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Streitwert

KG8 U 71/0917.09.2009GE 2010, 124

ZPO § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streitwert; Klage des Hauptvermieters gegen den Untermieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für eine Klage des Hauptvermieters gegen den Untermieter auf Räumung und Herausgabe bemisst sich nach dem Wert des Hauptmietzinses.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde der Bekl. zu 3) gegen den Streitwertbeschluss des Senats ist unstatthaft. Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht statthaft (arg. § 66 Abs. 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; Meyer, Gerichtskostengesetz, 9. Auflage, § 68 GKG, Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 68 GKG, Rn. 16).

Die Beschwerde war als Gegenvorstellung auszulegen, die auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper, der sie erlassen hat, gerichtet ist (Zöller/Gummer, 26. Auflage, § 567 ZPO, Rn. 22; Meyer, a. a. O., § 68, Rn. 7).

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Klagt der Hauptvermieter auf Räumung und Herausgabe gegen den Untermieter, so ist für die Bestimmung des Streitwerts der Hauptmietzins und nicht der Untermietzins heranzuziehen (Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3, Rn. 16, Stichwort Mietstreitigkeiten; KG, KGR Berlin 2005, 974; OLG Düsseldorf, MDR 1998, 126). Der Vortrag der Bekl. zu 3), sie habe nur eine Teilfläche genutzt, kann bei der Bemessung des Streitwerts schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie zur Räumung und Herausgabe der gesamten Fläche verurteilt worden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für eine Räumungsklage des Hauptvermieters gegen den Untermieter richtet sich nach dem Hauptmietzins.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der auf Räumung verklagte Untermieter hält den festgesetzten Streitwert für zu hoch, weil er nur eine Teilfläche genutzt hat.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Kammergericht vertritt die Auffassung, dass bei der Räumungsklage des Hauptvermieters gegen den Untermieter der Streitwert nach dem Hauptmietzins und nicht nach dem Untermietzins festzusetzen ist. Dies gilt auch, wenn der Untermieter nur eine Teilfläche benutzt hat, aber zur Räumung und Herausgabe der gesamten Fläche verurteilt worden ist.