Streitwert
ZPO § 8; GKG § 16
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Streitwert; Berechnung; Nebenkostenpauschale
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur streitwertmäßigen Behandlung einer mietvertraglich vereinbarten Nebenkostenpauschale.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Beschwerde der Bekl. ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.092,75 DM (456,75 DM + 636 DM) x 12 = 13.113 DM festgesetzt.
Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGHZ 18, 168, 172, 173) und des Senats (vgl. MDR 1992, 812 = JurBüro 1992, 114 = ZMR 1993, 223), wonach bei der Streitwertberechnung nach § 16 GKG bestimmte, nicht verbrauchsabhängige Gegenleistungen des Mieters als Teile des "Zinses" im Sinne des § 8 ZPO anzusehen sind und eine Nebenkostenpauschale insgesamt in die Streitwertberechnung einzubeziehen ist, wenn sie von den Mietvertragsparteien zur Abgeltung aller Betriebskosten vereinbart worden ist, ohne daß diese im einzelnen wertmäßig aufgegliedert und beziffert wurden. Diese Voraussetzungen sind auch vorliegend gegeben. Die von den Bekl. nach § 3 Ziff. 2 a des Mietvertrages vom 4./8. 3.1994 zu zahlende Pauschale von 636 DM betrifft im wesentlichen verbrauchsunabhängige Nebenkosten, ohne daß diese indes gesondert ausgewiesen sind. Dies ist lediglich hinsichtlich der mit 119 DM in Ansatz gebrachten Heizkosten der Fall, die bei der Streitwertbemessung durch das Landgericht zu Recht außer Betracht geblieben sind.
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2.6.1999 (NZM 1999, 794) gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Darin ist lediglich ausgeführt, daß eine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung auf die Heizungskosten und die sonstigen Betriebskosten insgesamt außer Ansatz zu bleiben hat, soweit es um die Berechnung der Beschwer geht. Soweit dagegen die Streitwertberechnung in Rede steht, ist der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen eingangs gekennzeichneten Rechtsprechung erklärtermaßen nicht abgewichen, so daß diese auch weiterhin Geltung hat.