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Streitwert

OLG Düsseldorf9 W 61/0003.08.2000WuM 2000, 626

ZPO §§ 3, 485; GKG § 25

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streitwert; Festsetzung; selbständiges Beweisverfahren; Mängelbeseitigung; Gemeinschaftseigentum

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für den Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens, das ein einzelner Wohnungseigentümer betreibt, ist der Gesamtwert der sachverständig ermittelten Mängelbeseitigungskosten am Gemeinschaftseigentum zu Grunde zu legen, wenn die Antragsschrift nicht nur Mängel am Sondereigentum, sondern die umfassende Aufklärung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum betrifft.

2. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich auf 50 % des Hauptsachewerts, da verläßliche Aussagen über den Umfang einer späteren Prozeßführung nicht möglich sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast. erwarb im Dezember 1997 durch notariellen Kaufvertrag von einem Bauträger eine im Frühjahr des Jahres fertiggestellte Eigentumswohnung in einer aus mehreren Häusern bestehenden Anlage. Sie leitete ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln bezüglich der gesamten Wohnungseigentumsanlage ein (feuchte Keller). Die Antragsschrift enthielt keine Streitwertangabe. Das LG hat den Streitwert nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Maßgabe des prozentualen Miteigentumsanteils der Ast. (812,93/10.000) vorläufig auf einen Bruchteil der mit über 1 Mio. DM veranschlagten Mängelbeseitigungskosten festgesetzt. Nach vollständigem Abschluß der Begutachtung hat das LG den Streitwert anderweitig mit 1.189997,10 DM beziffert. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde der Ast., der das LG nicht abgeholfen hat, hat die Ast. die Festsetzung des Streitwerts nach Maßgabe ihres prozentualen Miteigentumsanteils auf 96.738,43 DM begehrt.

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist außerhalb eines Rechtsstreits das Interesse der Ast. an den gestellten Beweisfragen maßgeblich. Da die tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigen einen späteren Hauptsacheprozeß überflüssig machen können (§ 485 Abs. 2 ZPO), jedenfalls aber die Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleichsteht (§ 493 Abs. 1 ZPO), ist Ausgangspunkt der Wertbemessung das sich später anschließende mögliche Hauptsacheverfahren. Soweit der Umfang der späteren Antragstellung im Hauptsacheverfahren unklar ist, ist das Interesse zu schätzen (§ 25 GKG, § 3 ZPO).

1. Dem LG ist darin zuzustimmen, daß auf den Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen ist, wie er vom Sachverständigen anläßlich der Begutachtung veranschlagt worden ist (zur weitverzweigten uneinheitlichen Kasuistik vgl. die Zusammenstellung bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar., 11. Aufl., Rdnr. 4024 a). Maßgeblicher Bemessungszeitpunkt ist die Situation bei Verfahrenseinleitung (§ 4 Abs. 1 ZPO). Da die Antragsschrift entgegen § 23 Abs. 1 GKG keine Wertangabe enthält, ist der zu einem späteren Zeitpunkt sachverständig ermittelte Mängelbeseitigungsaufwand einziger Anhaltspunkt für eine verläßliche Bemessung. Die Ast. hat in der Antragsschrift u. a. die Feststellung von Baumängeln bezüglich der gesamten Wohnungseigentumsanlage begehrt. Sie hat außerdem unter Nr. 4 c der Antragsschrift die Beweisfrage formuliert, welche Kosten für die Herstellung des technisch ordnungsgemäßen Zustandes der Gesamtanlage zu veranschlagen sind, ohne daß nach Sonder- oder Gemeinschaftseigentum differenziert worden wäre.

Dem LG ist auch darin zu folgen, daß der Streitwert sich nicht nach Maßgabe des prozentualen Miteigentumsanteils von 812,93/10.000 reduziert. Insbesondere hat sich die Kammer nicht durch die vorläufige Beschlußfassung vom 25.10.1999 im Sinne der Ast. gebunden (§ 25 Abs. 1 GKG). Die Ast. ist zwar Miteigentümerin zu diesem Anteil. Indes hat sie die Feststellung der Mängel nicht auf ihren Miteigentumsanteil beschränkt. Die Antragsschrift läßt erkennen, daß insbesondere Mängel am Gemeinschaftseigentum einer Klärung unterzogen werden sollten. Einschränkungen ergeben sich ferner nicht daraus, daß die Ast. in einem späteren Rechtsstreit Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung nur im Umfang ihres Miteigentumsanteils geltend machen könnte. Wäre die Ast. nur in eingeschränktem Umfang zur Geltendmachung von Mängeln berechtigt, müßte sich das bei der Bewertung des Interesses an den tatsächlichen Feststellungen niederschlagen. Davon ist nicht auszugehen.

Auf die Gewährleistung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 12.12.1997 ist Werkvertragsrecht anzuwenden. Die Sachmängelansprüche desjenigen, der eine neu errichtete Eigentumswohnung von einem Bauträger erwirbt, richten sich nach Werkvertragsrecht. Die Fertigstellung des Bauwerks bei Vertragsschluß ändert daran nichts. Maßgebend ist allein, ob Vertragsgegenstand eine neu errichtete Eigentumswohnung ist. Das Kaufobjekt wurde im März 1997 seitens des Verkäufers fertiggestellt, und zwar schlüsselfertig. Der Verkäufer hat alle ihm gegen die am Bau beteiligten Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche an die Ast. abgetreten. Auf Grund dessen ist anzunehmen, daß die Ast. als einzelne Wohnungseigentümerin berechtigt ist, Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums zu erheben. Die Ast. hat aus ihrem Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf mangelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die auf Erfüllung des Erwerbsvertrags zielenden Ansprüche ohne zuvor ergangenen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft einklagen und selbständig Nachbesserung der Mängel am Gemeinschaftseigentum oder Zahlung eines dafür erforderlichen Vorschusses bzw. Erstattung der Mängelbeseitigungskosten verlangen (vgl. BGH NJW 1985, 1551; NJW 1988, 1718). Selbst wenn sich Einschränkungen hinsichtlich der Gewährleistungsrechte bezüglich Minderung und Schadensersatz ergeben, können Ansprüche auf Nachbesserungskosten und Vorschuß dafür vom einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl., Vorb. § 633 Rdnr. 30).

II. Dem LG ist nicht darin zu folgen, daß wegen der Ausgestaltung des selbständigen Beweisverfahrens als vorgezogenem Hauptsachebeweis (§ 493 Abs. 1 ZPO) der volle Wert der vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten anzusetzen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemißt sich der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens mit 50 % des Hauptsachewerts (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-Report 1995, 127). Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur zwar sehr unterschiedlich beantwortet (vgl. etwa Schneider/Herget, Rdnr. 4024 a). Der Senat steht nach wie vor auf dem Standpunkt, daß ein Bruchteil anzusetzen ist, weil das selbständige Beweisverfahren nicht zu einem Rechtstitel führt, der die Durchsetzung des Anspruchs ermöglicht. Gerade die vorliegende Situation zeigt außerdem, daß eine Streitwertbemessung im Vorgriff auf einen späteren Rechtsstreit nicht erfolgen kann. Es kann nämlich nicht gesagt werden, daß die Ast. als Miteigentümerin jedwede Gewährleistungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Beschlußfassung der Eigentümergemeinschaft wird durchsetzen können. Eine verläßliche Einschätzung mit Blick auf einen späteren Rechtsstreit ist nicht möglich.