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Streitwert

LG Kassel1 T 80/9621.04.1997WuM 1998, 296

ZPO § 3; BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streitwert; Hundehaltung; Hund; Streitwertfestsetzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert der Klage des Wohnungsmieters auf Zustimmung des Vermieters zur Hundehaltung bemißt sich nach der individuellen Wertigkeit der Hundehaltung für den Mieter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Durch den angefochtenen Beschluß hat das AG Kassel ohne Begründung den Streitwert auf 1.000 DM festgesetzt. Die hiergegen mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Streitwertes eingelegte Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Bekl. ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig und führt zu einer Abänderung des Streitwertes auf 2.000 DM.

Für die Streitwertfestsetzung ist auf das Interesse der Kl. an der Erteilung der mit der Klage begehrten Zustimmung der Bekl. zur Haltung des Yorkshire-Terriers "Cäsar vom Uhlenstein" abzustellen. Mangels anderweitiger konkreter Wertbestimmungen ist der Wert dieses Interesses nach § 3 ZPO zu schätzen.

Dabei ist maßgeblich zu sehen, daß es sich bei der Haltung des genannten Hundes nicht etwa um die Frage handelt, ob ein Nutztier in den Mieträumen gehalten werden darf, sondern daß es ganz wesentlich darum geht, daß die Kl. und ihre Familie ein ideelles Interesse daran haben, den Hund halten zu dürfen, wofür im wesentlichen emotionale Gründe bestehen. Daraus erhellt, daß es nicht sachgerecht sein kann, dieses Interesse mit irgendwelchen Bruchteilen des zu zahlenden Mietzinses anzusetzen, es muß vielmehr versucht werden, die Wertigkeit der Hundehaltung für den Mieter einzuschätzen.

Hierbei ist die Kammer der Auffassung, nicht nur einen unerheblichen, im Bagatellbereich liegenden Wert ansetzen zu dürfen, weil in der heutigen Zeit für viele Menschen, insbesondere in städtischen Wohnbereichen, die Haltung von Haustieren, hier eines Hundes, von erheblicher psychischer Bedeutung ist. Dieses Interesse kann sich aber auch aus zahlreichen anderen Zusammenhängen ergeben und sich noch erhöhen, wenn besondere Behinderungen oder psychische Dispositionen des Mieters vorliegen, die eine Hundehaltung besonders angezeigt erscheinen lassen.

Wenn auch von letzterem im vorliegenden Fall nichts bekannt ist und deshalb für die Kammer bei ihrer Bewertung auch nicht in Ansatz gebracht werden kann, erscheint es gleichwohl angemessen, das Interesse der Kl. an der Hundehaltung deutlich höher zu bewerten, als dies in dem Beschluß des AG zum Ausdruck kommt. Deren Wohnung liegt nämlich in einem innerstädtischen Bereich in einer sehr großen Wohnanlage, mit allen Merkmalen anonymen Wohnens, die für solche Situationen typisch sind. In einer solchen Wohnsituation kann das Halten eines Hundes von erheblicher Bedeutung für die emotionale Verfassung des einzelnen Halters sein, weil das Tier einen persönlichen Bezugspunkt in der umgebenden Anonymität darstellt. Unter Gewichtung dieser Umstände folgt die Kammer einer Linie, die sich in der neueren Rechtsprechung auch anderer Landgerichte verfolgen läßt (LG Wiesbaden WM 1994, 486; LG Hamburg WM 1996, 533), und setzt den Streitwert auf 2.000 DM fest.