Streitwert
GKG § 12; ZPO §§ 3, 9
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Streitwert; Klage auf Mietzinszahlung; befristeter Geschäftsraummietvertrag; Befristeter Mietvertrag; Gebührenstreitwert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert der Klage auf Zahlung von monatlichem Mietzins bis zur Beendigung eines befristeten Geschäftsraummietverhältnisses richtet sich nach § 9 ZPO.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das LG hat den Streitwert für den Klageantrag zu 2 mit 341.468 DM nicht zu hoch festgesetzt. Dieser Antrag war darauf gerichtet, die Bekl. zu verurteilen, an die Kl. bis zur Beendigung des Mietverhältnisses an den Geschäftsräumen im Erd- und Obergeschoß des Anwesens einen monatlichen Mietzins von 10.671,45 DM zu bezahlen, und zwar monatlich im voraus spätestens am 3. Werktag des Monats ... Es handelte sich insoweit also um eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO. Für solche Klagen ist gem. § 12 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO grundsätzlich der volle Wert der begehrten Leistung anzusetzen, wenn diese bestimmt ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 2 Rdnr. 94; Wieczorek/Gamp, ZPO, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 72; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 3 Rdnr. 101). § 16 GKG enthält für Mietzinsansprüche für gewerblich genutzte Räume keine Spezialregelung. Da es sich bei den Mietzinszahlungen um wiederkehrende Leistungen handelt, ist jedoch § 9 ZPO zu beachten. Im vorliegenden Fall ist von einer bestimmten Dauer des Mietzinsanspruchs auszugehen, denn nach § 2 Mietvertrag endete das Mietverhältnis nach der erstmaligen Verlängerung um fünf Jahre am 31.3.1999. Da der vom Antrag zu 2 umfaßte Zeitraum (August 1996 - März 1999) geringer war als 3 1/2 Jahre, ist dieser Zeitraum von 32 Monaten in Ansatz zu bringen. Der Umstand, daß das Mietverhältnis sich bei nicht rechtzeitigem Widerspruch weiter verlängern konnte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Auffassung des LG (ebenso Schneider/Herget, Streitwertkomm, 11. Aufl., Rdnr. 2962), daß auch nach der Gesetzesänderung von 1993 der bei unbestimmter Mietdauer in Betracht kommende 3 1/2-fache Jahresbetrag für einen Streit um künftige Leistung wegen Besorgnis der Nichterfüllung zu lang und § 9 ZPO daher nicht anwendbar sei, kann der Senat nicht beitreten. Die Neuregelung in § 9 ZPO ist übersichtlich und klar und führt auch für Mietzinsansprüche letztlich nicht zu untragbaren und unbilligen Ergebnissen.
Selbst wenn man aber mit einer in Literatur und Rechtsprechung weit verbreiteten Meinung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 3 Rdnr. 75; Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 3 Rdnr. 16; Fischer, in: Bub/Treier, Hdb. d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, 2. Aufl., VIII Rdnr. 238; Schneider/Herget, Rdnr. 2965) § 3 ZPO anwendet, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Das dann maßgebliche Interesse der Kl. an der Verurteilung der Bekl. zu künftigen Mietzinszahlungen umfaßt den gesamten Zeitraum bis zum Ende des Mietverhältnisses, wie im Klageantrag zu 2 ausdrücklich klargestellt worden war. Da bei Klageerhebung die Bekl. schon sechs Monate lang überhaupt keine Miete bezahlt hatte und die Kl. von deren Zahlungsunwilligkeit ausgingen, eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses aber gerade nicht akzeptieren wollten, ist auch hier vom Mietzins für 32 Monate auszugehen.
Ansatzpunkte für eine Herabsetzung des Streitwerts sind nicht ersichtlich; insbesondere kommt es auf die später eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Bekl. nicht an. Die Multiplikation 10.671,45 DM x 32 ergibt eigentlich 341.486,40 DM. Der festgesetzte Betrag von 341.486 DM liegt aber im gleichen Streitwertbereich, so daß es keiner Korrektur bedarf.