Streitwert
ZPO §§ 3, 9, 511 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Streitwert; Beschwer; Berufung; Treppenhaus; Abstellen; Unterlassen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert für eine Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassen des Lagerns und Abstellens von Gegenständen im Treppenhaus und im Kellergeschoß (Schuhe, Schirm, Buggy, Spielzeugauto) richtet sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des Mietwerts der in Anspruch genommenen Fläche.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die klägerische Berufung ist mangels ausreichender Beschwer in Höhe von mehr als 1.500 DM (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO) unzulässig und daher gemäß § 519b Abs. 1, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Damit verliert gemäß § 522 Abs. 1 ZPO die Anschlußberufung der Bekl. ihre Wirkung.
1. Durch die Abweisung der ursprünglichen Klageanträge I.1 und 3 (Unterlassung des Lagerns und Abstellens von Gegenständen im Treppenhaus und im Kellergeschoß) sind die Kl. allenfalls in Höhe von 1.260 DM beschwert. Diese Beschwer ist wie folgt ermittelt:
Aus dem Sachvortrag der Kl. und den von ihnen in erster Instanz vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, daß die Bekl. im Bereich des Treppenhauses unmittelbar vor ihrer Wohnungseingangstür, gelegentlich auch auf den ersten Treppenstufen zum Obergeschoß und in einzelnen Bereichen des Kellergeschosses verschiedene Flächen zum Lagern und Abstellen von Gegenständen für sich in Anspruch nehmen. Da die Kl. der Auffassung sind, daß die Bekl. dies zu Unrecht tun, bemißt sich ihr Interesse nach dem Betrag, den die Bekl. zu zahlen hätten, wenn ihnen die in Anspruch genommenen Flächen mitvermietet wären.
Nimmt man die sich aus dem klägerischen Sachvortrag ergebenden Flächen zusammen, so ergibt sich bei großzügiger Berechnung zugunsten der Kl. eine Gesamtfläche von maximal 10 qm. Bei einem - ebenfalls großzügig zugunsten der Kl. angenommenen - Quadratmeterpreis von 3 DM kommt man somit zu einem monatlichen Nutzungsentgelt von 30 DM, was in Anwendung des § 9 Satz 1 ZPO zu einem Streitwert und einer Beschwer der Kl. in Höhe von maximal 1.260 DM führt (dreieinhalbfacher Jahresbetrag).
Die von den Kl. in der Berufungsbegründung geltend gemachten Gefahren vermögen ihr Interesse an der verlangten Unterlassung nicht zu erhöhen. Richtig ist zwar, daß das Interesse deutlich höher zu bewerten ist, wenn entweder von den abgestellten Gegenständen selbst oder von der Art und Weise des Abstellens eine konkrete Gefahr ausgeht (zum Beispiel Lagern von Benzin im Keller; Blockierung eines Durchgangs). Eine solche konkrete Gefahr haben die Kl. hier aber nicht schlüssig dargetan. So geht von den abgestellten Gegenständen selbst mit Sicherheit keine Gefahr aus. Wie vor allem die Lichtbilder zeigen, sind die im Keller abgestellten Gegenstände auch nicht in einer Weise behindernd abgestellt, daß hiervon eine unmittelbare konkrete Gefahr ausgeht. Dasselbe gilt letztlich auch von den unmittelbar vor der Wohnungseingangstür und gelegentlich auf den ersten Treppenstufen zum Obergeschoß abgelegten oder abgestellten Gegenständen: Auch hier ist aus den Lichtbildern ersichtlich, daß die unmittelbar vor der Tür abgestellten Gegenstände (Schuhe, Schirm, Buggy, Spielzeugauto) den Durchgang nach oben nicht behindern; allenfalls haben die gelegentlich auf den ersten Treppenstufen abgelegten Gegenstände - nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Kl. im Schriftsatz v. 19.12.1997 wurde zum Beispiel am 12.11.1997 zwischen 12.45 Uhr und 13.00 Uhr auf den ersten Treppenstufen Kinderkleidung abgelegt - ab und zu zu geringfügigen Behinderungen geführt. Es ist aber nicht ersichtlich, daß sich hieraus eine ernsthafte konkrete Gefahr für einen Menschen ergeben hat, der nach oben oder unten gehen wollte. Es handelte sich - und nichts anderes ist dem klägerischen Sachvortrag zu entnehmen - nämlich immer um kleine, leicht bewegliche und daher ohne nennenswerten Aufwand auf die Seite zu schiebende Sachen. Die von den Kl. gesehenen Gefahren sind, betrachtet man den Sachverhalt mit der gebotenen Nüchternheit, lediglich abstrakter Natur. Solche lediglich abstrakten Gefahren haben bei der Bemessung des klägerischen Interesses aber außer Betracht zu bleiben.
Auch die nach dem Vortrag der Kl. von den Eheleuten P. angedrohte Mietzinsminderung rechtfertigt keine höhere Bewertung der klägerischen Beschwer. Denn auch hier handelt es sich nicht um einen konkreten Nachteil, der den Kl. droht. Eine Mietzinsminderung in Höhe von 35 % (bei 420 DM Miete) wegen der unmittelbar vor der Wohnungseingangstür und auf den ersten Treppenstufen abgelegten Gegenstände ist nach den obigen Darlegungen völlig ausgeschlossen. Die gelegentlichen und auch dann nur geringfügigen Behinderungen beeinträchtigen den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung der Mieter P. allenfalls unerheblich, so daß eine Minderungsbefugnis gemäß § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.