von einem Fünftel des Verkehrswertes auszugehen war, wird nunmehr entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 ein Streitwert in Höhe von 30 vom Hundert des aktuellen Verkehrswertes des in Rede stehenden Grundstücks (Streitwertkatalog unter II, 47.4, Stichwort "Investitionsvorrangbescheid" in: Beilage zu SächsVBl. Heft 4/1996) zugrunde gelegt. Entsprechend den Angaben des Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten in der Stadt Leipzig vom 10.7.1995 (Blatt 5 der Verwaltungsakte zum Investitionsvorrangverfahren) beträgt der Bodenrichtwert für das fragliche Grundstück 500 DM/qm. Daraus ergibt sich bei einer Grundstücksgröße von insgesamt 460 Quadratmetern ein Grundstücksverkehrswert in Höhe von 230.000 DM. Da der Kammer Angaben zu dem im Jahre 1907 als Einfamilienhaus errichteten Gebäude fehlen, blieb bei der Festsetzung des Streitwertes dessen Wert außer Betracht. Der sich somit ergebende Streitwert in Höhe von 69.000 DM war für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht mehr zu halbieren, da die sonst in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes übliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage bei Verfahren der vorliegenden Art nicht ausreicht, um dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.1993, I BvR 1474/92, ZOV 1993, 111). Gründe für eine Differenzierung des Streitwertes im Hauptsacheverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes liegen daher nicht vor (ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Beschluß vom 9.7.1996, Az.: 1 K 1/94)