Streitwert
WEG § 18; ZPO § 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Streitwert; Eigentumsentziehungsklage; Eigentumswohnung; Wohngeldrückstand; Verkehrswert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage des § 18 WEG wegen Wohngeldrückständen bemißt sich nach dem Verkehrswert der Eigentumswohnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Als Verzugsschaden können die Antragsteller auch die Kosten ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß Kostennote v. 15.11.1994 Ziff. II in vollem Umfang erstattet verlangen. Der Auffassung des AG [Hamburg - 102 11 427/94 WEG -], daß der Streitwert der Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums sich nicht nach dem Verkehrswert der Eigentumswohnung, sondern lediglich nach der Höhe der den Anlaß zu dieser Klage bildenden Wohngeldrückstände bemißt, schließt die Kammer sich nicht an. Sie folgt vielmehr der hierzu in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung (vgl. zuletzt KG WE 1992, 257 f. [= WM 1992, 389 L] und BayObLG WM 1990, 95), daß sich der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage des § 18 WEG nach dem Verkehrswert der Eigentumswohnung bemißt.
Für die Bemessung des Streitwerts gilt die Vorschrift des § 3 ZPO. Die Spezialvorschrift des § 6 ZPO findet hierfür keine Anwendung, da die klagenden Wohnungseigentümer nicht Herausgabe der Eigentumswohnung an sich begehren. Gleichwohl ist das für die Streitwertbemessung nach § 3 ZPO maßgebende Interesse der klagenden Wohnungseigentümer wirtschaftlich gesehen mit dem Verkehrswert der Eigentumswohnung der Antragsgegnerin identisch. Denn es ist, auch wenn die klagenden Wohnungseigentümer das Eigentum an dieser Wohnung nicht selber erlangen wollen, darauf gerichtet, die Antragsgegnerin zur Veräußerung ihrer Eigentumswohnung zu zwingen, um auf diese Weise die als Miteigentümerin unzuverlässige Antragsgegnerin durch einen anderen Wohnungseigentümer zu ersetzen, der seine Verpflichtungen aus dem Wohnungseigentumsgesetz sowie der Teilungserklärung einhält. Der Umstand, daß die Antragsgegnerin sich durch Zahlung des den Anlaß der Klage bildenden Wohngeldrückstandes dem Zwang zur Veräußerung ihrer Eigentumswohnung entziehen kann, ist für die Streitwertbemessung nicht relevant gemäß dem allgemeinen Grundsatz, daß mögliche Gegenrechte, Einreden oder Einwendungen der Antragsgegnerin für die Höhe des Streitwertes nicht maßgebend sind. Selbst wenn gleichwohl das wirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin mit berücksichtigt wird, ist es gerechtfertigt, den Streitwert der Wohnungseigentumsentziehungsklage mit dem Verkehrswert der Eigentumswohnung zu bemessen. Denn der Bekl. eines derartigen Rechtsstreits kämpft nicht um die Befreiung von der Geldforderung, die den Anlaß zur Erhebung der Eigentumsentziehungsklage bildet, sondern um den Erhalt seiner Eigentumswohnung. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des LG Hamburg, Zivilkammer 20, in seinem Beschluß v. 7.11.1990 (WM 1991, 56 f.), daß die Wohnungseigentumsentziehungsklage eine gewisse Ähnlichkeit zur Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung im Hypothekenrecht (§ 1147 BGB) aufweist. Denn die Entziehungsklage hat nicht die Duldung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum Gegenstand, sondern will das Ausscheiden der Antragsgegnerin aus der Wohnungseigentümergemeinschaft erreichen.