Streitwert
§ 3 ZPO; § 536 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert; Mängelbeseitigungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage des Mieters auf Mängelbeseitigung bemißt sich nach dem zu schätzenden Kostenaufwand der Mängelbeseitigung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das AG hat den Streitwert im Ergebnis zu Recht auf 5.000 DM festgesetzt. Die Bemessung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kl. mit der Klage verfolgt. Bei einer Klage des Mieters auf Mängelbeseitigung (§ 536 BGB) bemißt sich der Wert nach Ansicht der Kammer nicht danach, ob und inwieweit der Mietzins vom Mieter gemindert werden kann. Maßgebend ist vielmehr der zu schätzende Aufwand der Mängelbeseitigung (LG Kiel WM 1995, 320; Schneider, Streitwert 10. Aufl., Rn. 3080).
Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, daß der Anspruch auf Mängelbeseitigung streitwertmäßig so behandelt werden müsse, als würde sich der Mieter auf Mietminderung berufen (vgl. LG Hamburg WM 1994, 624; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 56. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 82), wird nicht berücksichtigt, daß der Mieter, wenn er Mängelbeseitigung verlangt, die Frage der Minderung gerade nicht zur Entscheidung stellt, sondern Vertragserfüllung verlangt.
Einer "ähnlichen Behandlung" (LG Hamburg a. a. O.) stehen auch solche Fälle entgegen, in denen dem Mieter kraft Gesetzes (§§ 539, 537 Abs. 1 S. 2 BGB) oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein Minderungsrecht nicht oder nicht mehr zusteht. Dem trotzdem bestehenden Erfüllungsanspruch gemäß § 536 BGB kann nicht der Wert einer ausgeschlossenen Minderung zugrunde gelegt werden. Die Kammer schließt sich auch der Erwägung des LG Kiel (a. a. O.) an, daß die Mängelbeseitigungsklage auf Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist und, wenn der Vermieter das Klagebegehren freiwillig nicht erfüllt, in der Zwangsvollstreckung zur Ersatzvornahme führt. Spätestens dann konkretisiert sich das vom Mieter verfolgte Interesse in dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwand. Der hierfür vom AG angenommene Betrag von 5.000 DM wird von den Parteien nicht in Frage gestellt.
Das LG Detmold (WM 1996, 50) bemißt den Streitwert auf Mängelbeseitigung ebenfalls nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten, will ihn aber durch den dreifachen Jahresbetrag einer Mietminderung im unbefristeten Mietvertrag begrenzen. Nach dieser Ansicht würde im vorliegenden Fall kein geringerer Streitwert in Betracht kommen ...