Streitwert
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Schlagwörter zur Erschließung
Streitwert; Mängelbeseitigungsklage; Instandsetzungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anspruch des Mieters auf Instandsetzung/ungestörte Gewährung des Mietgebrauchs ist nach dem dreifachen Jahresbetrag einer Mietminderung, die wegen des zu behebenden Mangels möglich wäre, zu bewerten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer bliebt bei ihrer bisherigen Rechtsprechung, den Anspruch des Mieters auf Instandsetzung bzw. ungestörte Gewährung des Mietgebrauchs nach dem dreifachen Jahresbetrag einer Mietminderung, die wegen des zu behebenden Mangels möglich wäre, zu bewerten. Das entspricht der bisher ständigen, langjährigen Rechtsprechung aller Mietkammern des Landgerichts Hamburg (vgl. LG Hamburg, MDR 1985, 388, 1032; ferner 7 T 122/88 - Beschluß vom 2. September 1988, 7 T 89/89 - Beschluß vom 30. Juni 1989, 16 T 127/87 - Beschluß vom 16. Februar 1988, 16 T 16/89 - Beschluß vom 16. Mai 1989). Die Kammer sieht keinen zwingenden Anlaß, hiervon abzuweichen. Sie vermag dem Beschluß der Zivilkammer 11 (311 T 128/91) vom 9. Oktober 1991 insoweit nicht zu folgen, als dort in Anlehnung an § 16 Abs. 1 GKG vom einjährigen Minderungsbetrag ausgegangen wird. Die Kammer verkennt zwar nicht, daß bei der Streitwertfestsetzung beachtet werden muß, keine Kostensperren zu errichten, die den Zugang zum Rechtsweg erschweren, und daß dieser Gesichtspunkt bei Rechtsstreitigkeiten in Wohnraummietsachen besondere Beachtung verdient (vgl. bereits LG Hamburg, WM 1974, 159, 160 Nr. 3). Das zwingt jedoch nicht dazu, den Jahreszeitraum aus § 16 Abs. 1 GKG als entscheidenden Bewertungsfaktor anzusetzen. Es ist schon nicht zu erkennen, daß die Regelung selbst sozial geprägt ist; dies läßt sich insbesondere nicht aus ihrem Anwendungsbereich folgern. Sie gilt nämlich für Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäfts- und Gewerberaum ebenso wie etwa für die Jagd- und Fischereipacht. Andererseits ist sie nicht auf Klagen anzuwenden, die sich auf den Inhalt des Mietvertrages beziehen; schon gar nicht begrenzt sie Zahlungsansprüche.
Die bisherige Praxis, die die Kammer nach wie vor vertritt, beruht auf folgender Erwägung: Orientiert man den Wert des Instandhaltungsanspruches an der Minderungsquote, was auch nach der neueren Rechtsprechung der Zivilkammer 11 gerechtfertigt erscheint, und würde der Mieter dem Leistungsdefizit im Mietgebrauch statt mit der Klage auf Instandsetzung mit der Klage auf Feststellung, zur Minderung berechtigt zu sein, begegnen, so würde die letztere Klage mit dem 36fachen des monatlichen Minderungsbetrages zu bewerten sein. Diese Klage wäre nämlich als Feststellungsklage, den zu mindernden Mietzins nicht zu schulden, zu werten. Sie entspräche damit einer Klage des Vermieters auf künftige Leistung des geminderten (oder zurückbehaltenen) Mietzinses. Für die Gleichheit der Bewertung spricht die im wesentlichen übereinstimmende Äquivalenz von Erfüllungsanspruch des Mieters - Mietminderungsbefugnis (und entsprechende negative Feststellungsklage) - und Mietzinsanspruch des Vermieters.
Die Kammer verkennt nicht, daß ihre Bewertungsmethode sich ebensowenig wie diejenige der Zivilkammer 11 aus dem Gesetz ableiten läßt, sondern letztlich auf einer Bewertung im Rahmen des § 12 Abs. 1 GKG beruht. Ausschlaggebend dafür, an der bisherigen Praxis festzuhalten, ist, daß nach Meinung der Kammer die Streitwertfestsetzung möglichst praktikabel und voraussehbar zu gestalten ist. Eine solche Gestaltung muß zur Vermeidung unnötiger Differenzen für Wohn- und Gewerberaummietverhältnisse gleichermaßen gelten, sofern nicht zwingende Gründe aus der Natur des Wohnraummietverhältnisses anderes gebieten. Außerdem darf sie die Anknüpfungstatsachen selbst nicht unterschiedlich würdigen, weil das der Gleichwertigkeit von Vermieter- und Mieterleistung widerspräche. Aus Gründen der Rechtssicherheit meint die Kammer schließlich, nicht von einer langjährigen, bewährten Praxis abweichen zu sollen, ohne daß dies durch überlegene Gründe auf Dauer für geboten erscheint.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Anspruch des Mieters auf Instandsetzung bzw. ungestörte Gewährung des Mietgebrauchs ist nach dem dreifachen Jahresbetrag einer Mietminderung, die wegen des zu behebenden Mangels möglich wäre, zu bewerten. So das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 5. Dezember 1991. Das Gericht begründete seine Auffassung recht ausführlich, weil in jüngster Zeit eine der Hamburger Zivilkammern von der insoweit ständigen, langjährigen Rechtsprechung der anderen Zivilkammern Hamburgs abgewichen war.